Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenvom 17. Juli 1987 über die Durchführung des Altölgesetzes 1986(Altölverordnung)
Die §§ 2 - 6 samt Anlage I gelten gem. § 44 Abs. 2 und 5,
BGBl. Nr. 325/1990 ab 1. Juli 1990 als Bundesgesetz.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 5, 12 Abs. 3 und 18 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, wird - hinsichtlich der §§ 2 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst - verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. I § 44 Abs. 2 und 5, BGBl. Nr.
325/1990).
Abgrenzung von Altöl zu Sonderabfall
§ 1. Als Sonderabfall gelten auch Stoffe des § 2 Abs. 1 des Altölgesetzes 1986, die mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT) enthalten.
Meßverfahren
§ 2. (1) Die Bestimmung des Gehaltes von polychlorierten Biphenylen (PCB) in Altölen erfolgt nach DIN 51527 *1), Teil 1, Ausgabe Mai 1987.
(2) Zur Beurteilung des gesamten Gehaltes von polychlorierten Biphenylen oder Terphenylen (PCB, PCT) (§§ 9 Abs. 5 oder 12 Abs. 2 des Altölgesetzes 1986) ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Wert mit dem Faktor 5 zu multiplizieren.
(3) Eine Bestimmung des PCB-Gehaltes nach Abs. 1 kann entfallen, wenn bei einer Bestimmung des Halogengehaltes nach Abs. 4 einwandfrei erwiesen ist, daß der in Betracht kommende PCB/PCT-Gehalt (§ 1 dieser Verordnung oder § 12 Abs. 1 des Altölgesetzes 1986) unterschritten wird.
(4) Die Bestimmung von Chlor, Brom und Jod (Halogene) in Altölen erfolgt nach DIN 51408 *1), Ausgabe Juni 1983, oder einem gleichwertigen Verfahren.
*1) DIN-Normen sind im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.
Definition der Emissionsgrenzwerte
§ 3. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden Emission, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen (Anlage 1) geknüpft sind.
Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus
Altölen
§ 4. (1) Die Energiegewinnung aus Altölen ist nur in Anlagen gestattet, die über solche Rauchgasreinigungsanlagen verfügen, die zur Einhaltung der im § 5 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwerte geeignet sind. Verdampfungsbrenner dürfen in Anlagen, in denen Altöl verfeuert wird, nicht verwendet werden.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) von Anlagen nach Abs. 1 dürfen andere Maßnahmen als die Errichtung von Rauchgasreinigungsanlagen zugelassen werden, wenn dadurch ebenfalls die Emissionsgrenzwerte des § 5 eingehalten werden. Die Verdünnung des Altöls mit anderen Brennstoffen ist keine andere Maßnahme im Sinne des ersten Satzes.
(3) Während der Energiegewinnung aus Altölen ist entweder die Rauchgasreinigungsanlage zu betreiben oder sind die allenfalls gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Maßnahmen zu setzen.
Grenzwerte für Emissionen bei der Energiegewinnung aus Altölen
§ 5. (1) Bei der Energiegewinnung aus Altölen in Anlagen, die nicht dem Dampfkessel-Emissionsgesetz - DKEG, BGBl. Nr. 559/1980, unterliegen, dürfen folgende Emissionsgrenzwerte im Verbrennungsgas nicht überschritten werden:
```
Staubförmige Emissionen ............................. 30 mg/m3
```
davon 1. Blei, Zink und Chrom einschließlich
ihrer Verbindungen zusammen ................ 4 mg/m3
```
Cadmium und seine löslichen Verbindungen ... 0,1 mg/m3
```
```
Gasförmige Emissionen
```
```
Chlorwasserstoff (HCl) angegeben als Cl .......... 30 mg/m3
```
```
Kohlenmonoxid (CO) ............................... 65 mg/m3
```
```
Organischer Kohlenstoff (C) bei Anlagen mit einer
```
Brennstoffwärmeleistung über 1 MW ................ 30 mg/m3
(2) Erfolgt die Verfeuerung von Altölen in Anlagen, die nicht ausschließlich der Energiegewinnung dienen, so dürfen bei Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung) entsprechend dem Stand der Technik auch andere Grenzwerte, bei der Zementerzeugung insbesondere für staubförmige Emissionen 50 mg/m3 (davon Blei, Zink und Chrom einschließlich ihrer Verbindungen zusammen 5 mg/m3 sowie Cadmium und seine löslichen Verbindungen 0,2 mg/m3) und für organischen Kohlenstoff (C) 100 mg/m3, vorgeschrieben werden, wenn dadurch den Zielsetzungen des § 12 Abs. 1 des Altölgesetzes 1986 entsprochen wird.
