Anlage II

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Letzte Aktualisierung 1992-10-15
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 247
Änderungshistorie JSON API

RECHTLICHER WERT DER VERWENDETEN PAPIERE

Artikel 87

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt je nach Erfordernis als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2.

Ausstellung von Versandpapieren T 2 L in drei Exemplaren

Artikel 88

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 88).

KONTROLLE DER ANSCHREIBUNGEN; ZU ERTEILENDE AUSKÜNFTE

Artikel 88

(1) In jeder Vertragspartei hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörde ihres Landes zur Verfügung.

(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.

(3) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 87 die Übergabescheine TR als Versandanmeldungen oder Versandpapiere T 1 oder T 2 gelten, unterrichten das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter

a)

die Bestimmungsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

b)

die Abgangsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheines TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob die Sendung in Fällen des Artikels 96 das Gebiet der Vertragsparteien mit Bestimmung in ein Drittland verlassen hat.

KAPITEL II

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSSTELLUNG DES

VERSANDPAPIERS T 2 L

Zugelassener Versender

Artikel 89

Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 90 erfüllt und Waren mit einem Versandpapier T 2 L befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, dieses Papier zu verwenden, ohne daß

Artikel 84 Absatz 2 eingehalten wird.

HAUPTVERPFLICHTETER

Artikel 89

(1) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 85 bezeichneten Art. durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragspartei gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 85 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Voraussetzungen für die Bewilligung

Artikel 90

(1) Die Bewilligung nach Artikel 89 wird nur Personen erteilt,

a)

die laufend Waren versenden;

b)

deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM VERLAUF EINER NICHT IM EISENBAHNVERKEHR

DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNG

Artikel 90

Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.

Inhalt der Bewilligung

Artikel 91

(1) In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:

a)

die Zollstelle, die nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der Versandpapiere T 2 L verwendeten Vordrucke vornimmt;

b)

die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.

(2) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

AUFKLEBER

Artikel 91

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an dem Großbehälter angebracht.

Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren

Artikel 92

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangszollstelle'' auf der Vorderseite der für die Ausstellung der Versandpapiere T 2 L sowie gegebenenfalls des oder der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke:

a)

im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird

b)

vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) im Anhang IX zu dieser Anlage entspricht; der Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn diese von einer hierfür zugelassenen Druckerei gedruckt werden.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangszollstelle vorgesehenen Feld die zuständige Zollstelle, das Ausstellungsdatum des Papiers, die im Abgangsland geforderten Hinweise auf das Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

(3) Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS

Artikel 92

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

Artikel 92a

(1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandpapiere T 2 L nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang IX zu dieser Anlage bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß sich der zugelassene Versender zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, verantwortlich zu sein.

(2) Das gemäß Absatz 1 ausgestellte Versandpapier T 2 L muß in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

Verpflichtung zur Anfertigung einer Zweitschrift

Artikel 93

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Versandpapiers T 2 L anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und wenigstens zwei Jahre lang aufbewahrt wird.

WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN;

NACHWEISUNGEN

Artikel 93

(1) Beginnt eine Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt.

(2) Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

(4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T 2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke überführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR für diese Waren vorgelegt werden muß. Werden die Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so wird auf die Anbringung der Aufkleber gemäß Artikel 91 verzichtet.

(5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2, Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar 3A des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars 3A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(6) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Großbehälter mit

Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, und Großbehälter mit

Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Großbehälter je nach Warenkategorie getrennte Hinweise ein und bringt jeweils die Kurzbezeichnung „T 1'' beziehungsweise „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' an.

(7) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind für jede Art. von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu verwenden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung „T 1'' oder die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' angebracht.

(8) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(9) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

(10) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren ist der Übergabeschein bei der Bestimmungsstelle vorzulegen, wo die Waren zum freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Verfahren übergeführt werden. Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten bezüglich der in Absatz 4 genannten Waren zu erfüllen.

Kontrollen bei den zugelassenen Versendern

Artikel 94

Die Zollbehörden dürfen bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

NÄMLICHKEITSSICHERUNG

Artikel 94

Die Nämlichkeit der Waren wird nach Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahngesellschaft getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.

