ANLAGE III
Artikel 1
(1) Die Vordrucke, auf denen Versandmeldungen T 1 oder T 2 ausgestellt werden, müssen den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage entsprechen.
(2) Die Angaben in den Vordrucken müssen auf folgenden Exemplaren in Durchschrift erscheinen:
im Falle der Anhänge I und III auf den in Anhang V angegebenen Exemplaren;
im Falle der Anhänge II und IV auf den in Anhang VI angegebenen Exemplaren.
(3) Die Vordrucke werden wie folgt ausgefüllt und verwendet:
als Versandanmeldung T 1 oder T 2 unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VII;
als Versandpapier T 2 L unter Beachtung des Merkblatts in Anhang VIII.
Artikel 2
(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knicken. Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.
(1a) Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:
in den Vordrucken nach den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in den Anhängen I und III
- die Exemplare 1, 2, 3 und 5 am rechten Rand mit einem durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen;
- die Exemplare 4, 6, 7 und 8 am rechten Rand mit einem unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen versehen;
in den Vordrucken nach den Mustern in den Anhängen II und IV sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen.
(2) Die Vordrucke haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind.
(3) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.
(4) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Kurzbezeichnung zur Angabe der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Sie können beim Druck ferner die Worte „gemeinschaftliches Versandverfahren'' durch die Worte „gemeinsames Versandverfahren'' ersetzen. Papiere mit einer solchen Kurzbezeichnung oder mit einer dieser Angaben müssen von den anderen Vertragsparteien angenommen werden.
Artikel 3
(1) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, daß statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch dieses System bestätigt werden können.
ANHANG I
Muster der Vordrucke für die Versandanmeldung T 1 oder T 2 Hinweis:
In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von „Zurücksenden an'' eingedruckt werden.
(Anm.: Anhang I nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
ANHANG II
Muster der alternativ zu verwendenden Vordrucke für die Versandanmeldung T 1 oder T 2
Hinweis:
In dem Raum unterhalb der Felder 15 und 17 des Exemplars Nr. 4/5 kann die finnische, isländische, norwegische und schwedische Übersetzung von „Zurücksenden an'' eingedruckt werden.
(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
ANHANG III
Muster der Ergänzungsvordrucke zu den Vordrucken nach den Mustern in Anhang I.
(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
ANHANG IV
Muster der Ergänzungsvordrucke zu den Vordrucken nach den Mustern in Anhang II.
(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form
des BGBl. verwiesen.
ANHANG V
ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANHÄNGEN I UND III, AUF
DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN
(Exemplar 1 eingeschlossen)
```
```
Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare
```
```
I. Felder für die Beteiligten
25 1 bis 5 *1)
1 1 bis 8
ausgenommen mittleres 27 1 bis 5 *1)
Unterfeld:
1 bis 3
2 1 bis 5 *1) 31 1 bis 8
3 1 bis 8 32 1 bis 8
4 1 bis 8 33 linkes Unterfeld:
5 1 bis 8 1 bis 8
6 1 bis 8 im übrigen:
1 bis 3
8 1 bis 5 *1) 35 1 bis 8
38 1 bis 8
15 1 bis 8
17 1 bis 8 40 1 bis 5 *1)
18 1 bis 5 *1) 44 1 bis 5 *1)
19 1 bis 5 *1)
50 1 bis 8
21 1 bis 5 *1) 51 1 bis 8
52 1 bis 8
(Exemplar 1 eingeschlossen)
```
```
Feld Nr. Nummern der Exemplare
```
```
53 1 bis 8
54 1 bis 4
55 -
56 -
II. Felder für die Verwaltung:
C 1 bis 8 *2)
D 1 bis 4
E -
F -
G -
H -
I -
```
```
```
```
*1) Die Ausfüllung dieser Felder durch die Benutzer kann in keinem Fall für Zwecke des Versandverfahrens auf den Exemplaren Nrn. 5 und 7 verlangt werden.
*2) Dem Ausfuhrland freigestellt.
ANHANG VI
ANGABE DER EXEMPLARE DER VORDRUCKE GEMÄSS DEN ANHÄNGEN II UND IV, AUF
DENEN DIE EINTRAGUNGEN IN DURCHSCHRIFT ERSCHEINEN MÜSSEN
(Exemplar 1 eingeschlossen)
```
```
Feld Nr. Nummern der Exemplare Feld Nr. Nummern der Exemplare
```
```
I. Felder für die Beteiligten
25 1 bis 4
1 1 bis 4
ausgenommen mittleres 27 1 bis 4
Unterfeld:
1 bis 3
2 1 bis 4 31 1 bis 4
3 1 bis 4 32 1 bis 4
4 1 bis 4 33 linkes Unterfeld:
5 1 bis 4 1 bis 4
6 1 bis 4 im übrigen:
1 bis 3
8 1 bis 4 35 1 bis 4
38 1 bis 4
15 1 bis 4
17 1 bis 4 40 1 bis 4
18 1 bis 4 44 1 bis 4
19 1 bis 4
50 1 bis 4
21 1 bis 4 51 1 bis 4
52 1 bis 4
53 1 bis 4
```
```
(Exemplar 1 eingeschlossen)
```
```
Feld Nr. Nummern der Exemplare
```
```
54 1 bis 4
55 -
56 -
II. Felder für die Verwaltung:
C 1 bis 4
D/J 1 bis 4
E/J -
F -
G -
H -
I -
```
```
ANHANG VII
MERKBLATT ZU DEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND
T 2 ZU VERWENDENDEN VORDRUCKEN
TITEL 1
Allgemeines
A. Gestaltung der Vordrucke
Die in den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke sind für Warenbeförderung im T 1- oder T 2-Verfahren zwischen den beteiligten Ländern zu verwenden (ausgenommen im Falle von Vereinfachungen des Versandverfahrens für bestimmte Verkehrszweige).
