Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C. SR 11/86 der Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
(Übersetzung)
Auszug aus dem Dokument EFTA/C. SR 11/86
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens:
Preis „ab Werk'' von Videokassetten, Schallplatten, Disketten,
Trägermedien für Computer-Software usw.
Dem Rat ist eine Empfehlung (EFTA/W 21/86) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten betreffend die Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens zur Berechnung des Preises „ab Werk'' von bespielten Videokassetten, Schallplatten, Disketten, Trägermedien für Computer-Software und ähnlichen Waren, die Rechte an geistigem Eigentum umfassen, vorgelegen.
Der Rat:
hat die in Absatz 2 des Dokumentes EFTA/W 21/86 enthaltene Auslegung bestätigt;
hat das Sekretariat beauftragt, diese zu veröffentlichen.
Auszug aus dem Dokument EFTA/W 21/86
Auslegung einzelner Bestimmungen des Anhangs B des Übereinkommens:
Preis „ab Werk'' von Videokassetten, Schallplatten, Disketten,
Trägermedien für Computer-Software usw.
Einleitung
Anläßlich seiner 8. Tagung 1986 behandelte das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten eine im Dokument EFTA/OC/W 10/86 enthaltene Sekretariatsnote.
Das Komitee kam überein, folgende Auslegung von Artikel 6
„Für die Berechnung des Preises „ab Werk'' von bespielten Videokassetten, Schallplatten, Disketten, Trägermedien für Computer-Software und ähnlichen Waren, die Rechte an geistigem Eigentum enthalten, können in den Preis ab Werk im Sinne von Anmerkung 6 zu Artikel 6 alle vom Hersteller im Zusammenhang mit der Herstellung dieser Waren bezahlten Kosten für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum einbezogen werden, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder Wohnsitz im Herstellungsland hat oder nicht.''
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