Haftung des zugelassenen Versenders

Artikel 95

(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet,

a)

die Bedingungen dieses Kapitels und der Bewilligung einzuhalten;

b)

alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L, die im voraus mit dem Stempel der in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

VERWENDUNG DER EINZELNEN EXEMPLARE DES ÜBERGABESCHEINS

Artikel 95

(1) Abgesehen von den Fällen, in denen Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor.

(2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.

Ausschließung bestimmter Waren

Artikel 96

Die Zollbehörden des Abgangslandes können bestimmte Warengruppen und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN

BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN

Artikel 96

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 93 Absätze 1 bis 9 und

94.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Kapitel III: Zulassung anderer Papiere für das Versandpapier T2L

Artikel 96a

(1) Unbeschadet der in Artikel 82 Absätze 3 und 4 und 83 vorgesehenen Voraussetzungen ist der Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren gemäß den Bedingungen dieses Artikels durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Rechnung oder das Beförderungspapier muß mindestens den Namen und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders, wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Bruttomasse in Kilogramm sowie gegebenenfalls die Container-Nr. enthalten.

Der Anmelder hat deutlich sichtbar in der Rechnung oder dem Beförderungspapier die mit seiner Unterschrift versehene Kurzbezeichnung T2L einzutragen.

(3) Will der Beteiligte die Vorschriften dieses Artikels in Anspruch nehmen, so ist die Rechnung oder das Beförderungspapier vom Beteiligten vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Zollstelle des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat die in Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben zu enthalten.

(4) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nur anwendbar, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.

(5) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T2L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 4 entspricht.

(6) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die Zollstelle eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T2L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T2 oder T2L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

Artikel 96b

Für den zugelassenen Versender nach Artikel 89 sind die Bestimmungen des Kapitels II entsprechend auf die Rechnung oder das Beförderungspapier als Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren anwendbar, wie in Artikel 96a Absätze 1, 2 und 4 vorgesehen.

BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 97

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 95 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 98

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 2 bezeichneten Stellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN

AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 99

Waren, die in der in Artikel 97 Absatz 1 oder Artikel 98 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.

ABSCHNITT 3

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

LADELISTEN

Artikel 100

(1) Die Artikel 23 bis 26 gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR eingetragen.

In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.

(2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T 1-Verfahren beförderte Waren als auch im T 2-Verfahren beförderte Waren betrifft, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenkategorien befinden.

Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf jede der beiden Warenkategorien beziehen, müssen in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR vermerkt werden.

(3) In den in Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 72 bis 101 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.

Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

ABSCHNITT 4

GELTUNGSBEREICH DER NORMALEN VERFAHREN UND DER VEREINFACHTEN

VERFAHREN

KOMBINIERTER VERKEHR SCHIENE - STRASSE

Artikel 101

(1) Die Artikel 72 bis 100 schließen nicht aus, daß die in der Anlage I festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden. Jedoch gelten die Artikel 74 und 76 oder 88 und 91.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendeten T 1- oder T 2-Anmeldungen einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Behörde, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten.

Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Eisenbahngesellschaft bringt ihren Vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes T 1- oder T 2-Verfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

(3) Wird ein T 1- oder T 2-Verfahren gemäß den Artikeln 85 bis 99 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 72 bis 84 und 101 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist im Feld für die Angabe der Beilagen gut sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein TR'', gefolgt von der Seriennummer, enthalten.

(4) Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer Versandanmeldungen beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.

KAPITEL II

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DEN ABGANGS- UND

BESTIMMUNGSSTELLEN

ALLGEMEINES

Artikel 102

Die entsprechenden Förmlichkeiten im T 1- oder T 2-Verfahren werden nach Maßgabe dieses Kapitels vereinfacht.

FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE

ZUGELASSENER VERSENDER

Artikel 103

Die zuständigen Behörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 104 erfüllt und Waren im T 1- oder T 2-Verfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren dafür vorgelegt wird.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Artikel 104

(1) Die Bewilligung nach Artikel 103 wird nur Personen erteilt,

a)

die laufend Waren versenden,

b)

deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren,

c)

die, wenn nach den Vorschriften über das T 1 oder T 2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben und

d)

die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 105

In der von den Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

a)

die zuständigen Behörden, die als Abgangsstellen für den Versand zuständig sind,

b)

die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann,

c)

die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen und

d)

die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

VORAUSFERTIGUNG

Artikel 106

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der

T 1- oder T 2-Anmeldung

a)

im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird oder

b)

von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang XV entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

(2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN

Artikel 107

(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte T 1- oder

T 2-Anmeldung, indem er auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:

(2) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird, sobald die T 1- oder T 2-Anmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Vorschriften der Anlage I.

(3) Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 der T 1- oder T 2-Anmeldung.

HAUPTVERPFLICHTETER

Artikel 108

Die ordnungsgemäß ausgefüllte und gemäß Artikel 107 Absatz 1 vervollständigte T 1- oder T 2-Anmeldung gilt als T 1- oder T 2-Papier; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.

FREISTELLUNG VON DER UNTERSCHRIFTSLEISTUNG

Artikel 109

(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten T 1- oder T 2-Anmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang XV bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen T 1- oder T 2-Papieren durchgeführt werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten T 1- oder T 2-Papiere müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

HAFTUNG DES ZUGELASSENEN VERSENDERS

Artikel 110

(1) Der zugelassene Versender muß

a)

die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten und

b)

den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE

ZUGELASSENER EMPFÄNGER

Artikel 111

(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 erfüllt - nachstehend „zugelassener Empfänger'' genannt - und der von den zuständigen Behörde des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Anlage I obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des T 1- oder T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung der Waren getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm das Versandpapier und die Waren übergeben worden sind.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Artikel 112

(1) Die Bewilligung nach Artikel 111 wird nur Personen erteilt:

a)

die laufend Waren im T 1- oder T 2-Verfahren erhalten,

b)

deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren und

c)

die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 113

(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

a)

die zuständigen Behörden, die als Bestimmungsstellen für die Sendungen zuständig sind, die der zugelassene Empfänger erhält;

b)

die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei Eintreffen der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 116 bestimmen die zuständigen Behörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle über die eingetroffenen Waren mit ihrer Ankunft verfügen kann.

PFLICHTEN DES ZUGELASSENEN EMPFÄNGERS

Artikel 114

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:

a)

die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten wie verletzte Verschlüsse unterrichten;

b)

der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare des T 1- oder

(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf diesen Exemplaren des T 1- oder T 2-Papiers die vorgesehenen Vermerke an.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

KONTROLLEN

Artikel 115

Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfängern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN

Artikel 116

Die zuständigen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warengruppen von den in Artikel 103 und 111 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

SONDERFALL DER BEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR

Artikel 117

(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die gemäß den Artikeln 72 bis 101 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung „T 1'' und/oder „T 2'' versehen werden.

(2) Sind die gemäß den Artikeln 72 bis 101 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Behörden abweichend von den Artikeln 111 Absatz 2 und 114 Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.

KAPITEL III

VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS

FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN

Artikel 118

Die zuständigen Behörden eines Landes können jeder Person gestatten - nachstehend „zugelassener Versender'' genannt -, die die Voraussetzungen des Artikels 119 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T 2 L gemäß Artikel 6 durch eines der in Artikel 9 bezeichneten Papiere - nachstehend „Handelspapiere'' genannt - erbringen will, diese Papiere zu verwenden, ohne sie den zuständigen Behörden des Abgangslandes zum Sichtvermerk vorzulegen.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Artikel 119

(1) Die Bewilligung nach Artikel 118 wird nur Personen erteilt:

a)

die laufend Waren versenden,

b)

deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren und

c)

die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 120

(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:

a)

die Behörde, die nach Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;

b)

die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.

(2) Die zuständigen Behörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Behörde unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

VORAUSFERTIGUNG UND FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN

Artikel 121

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L und gegebenenfalls der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke oder die Vorderseite der für die Ausstellung der genannten Handelspapiere verwendeten Vordrucke

a)

im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird oder

b)

von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang XV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangsstelle vorgesehenen Feld des Versandpapiers T 2 L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Behörde, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

(3) Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren.

