Anlage II
TITEL I
BESTIMMUNGEN ÜBER VORDRUCKE UND IHRE VERWENDUNG IM RAHMEN DES
VERFAHRENS
KAPITEL I
VORDRUCKE
Aufzählung der Vordrucke
Artikel 1
(1) Die Vordrucke für die Anmeldung T 1 oder T 2 müssen den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I bis IV zu Anlage III entsprechen.
Die Anmeldungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erstellen.
(2) Im Rahmen der Artikel 5 bis 9 und des Artikels 85 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster im Anhang I zu dieser Anlage verwendet werden. Ihre Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Versendung, bei der Ausfuhr oder bei der Abfertigung der Waren zu einem Verfahren im Bestimmungsland sowie der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.
(3) Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 22 der Anlage I muß dem Muster im Anhang II entsprechen.
(4) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein Versandschein T 1 oder T 2 bei der Bestimmungszollstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster im Anhang III zu dieser Anlage entsprechen. Bei Versandscheinen T 1 und T 2 kann jedoch die auf der Rückseite des Rückscheins enthaltene Empfangsbescheinigung verwendet werden. Die Eingangsbescheinigung wird entsprechend Artikel 10 ausgestellt und verwendet.
(5) Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 30 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster im Anhang IV entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 12 bis 15 ausgestellt und verwendet.
(5a) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 5a).
(6) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster im Anhang V entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters enthaltenen Angaben können auch auf den oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert. Der Sicherheitstitel wird entsprechend den Artikeln 16 bis 19 ausgestellt und verwendet.
(7) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 96a wird das Papier, das als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren dient - „Versandpapier T2L'' genannt -, auf einem dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I zu Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu Anlage III entsprechenden Vordruck ausgestellt.
Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III und IV zu Anlage III ergänzt.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.
Der Beteiligte hat im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen. Werden Ergänzungsvordrucke verwendet, so trägt der Beteiligte im rechten Unterfeld des Feldes 1 des dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und III bzw. II und IV zu Anlage III entsprechenden Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2 L bis'' ein.
Dieses Papier, das im Sinne dieses Übereinkommens als „Versandpapier T 2 L'' bezeichnet wird, wird entsprechend den Vorschriften des Titels V ausgestellt und verwendet.
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Diese Anlage legt die Durchführungsvorschriften des Übereinkommens und der Anlage I des Übereinkommens fest.
Druck und Ausfüllen der Vordrucke
Artikel 2
(1) Für die Vordrucke der Ladelisten, der Grenzübergangsscheine und der Eingangsbescheinigungen ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert.
(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.
(5) Die Vordrucke haben folgendes Format:
210 x 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind;
210 x 148 mm bei den Grenzübergangsscheinen und den Bürgschaftsbescheinigungen;
148 x 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln.
(6) Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.
Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen und Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Zollstelle der Bürgschaftsleistung gehört.
(7) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt außerdem zur Unterscheidung eine Seriennummer.
(8) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bürgschaftsbescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen.
(9) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.
Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Zollbehörden bestätigt werden.
TITEL II
Artikel 2
(Diese Anlage enthält keinen Artikel 2)
KAPITEL II
VERWENDUNG DER VORDRUCKE
Anmeldungen T 1 und T 2
Aufmachung und Verwendung
Sendungen mit T 1- und T 2-Waren
Artikel 3
(1) Die Exemplare der Vordrucke, auf denen die Anmeldungen T 1 und T 2 zu erstellen sind, werden in dem Merkblatt im Anhang VII zu Anlage III beschrieben und sind nach Maßgabe dieses Merkblatts auszufüllen.
Sind Angaben in diesen Vordrucken in Codeform zu machen, so sind die im Anhang IX zu Anlage III enthaltenen Codes zu verwenden.
(2) Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I und II der Anlage III die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld in den Anhängen III und IV zu Anlage III die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.
Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 eines oder mehrerer Vordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV zu der genannten Verordnung die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.
Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.
(3) Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' bzw. die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden. In diesem Fall ist auf dem letztgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positionsnummer'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 1 bis'' und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 2 bis'' sind im Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des Vordrucks nach dem Vordruckmuster in den Anhängen I und II zu Anlage III zu vermerken.
(4) Ist keine der in Absatz 2 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, vorstehender Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 7 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.
TITEL III
GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 3
Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren, die nicht im T 2-Verfahren befördert werden, ist durch eines der in Kapitel II oder Kapitel III dieses Titels genannten Papiere zu erbringen.
Gleichzeitige Vorlage der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr
und der Anmeldung zum Versandverfahren
Artikel 4
Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangszollstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen.
Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt werden.
Artikel 4
GELTUNGSBEREICH
(1) Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren:
die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder
die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben, oder
die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß
- Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
- Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.
(2) Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:
- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.
LADELISTEN
Verwendung der Ladelisten
Sendungen mit T 1- und T 2-Waren
Artikel 5
(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des für das Versandverfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.
(2) Als Ladeliste im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen des Artikels 2 Absätze 1, 5 Buchstabe a, 6 Unterabsätze 1 und 2 und 9 Unterabsätze 2 und 3 sowie der Artikel 6 und 7 erfüllt.
(3) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört;
(4) Bei der Eintragung der Anmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich bezieht. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
(5) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das Versandverfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen; die Zahl der beigefügten Listen ist im Feld „Ladelisten'' des genannten Vordrucks zu vermerken.
(6) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I und II zu Anlage III mit der Kurzbezeichnung „T 1'' oder der Kurzbezeichnung „T 2'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, die die Voraussetzungen der Artikel 6 bis 9 erfüllen, gilt als Anmeldung T 1 im Sinne des Artikels 12 oder als Anmeldung T 2 im Sinne des Artikels 39 der Anlage I.
(7) Bei Sendungen, die gleichzeitig im T 1-Verfahren beförderte Waren und im T 2-Verfahren beförderte Waren enthalten, sind getrennte Ladelisten zu verwenden; diese können einem einzelnen Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden.
In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Im Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.
Artikel 5
VORAUSSETZUNG DER UNMITTELBAREN
BEFÖRDERUNG
Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln 6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.
Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten:
Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländer nicht berühren;
Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.
Form der Ladelisten
Artikel 6
Die Ladelisten müssen enthalten:
die Überschrift „Ladeliste'';
ein 70x55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70x15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70x40 mm zur Aufnahme der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Angaben aufgeteilt ist;
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
- Laufende Nr.,
- Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,
- Versendungs-/Ausfuhrland,
- Rohmasse (kg),
- Raum für zollamtliche Eintragungen.
KAPITEL II
VERWENDUNG DER PAPIERE
Artikel 6
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