Mischfeuerung
§ 6. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Bewilligung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den §§ 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCl), angegeben als Cl, dürfen bei Mischfeuerung jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(2) Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit Sonderabfall, verfeuert, so gelten außer den §§ 4 und 5 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. I § 44 Abs. 2 und 5, BGBl. Nr.
325/1990).
§ 7. Motoröle mit folgenden Zusätzen dürfen nicht in den gewerblichen Verkehr gebracht werden:
Halogenhältige Zusätze,
Cadmium und dessen Verbindungen,
Quecksilber und dessen Verbindungen,
Arsen und dessen Verbindungen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. Art. I § 44 Abs. 2 und 5, BGBl. Nr.
325/1990).
Wirksamwerden
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Anlagen, in denen bereits vor dem 1. September 1986 nach den Bestimmungen des Altölgesetzes, BGBl. Nr. 138/1979, Altöl einer Energiegewinnung zugeführt worden ist, müssen spätestens am 1. Mai 1989 den Voraussetzungen dieser Verordnung entsprechen, oder es ist die Altölverfeuerung ab diesem Zeitpunkt einzustellen.
_Anlage 1_zu § 3
Definitionen:
1.1. Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung
1.2. Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges Der Meßwert ergibt sich
1.2.1. als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte
1.2.2. aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene (3.3.)
1.2.3. als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle
1.3. Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus Meßwerten
1.4. Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen gemäß 3. unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Aussage über die Messung
1.5. Emissionsgrenzwert-Überschreitung: Der Beurteilungswert überschreitet den Grenzwert
1.6. Verbrennungsgase: Die in der Feuerstätte bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile und eines Luftüberschusses
1.7. Staubförmige Emissionen (Stäube): Verunreinigung der Luft durch feste Stoffe
Meßbedingungen:
Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Verbrennungsgas (Massekonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre abgegeben werden darf. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff bezogen.
Einzelmessungen: *1)
3.1. Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
3.2. Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist dieser Umstand ebenso wie dessen Ursache im Befund anzuführen.
3.3. Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.
Kontinuierliche Emissionsmessungen: *1)
4.1. Kontinuierliche Emissionsmessungen der Massekonzentration von CO haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der Gehalt an CO2 oder O2 des trockenen Abgases müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden.
4.2. Die Meßstellen sind von der Behörde festzulegen. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Anlage zu beginnen. Die Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden Grenzwerten vergleichbar sein.
4.3. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat die Datenaufzeichnung durch automatisch registrierende Meßgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der in einem Monat registrierten Betriebszeit zu betragen.
4.4. Der Betreiber hat während des Betriebes der Anlage an den Meßgeräten mindestens wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt einjustiert ist und die erforderliche Meßfunktion gegeben ist.
4.5. Die Meßgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind alle drei Monate zu warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.
*1) Ob bei der jeweiligen Betriebsanlage Einzelmessungen oder kontinuierliche Messungen der Emissionen durchzuführen sind, ist gemäß § 14 Altölgesetz nach der Gewerbeordnung 1973 zu beurteilen.
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