Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
Änderungshistorie JSON API

Auch wenn der Depositär des Übereinkommens Ö formell noch als Vertragspartei führt, ist davon auszugehen, dass Ö mit seinem EU-Beitritt und seinem EFTA-Austritt (vgl. auch die Verpflichtung aus Art. 78 der Beitrittsakte) nicht mehr selbstständige Vertragspartei des Übereinkommens ist. Das Übereinkommen ist daher für Ö als Teil des Unionsrechts in seiner aktuellen Fassung, d.h. ABl. Nr. L 226 vom 13.8.1987 idF ABl. Nr. L 182 vom 13.7.2012, bindend (vgl. Art. 216 Abs. 2 AEUV). Aus diesem Grund war seit dem österr. EU-Beitritt die Kundmachung von Änderungen im BGBl. nicht erforderlich.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und den dazugehörenden Anhängen sowie Zusatzprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 29. Oktober 1987 beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen angenommen:

Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend „EFTA-Länder“ genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt) -

GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,

GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,

GESTÜTZT auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, daß das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden.

IN DER ERWÄGUNG, daß zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,

HABEN BESCHLOSSEN, nachstehendes Übereinkommen zu schließen:

ALLGEMEINES

Artikel 1

(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.

(2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im gemeinschaftlichen Versandverfahren durchgeführt.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten.

(4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III entsprechen und nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellt werden.

Artikel 2

(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T 1-Verfahren oder das T 2-Verfahren bezeichnet.

(2) Das T 1-Verfahren kann für alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.

(3) Das T 2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)

in der Gemeinschaft, wenn die Waren die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen und keine Ausfuhrzollförmlichkeiten zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind oder wenn die Waren unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und nach diesem Vertrag in der Gemeinschaft im freien Verkehr sind (Gemeinschaftswaren);

b)

in einem EFTA-Land, wenn die Waren in diesem EFTA-Land im

(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T 2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Versandpapieren T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein Versandpapier T 2 L ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T 2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Versandpapier T 2 L die Waren nicht zu begleiten braucht.

Artikel 2

(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1-Verfahren oder das T2-Verfahren bezeichnet.

(2) Das T1-Verfahren kann für alle gemäß Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.

(3) Das T2-Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:

a)

in der Gemeinschaft:

b)

in einem EFTA-Land:

(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2-Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2-Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren die Waren nicht zu begleiten braucht.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

a)

„Versandverfahren'': ein Zollverfahren, in dem Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle in einem Land zu einer anderen Zollstelle im selben oder in einem anderen Land befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;

b)

„Land'': jedes EFTA-Land und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft:

c)

„Drittland'': jeder Staat, der weder ein EFTA-Land noch ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.

(2) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T 1- oder das T 2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

Artikel 3

(1) Im Sinn dieses Übereinkommens gelten als:

a)

„Versandverfahren'': ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Stelle einer Vertragspartei an eine Stelle derselben Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wenn mindestens eine Grenze überschritten wird;

b)

„Land'': jedes EFTA-Land und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft;

c)

„Drittland'': jeder Staat, der weder ein EFTA-Land noch ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist.

(2) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1- oder das T2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

a)

„Versandverfahren“: ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;

b)

„Land“: jedes EFTA-Land, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommens ist.

c)

„Drittland“: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

(2) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt nach Artikel 15a eines Landes als neue Vertragspartei wirksam wird, gilt ausschließlich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Nennung der EFTA-Länder in dem Übereinkommen sinngemäß für dieses Land.

(3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1- oder das T2-Verfahren haben die EFTA-Länder sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, insbesondere des TIR-Verfahrens oder des Rheinmanifests, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Versandpapieren T 2 L zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet

a)

der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie

b)

Vereinbarungen über den Grenzverkehr.

Artikel 4

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschafscharakters der Waren.

(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet

a)

der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie

b)

Vereinbarungen über den Grenzverkehr.

Artikel 5

Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T 1- oder T 2-Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.

Artikel 6

Sofern die Anwendung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder bestimmte Beförderungsarten im Rahmen des T 1- oder T 2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte vereinfachen. Derartige Übereinkünfte sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen, die die übrigen Länder hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 6

Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Maßnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1- oder T2-Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage II festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Ländern mitzuteilen.

DURCHFÜHRUNG DES VERSANDVERFAHRENS

Artikel 7

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Zollstellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Grenzübergangsstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen.

(2) Die zuständigen Zollstellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandpapiere T 1 und T 2 für Bestimmungszollstellen in den EFTA-Ländern auszustellen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L für Waren befugt, die nach einem EFTA-Land versandt werden.

(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinne des Artikel 16 Absatz 2 der Anlage I in einem T 1- oder T 2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, daß für diese Sendungen - außer in begründeten Ausnahmefällen - eine einzige Versandanmeldung T 1 oder T 2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind.

(4) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T 1- oder T 2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.

(5) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T 1- oder T 2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

DURCHFÜHRUNG DES VERSANDVERFAHRENS

Artikel 7

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der EFTA-Länder befugt, die Aufgaben von Abgangsstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungsstellen und Stellen der Bürgschaftsleistung wahrzunehmen.

(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandpapiere T1 und T2 für Bestimmungsstellen in den EFTA-Ländern auszustellen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind sie auch zur Ausstellung von Papieren zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren befugt, die nach einem EFTA-Land versandt werden.

(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel im Sinn des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage I in einem T1- oder T2-Verfahren durch einen Hauptverpflichteten von einer Abgangsstelle zu einer Bestimmungsstelle befördert, um an einen und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, daß für diese Sendungen – außer in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechenden Ladelisten beigefügt sind.

(4) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.

(5) Unbeschadet der Verpflichtung, daß gegebenenfalls der Gemeinschaftscharakter der Waren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.

Artikel 8

Bei Warenbeförderungen mit Versandpapieren T 1 oder T 2 dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.

Artikel 9

(1) Waren, die im T 2-Verfahren in ein EFTA-Land verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.

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