Artikel 122

(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die Versandpapiere T 2 L oder die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Handelspapiere nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang XV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Handelspapiere oder Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, einzutreten.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T 2 L oder Handelspapiere müssen in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

VERPFLICHTUNG ZUR ANFERTIGUNG EINER ZWEITSCHRIFT

Artikel 123

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes Versandpapiers T 2 L oder jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Handelspapiers anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.

KONTROLLEN BEI DEM ZUGELASSENEN VERSENDER

Artikel 124

Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

HAFTUNG DES ZUGELASSENEN VERSENDERS

Artikel 125

(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet:

a)

die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einzuhalten;

b)

alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L oder Handelspapieren, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN

Artikel 126

Die zuständigen Behörden des Abgangslandes können bestimmte Warenkategorien und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

TITEL XI

Artikel 127

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Artikel 128

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Artikel 129

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Artikel 130

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Artikel 131

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

ANHANG I

(Anm.: Anhang I nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANHANG I

Ladeliste

(Anm.: Anhang I nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG II

(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANHANG II

GRENZÜBERGANGSSCHEIN

(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG III

(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANHANG III

EINGANGSBESCHEINIGUNG

(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG IV

(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANHANG IV

MUSTER I

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG V

(Anm.: Anhang V nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANHANG V

MUSTER II

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

(Anm.: Anhang V nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG VI

(Diese Anlage enthält keinen Anhang VI).

ANHANG VI

MUSTER III

(System der Pauschalbürgschaft)

(Anm.: Anhang VI nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG VII

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES

DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

```

```

Position des Warenbezeichnung Menge, die dem

Harmonisierten Pauschalbetrag von

Systems 7 000 ECU

entspricht

```

```

(1) (2) (3)

```

```

ex 01.02 Lebende Rinder, andere als reinrassige

Zuchttiere............................... 4 000 kg

ex 01.04 Lebende Schafe und Ziegen, andere als

reinrassige Zuchttiere................... 6 000 kg

02.01 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt. 2 000 kg

02.02 Fleisch von Rindern, gefroren............ 3 000 kg

02.04 Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,

gekühlt oder gefroren.................... 3 000 kg

ex 02.10 Fleisch von Rindern, gesalzen, in

Salzlake, getrocknet oder geräuchert..... 3 000 kg

04.02 Milch und Rahm, eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßmitteln............................... 5 000 kg

04.05 Butter und andere Fettstoffe aus der

Milch.................................... 3 000 kg

04.06 Käse und Quark........................... 3 500 kg

ex 09.01 Kaffee, nicht geröstet, auch

entkoffeiniert........................... 3 000 kg

ex 09.01 Kaffee, geröstet, auch

entkoffeiniert........................... 2 000 kg

09.02 Tee...................................... 3 000 kg

ex 16.01 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder

Blut von Hausschweinen................... 4 000 kg

ex 16.02 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder

Blut von Hausschweinen, anders zubereitet

oder haltbar gemacht..................... 4 000 kg

ex 16.02 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder

Blut von Rindern, anders

zubereitet oder haltbar gemacht.......... 3 000 kg

ex 21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee................................... 1 000 kg

ex 21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee...................................... 1 000 kg

ex 21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder

genannt noch inbegriffen mit einem Gehalt

an Milchfett von 18 Gewichtshundertteilen

oder mehr................................ 3 000 kg

22.04 Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol angereicherter

Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der

Position 20.08........................... 15 hl

22.05 Wermutwein und andere Weine aus frischen

Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen

Stoffen aromatisiert..................... 15 hl

ex 22.07 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von

80% Vol. oder mehr, unvergällt........... 3 hl

ex 22.08 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von

weniger als 80% Vol., unvergällt......... 3 hl

ex 22.08 Branntwein, Likör und andere Spirituosen. 5 hl

ex 24.02 Zigaretten............................... 70 000 Stück

ex 24.02 Zigarillos............................... 60 000 Stück

ex 24.02 Zigarren................................. 25 000 Stück

ex 24.03 Rauchtabak............................... 100 kg

ex 27.10 Leichte und mittelschwere Erdöle und

Gasöl.................................... 200 hl

33.03 Parfüms und Toilettwässer................ 5 hl

ANHANG VII

BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG

(Anm.: Anhang VII nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG VIII

(Anm.: Anhang VIII nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANHANG VIII

