Anlage I

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
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TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

(1) Das in diesem Übereinkommen festgelegte Versandverfahren gilt für Warenbeförderungen nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 des Übereinkommens handelt es sich um ein T1- oder ein T2-Verfahren.

Artikel 2

(Dieser Artikel enthält nicht die Buchstaben a und b.)

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als

c)

„zuständige Behörden'':

d)

„Hauptverpflichteter'':

e)

„Beförderungsmittel'': insbesondere

f)

„Abgangsstelle'':

g)

„Durchgangszollstelle'':

h)

„Bestimmungsstelle'':

i)

„Stelle der Bürgschaftsleistung'':

j)

„Binnengrenze'':

Artikel 3

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Artikel 4

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Artikel 5

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Artikel 6

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Artikel 7

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Artikel 8

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

Artikel 9

(Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

TITEL V

T1-VERFAHREN

Kapitel 1 - Verfahren

Artikel 10

(1) Sollen Waren im T1-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T1 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T1 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden.

(3) Die Vordrucke gemäß den Absätzen 1 und 2 sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines durch das T1-Verfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

(4) Die Versandanmeldung T1 ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen; sie ist der Abgangsstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen.

(5) Der Versandanmeldung T1 beigefügte ergänzende Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.

(6) Der Versandanmeldung T1 ist das Beförderungspapier beizufügen. Die Abgangsstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(7) Schließt sich das T1-Verfahren im Abgangsland einem anderen Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T1 auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

Artikel 11

(1) Der Hauptverpflichtete hat

a)

die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen;

b)

die Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten;

c)

die Zölle und sonstigen Abgaben zu entrichten, die unter Umständen auf Grund einer im Verlauf oder anläßlich eines gemeinsamen Versandverfahrens begangenen Zuwiderhandlung oder Ordnungswidrigkeit fällig werden.

(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten in Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, daß sie dem gemeinsamen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.

Artikel 12

(1) Dasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangsstellen zu laden und bei mehreren Bestimmungsstellen zu entladen.

(2) In einer Versandanmeldung T1 dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert zu werden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:

a)

ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;

b)

mehrere Eisenbahnwagen;

c)

Schiffe, die eine Einheit bilden;

d)

Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

Artikel 13

(1) Die Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung T1 an und trägt sie ein, bestimmt die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise.

(2) Die Abgangsstelle versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.

Artikel 14

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 14.)

Artikel 15

(1) Die dem Hauptverpflichteten oder seinem Vertreter von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 müssen die Waren bei der Beförderung begleiten.

(2) Jedes EFTA-Land kann auf seinem Gebiet zur Überwachung Beförderungswege bestimmen.

Artikel 16

Jedes Land übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Verzeichnis der für T1-Verfahren zuständigen Dienststellen und deren Öffnungszeiten.

Die Kommission teilt diese Angaben den anderen Ländern mit.

Artikel 17

Die Exemplare des Versandscheins T1 sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

Artikel 18

(1) Die Sendung ist bei jeder Durchgangszollstelle unter Vorlage der Exemplare des Versandscheins T1 vorzuführen.

(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein abzugeben. Das Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) des Grenzübergangsscheins ist in Anlage II festgelegt.

(3) Die Durchgangszollstellen beschauen die Waren nicht, es sei denn, daß der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, die zu Mißbräuchen führen könnte.

(4) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die im Versandschein T1 angegebene Durchgangszollstelle, so übersendet di Zollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich der im Versandschein T1 angegebenen Durchgangszollstelle.

Befindet sich die im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft benutzte Durchgangszollstelle in einem EFTA-Land, so hat diese Zollstelle den Grenzübergangsschein aufzubewahren.

Artikel 19

Werden Waren bei zwischengeschalteten zuständigen Behörden zugeladen oder entladen, so sind diesen die von der oder den Abgangsstellen ausgehändigten Exemplare des Versandscheins T1 vorzulegen.

Artikel 20

(1) Die in einem Versandschein T1 aufgeführten Waren können ohne neue Anmeldung unter Aufsicht der zuständigen Behörden des Landes, auf dessen Gebiet die Umladung erfolgen soll, auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden. Die zuständigen Behörden tragen in diesem Fall im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein.

(2) Die zuständigen Behörden können unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen die Umladung ohne Aufsicht zulassen. einer solchen Umladung hat der Beförderer den Versandschein T1 mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Umladung erfolgt ist, zu unterrichten, damit die Umladung amtlich bescheinigt wird.

Artikel 21

(1) Wird während einer Beförderung der Verschluß ohne Absicht des Beförderers verletzt, so hat dieser in dem Land, in dem sich das Beförderungsmittel befindet, von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich ein Protokoll aufnehmen zu lassen. Soweit möglich werden neue Verschlüsse angelegt.

(2) Bei Unfällen, die eine Umladung auf ein anderes Beförderungsmittel erfordern, gilt Artikel 20.

(3) Zwingt eine unmittelbar drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Beförderer in eigener Verantwortung handeln. Er hat dies im Versandschein T1 zu vermerken. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Kann der Beförderer auf Grund eines Unfalls oder eines anderen Vorfalls während der Beförderung die Frist nach Artikel 13 nicht einhalten, so hat er die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde so schnell wie möglich zu benachrichtigen. Diese Behörde trägt im Versandschein T1 einen entsprechenden Vermerk ein.

Artikel 22

(1) Der Bestimmungsstelle sind die Waren zu gestellen und der Versandschein T1 vorzulegen.

(2) Die Bestimmungsstelle vermerkt auf den Exemplaren des Versandscheins T1 das Ergebnis ihrer Prüfung und sendet der Abgangsstelle unverzüglich ein Exemplar zurück; das andere Exemplar verbleibt bei der Bestimmungsstelle.

