Auszug aus dem Protokoll EFTA/C.SR 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation sowie aus dem Dokument EFTA/W 30/86 (Rev.)
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
(Übersetzung)
Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/C.SR 1/87 der ersten Sitzung im Jahre 1987 am 20. Jänner 1987
AUSLEGUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
Dem Rat ist eine Note (EFTA/W 30/86 (Rev.)) des Komitees der Ursprungs- und Zollexperten betreffend die Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 sowie von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens vorgelegen. Der Rat hat die in diesem Dokument enthaltenen Auslegungenbestätigt und das Sekretariat beauftragt, diese entsprechend der feststehenden Vorgangsweise (EFTA/CJC.SR 11/82, Absatz 5) zu veröffentlichen.
(Übersetzung)
Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 für Waren, die an
mehrere Empfänger versandt werden und Ausstellungsort von
Formblättern EUR. 2
Einleitung
Anläßlich seiner 10. Tagung im Jahre 1986 behandelte das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten eine im Dokument EFTA/OC/W 16/86 enthaltene Sekretariatsnote.
Das Komitee kam überein, folgende Auslegung zu empfehlen:
Auslegung der Absätze 1 und 8 des Artikels 9 des Anhangs B des Übereinkommens
Auslegung von Absatz 1 des Artikels 14 des Anhangs B des Übereinkommens
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