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES DER

PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

```

```

1 2 3

```

```

Position des Menge, die dem

Harmonisierten Warenbezeichnung Pauschalbetrag

Systems von 7 000 ECU

entspricht

```

```

02.01 Fleisch von Rindern, frisch oder

gekühlt 3 000 kg

02.02 Fleisch von Rindern, gefroren 3 000 kg

ex 02.10 Fleisch von Rindern, gesalzen, in

Salzlake, getrocknet oder geräuchert 3 000 kg

04.02 Milch und Rahm, eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßmitteln 5 000 kg

04.05 Butter und andere Fettstoffe aus der

Milch 3 000 kg

04.06 Käse und Quark 3 500 kg

ex 09.01 Kaffee, nicht geröstet, auch

entkoffeiniert 3 000 kg

ex 09.01 Kaffee, geröstet, auch entkoffeiniert 2 000 kg

09.02 Tee 3 000 kg

ex 16.01 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder

Blut von Hausschweinen 4 000 kg

ex 16.02 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse

oder Blut von Hausschweinen, anders

zubereitet oder haltbar gemacht 4 000 kg

ex 16.02 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder

Blut von Rindern, anders zubereitet oder

haltbar gemacht 3 000 kg

ex 21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Kaffee 1 000 kg

ex 21.01 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus

Tee 1 000 kg

ex 21.06 Lebensmittelzubereitungen, anderweit

weder genannt inbegriffen mit einem

Gehalt an Milchfett von 18

Gewichtshundertteilen oder mehr 3 000 kg

22.04 Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost,

ausgenommen solcher der

Position 20.09 15 hl

22.05 Wermutwein und andere Weine aus

frischen Weintrauben, Pflanzen oder

anderen Stoffen aromatisiert 15 hl

ex 22.07 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt

von 80% vol oder mehr, unvergällt 3 hl

ex 22.08 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt

von weniger als 80% unvergällt 3 hl

ex 22.08 Branntwein, Likör und andere

Spirituosen 5 hl

ex 24.02 Zigaretten 70 000 Stück

ex 24.02 Zigarillos 60 000 Stück

ex 24.02 Zigarren 25 000 Stück

ex 24.03 Rauchtabak 100 kg

ex 27.10 Leichte und mittelschwere Erdöle und

Gasöl 200 hl

33.03 Parfüms und Toilettenwässer 5 hl

ANHANG VIII

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES

DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

```

```

1 2 3

```

```

Position des Warenbezeichnung Menge, die dem

Harmonisierten Pauschalbetrag von

Systems 7 000 ECU entspricht

```

```

ex 0102 Lebende Rinder, andere als

reinrassige Zuchttiere 4 000 kg

ex 0103 Lebende Schweine, andere als

reinrassige Zuchttiere .............. 5 000 kg

ex 0104 Lebende Schafe und Ziegen,

andere als reinrassige Zuchttiere ... 6 000 kg

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder

gekühlt ............................. 2 000 kg

0202 Fleisch von Rindern, gefroren ....... 3 000 kg

0203 Fleisch von Schweinen, frisch,

gekühlt oder gefroren ............... 4 000 kg

0204 Fleisch von Schafen und Ziegen,

frisch, gekühlt oder gefroren ....... 3 000 kg

ex 0210 Fleisch von Rindern, gesalzen,

in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert .......................... 3 000 kg

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßmitteln .......................... 5 000 kg