(3) Das Verfahren T1 kann bei einer anderen als der am Versandschein T1 angegebenen Stelle beendet werden. Diese Stelle wird damit Bestimmungsstelle.

(4) Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle festgesetzten Frist gestellt, so gilt diese Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, daß die Nichteinhaltung auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

(5) Gehört bei Wechsel der Bestimmungsstelle gemäß Absatz 3 die neue Bestimmungsstelle zu einer anderen Vertragspartei als die im Versandschein T1 genannte Stelle, so bringt die neue Bestimmungsstelle im Feld „Prüfung durch die Bestimmungsstelle'' Rückscheins des Versandpapiers T1 zusätzlich zu den üblichen Vermerken der Bestimmungsstelle einen der nachstehenden Vermerke an:

(navn og land)''

- „Unstimmigkeiten: Stelle bei der die Gestellung erfolgte

..... (Name und Land)''

- (Anm.: griechischer Text nicht darstellbar)

- „Differences: office where goods were presented ..... (name

and country)''

- „Differences: marchandises presentees au bureau ..... (nom

et pays)''

- „Differenze: ufficio al quale sono state presentate le

merci ..... (nome e paese)''

- „Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht

..... (naam en land)''

- „Diferencas: mercadorias apresentadas na estancia .....

(nome e pais)''

- „Muntos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty ..... (nimi ja

maa)''

- „Breying: Tollstjoraskrifstofa oar sem vörum var framvisad

..... (Nafn og land)''

- „Forskjell: det tollsted hvor varene ble fremlagt .....

(navn og land)''

- „Avvikelse: tullanstalt där varorna anmäldes ..... (namn

och land)''

(6) Enthält der Versandschein T1 gemäß Absatz 5 eine der folgenden Vermerke, so bleibt die Ware unter der Überwachung der neuen Bestimmungsstelle und kann nicht einer anderen Bestimmung ohne ausdrückliche Genehmigung dieser zugeführt werden, als der Beförderung zur Vertragspartei, zu der die Abgangsstelle gehört.

- Salida de ..... *1) sometida a restricciones

- Udforsel fra ..... *1) undergivet restriktioner

- Ausgang aus ..... *1) Beschränkungen unterworfen

- (Anm.: griechischer Text nicht darstellbar)

- Export from ..... *1) subject to restrictions

- Sortie de ..... *1) soumise a des restrictions

- Uscita dalla (dall') ..... *1) assoggettata a restrizioni

- Verlaten van ..... *1) aan beperkingen onderworpen

- Saida da ..... *1) sujeita a restricoes

- Vienti ..... *1) rajoitusten alaista

- Utflutningur fra ..... *1) haour takmörkunum

- Utforsel fra .... *1) underlagt restriksjoner

- Utförsel fran ..... *1) underkastad restriktioner

- Salida de ..... *1) sujeta a pago de derechos

- Udforsel fra .... *1) betinget af afgiftsbetaling

- Ausgang aus ..... *1) Abgabenerhebung unterworfen

- (Anm.: griechischer Text nicht darstellbar)

- Export from ..... *1) subject to duty

- Sortie de ..... *1) soumise a imposition

- Uscita dalla (dall') ..... *1) assoggettata a tassazione

- Verlaten van ..... *1) aan belastingheffing onderworpen

- Saida da ..... *1) sujeita a pagamento de imposicoes

- Vienti ..... *1) maksujen alaista

- Gjaldskyldur utflutningur fra ..... *1)

- Udforsel fra ..... *1) belagt med avgifter

- Utförsel fran ..... *1) underkastad avgifter.

(7) Die Abgangsstelle erledigt den Versandschein T1 erst, nachdem alle sich aus dem Wechsel der Bestimmungsstelle ergebenden Verpflichtungen erfüllt worden sind. Sie unterrichtet den Sicherungsgeber gegebenenfalls über die Nichterledigung.


*1) In diesem Vermerk sind je nach Fall und in der Sprache des Vermerks die Worte „der Gemeinschaft'', „Österreich'', „Finnland'', „Island'', „Norwegen'', „Schweden'' oder die „Schweiz'' einzutragen.

Artikel 23

Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die Waren und der Versandschein T1 der Bestimmungsstelle gestellt werden.

Kapitel 2 - Sicherheitsleistung

Artikel 24

(1) Vorbehaltlich Artikel 33 hat der Hauptverpflichtete eine Sicherheit zu leisten, damit die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben sichergestellt wird, die ein Land für die Waren beanspruchen könnte, die sein Gebiet beim T1-Verfahren berühren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit muß im Gebiet aller bei dem betreffenden T1-Verfahren berührten Vertragsparteien gültig sein.

(2) Die Sicherheit kann für mehrere T1-Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes T1-Verfahren einzeln geleistet werden.

(3) Vorbehaltlich Artikel 29 Abs. 2 besteht die Sicherheitsleistung in einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer natürlichen oder juristischen dritten Person, die

Artikel 25

(1) Die in Artikel 24 Absatz 3 genannte Bürgschaft ist in einer Urkunde zu leisten, die den in Anlage II festgelegten Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) entspricht.

(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Handelsbräuche erfordern, kann jedes Land zulassen, daß die Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der im Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) vorgesehenen Bürgschaft erzielt werden.

Artikel 26

(1) Die Gesamtbürgschaft ist bei einer Stelle der Bürgschaftsleistung zu leisten.

(2) Die Stelle der Bürgschaftsleistung bestimmt die Bürgschaftssumme, nimmt die Bürgschaftserklärung an und erteilt dem Hauptverpflichteten die Bewilligung, im Rahmen der Bürgschaft T1-Verfahren von jeder beliebigen Abgangsstelle aus durchzuführen.

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