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der

Milch ............................... 3 000 kg

0406 Käse und Quark ...................... 3 500 kg

ex 0901 Kaffee, nicht geröstet, auch

entkoffeiniert ...................... 3 000 kg

ex 0901 Kaffee, geröstet, auch entkoffeiniert 2 000 kg

0902 Tee ................................. 3 000 kg

1001 Weizen und Mengkorn ................. 900 kg

1002 Roggen .............................. 1 000 kg

1003 Gerste .............................. 1 000 kg

1004 Hafer ............................... 850 kg

ex 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder

Blut von Hausschweinen .............. 4 000 kg

ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder

Blut von Rindern, anders zubereitet

oder haltbar gemacht ................ 3 000 kg

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate

aus Kaffee .......................... 1 000 kg

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate

aus Tee ............................. 1 000 kg

ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit

weder genannt noch inbegriffen, mit

einem Gehalt an Milchfett von

18 Gewichtshundertteilen oder mehr .. 3 000 kg

2204 Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost,

ausgenommen solcher der Position

20.09 ............................... 15 hl

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen

Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen

Stoffen aromatisiert ................ 15 hl

ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt

von 80% Vol oder mehr, unvergällt ... 3 hl

ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt

von weniger als 80% Vol, unvergällt . 3 hl

ex 2208 Branntwein, Likör und andere

Spirituosen ......................... 5 hl

ex 2402 Zigaretten .......................... 70 000 Stk.

ex 2402 Zigarillos .......................... 60 000 Stk.

ex 2402 Zigarren ............................ 25 000 Stk.

ex 2403 Rauchtabak .......................... 100 kg

ex 2710 Leichte und mittelschwere Erdöle und

Gasöl ............................... 200 hl

3303 Parfüms und Toilettwässer ........... 5 hl

ANHANG VIIIa

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND DER VORÜBERGEHENDE AUSSCHLUSS VON

DER GESAMTBÜRGSCHAFT ODER EINE ERHÖHUNG DES BETRAGS DER

GESAMTBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

ex 0102 Lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchttiere

ex 0103 Lebende Schweine, andere als reinrassige Zuchttiere ex 0104 Lebende Schafe und Ziegen, andere als reinrassige Zuchttiere

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 0204 Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder

gefroren

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßmitteln

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0406 Käse und Quark

1001 Weizen und Mengkorn

1002 Roggen

1003 Gerste

1004 Hafer

ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% Vol. oder mehr,

unvergällt

ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%

Vol., unvergällt

ex 2208 Branntwein, Likör und andere Spirituosen

ex 2402 Zigaretten

ex 2402 Zigarillos

ex 2402 Zigarren

ex 2403 Rauchtabak

ANHANG IX

(Anm.: Anhang IX nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

ANHANG IX

SICHERHEITSTITEL

(PAUSCHALBÜRGSCHAFT)

(Anm.: Anhang IX nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG X

(Diese Anlage enthält keinen Anhang X)

ANHANG XI

(Diese Anlage enthält keinen Anhang XI)

ANHANG XII

(Diese Anlage enthält keinen Anhang XII)

ANHANG XIII

(Diese Anlage enthält keine Anlage XIII)

ANHANG XIV

AUFKLEBER (Artikel 76 und 91)

(Anm.: Aufkleber nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG XV

SONDERSTEMPEL

(Anm.: Sonderstempel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

```

```

Abgeänderte vorstehende Abgeänderte vorstehende

Anlage II Anlage II Anlage II Anlage II

```

```

1 7, 17, 31, 32, 35 und 43 60 -

2 60, 61, 62 und 63 61 101

3 18 und 19 61 (a) 101

4 20 62 102

5 23, 27 und 28 63 103

6 24 64 104

7 25 65 105

8 26 66 106

8 (a) 29 67 107

9 100 68 108

9 (a) 30 69 109

10 32 70 110

11 33 71 111

11 (b) 50 72 112

12 36 73 113

13 37 74 114

14 38 75 115

15 39 76 116

16 - 77 117

17 43, 44 und 45 78 12

18 41 und 51 79 -

19 42 80 14

28 - 81 13

29 72 82 4

30 73 83 5

31 74 84 8 und 10

32 75 85 7

33 76 86 -

34 77 87 -

35 78 88 -

36 79 89 118

37 80 90 119

38 81 91 120

39 82 92 121

40 83 92 (a) 122

41 84 93 123

42 - 94 124

43 - 95 125

44 85 96 126

45 86 96 (a) 9

46 87

47 88

48 89 Anhang I Anhang I

49 90 II II

50 91 III III

51 92 - IV

52 93 - V

53 94 - VI

54 95 IV VII

55 96 V IX

56 97 VI XIII

57 98 VII VIII

58 99 VIII XIV

59 - IX XV

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