Bei den in den Anhängen I und III zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucken sind nur die Exemplare Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden:
- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Versendungs-/Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Versendung und des Versandverfahrens);
- Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren);
- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird;
- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und im Bestimmungs-/Einfuhrland).
Die in den Anhängen II und IV zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke können gleichfalls verwendet werden, namentlich in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV-Verfahren erstellt werden. In diesem Falle sind zwei Vordrucksätze zu verwenden, die jeweils mindestens die Exemplare Nrn. 1/6, 2/7 und 4/5 aufweisen; der erste Satz entspricht bezüglich der verlangten Angaben den vorgenannten Exemplaren Nrn. 1 und 4 und der zweite Satz den Exemplaren Nrn. 5 und
In derartigen Fällen ist auf jedem verwendeten Vordrucksatz die Numerierung der betreffenden Exemplare dadurch kenntlich zu machen, daß die Numerierung im Rand bei den nichtverwendeten Exemplaren durchgestrichen wird.
Jeder dieser Vordrucksätze ist so gestaltet, daß die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben auf Grund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.
Es gibt Fälle, in denen am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren nachzuweisen ist, ohne daß das T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch genommen wurde. In diesen Fällen sind Vordrucke zu verwenden, die dem Exemplar Nr. 4 des Musters in Anhang I oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Musters in Anhang II entsprechen. Diese Vordrucke werden gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen III bzw. IV oder des Vordruckmusters in den Anhängen I bzw. II ergänzt, sofern zur Erstellung der Versandanmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt und in dem Fall keine Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV verwendet werden.
Die Beteiligten können auch Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken lassen, sofern der Vordruck dem amtlichen Muster entspricht.
B. Verlangte Angaben
Die Vordrucke enthalten sämtliche Angaben, die von den verschiedenen Ländern verlangt werden können. Einige Felder müssen immer ausgefüllt werden, während andere nur dann auszufüllen sind, wenn das Land, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, dies verlangt. Zu diesem Zweck ist der Teil dieses Merkblatts betreffend die Verwendung der einzelnen Felder besonders zu beachten.
In jedem Fall sieht die Maximalliste der Felder, die auszufüllen sind, wie folgt aus:
- Felder 1 (ausgenommen zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (1. Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 (Felder mit grünem Grund);
Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder eines ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Sie können auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck derart einzuspannen, daß der erste Buchstabe der im Feld 2 einzutragenden Angaben im Positionskästchen in der linken oberen Ecke erscheint.
Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, daß eine neue Anmeldung abgegeben wird.
Außerdem können die Vordrucke mit Hilfe eines Reproduktionsverfahrens anstelle eines der vorgenannten Verfahren ausgefüllt werden. Sie können auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefüllt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen eingehalten werden.
Nur die mit einer Nummer versehenen Felder sind gegebenenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind ausschließlich amtlichen Eintragungen vorbehalten.
Das Exemplar, das bei der Abgangszollstelle verbleiben soll, ist vom Hauptverpflichteten handschriftlich zu unterzeichnen. Der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter übernimmt mit seiner Unterschrift gemäß Anlage I zum Übereinkommen die Haftung für alle in Abschnitt B beschriebenen Angaben im Zusammenhang mit dem Versandverfahren.
TITEL II
BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN
I. Förmlichkeiten im Abgangsland
Feld Nr. 1: Anmeldung
In dieses Feld sind in das dritte Teilfeld folgende Angaben einzutragen:
Waren, die im T 2-Verfahren von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen versendet oder weiterversandt werden:
Waren, die im T 2-Verfahren aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder in einem EFTA-Land weiterversandt werden:
Waren, die im T 1-Verfahren versandt oder ausgeführt werden:
Aus Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren bestehende Sendungen, bei denen für jede Warenart gesonderte Ergänzungsvordrucke oder Ladelisten verwendet werden:
- Umladungen: Auszufüllen ist das Feld Nr. 55:
- Andere Ereignisse: Auszufüllen ist das Feld Nr. 56:
TITEL III
Bemerkungen zu den Ergänzungsvordrucken
A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit einem Vordruck gemäß Anhang I oder II vorgelegt werden.
B. Die Bemerkungen unter Titel I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.
Jedoch
- ist die Kurzbezeichnung T 1 bis oder T 2 bis im dritten Teilfeld dieses Feldes einzutragen;
- ist die Verwendung der Felder 2 und 8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäß Anhang III sowie des Feldes 2/8 des Musters für den Ergänzungsvordruck gemäß Anhang IV den Vertragsparteien freigestellt; dieses Feld darf nur den Namen und Vornamen und gegebenenfalls die Kennummer der betreffenden Person enthalten.
C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder „Warenbezeichnung'' so durchzustreichen, daß jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist.
ANHANG VII
MERKBLATT ZU DEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DER VERSANDANMELDUNGEN T 1 UND
T 2 ZU VERWENDENDEN VORDRUCKEN
TITEL 1
Allgemeines
A. Gestaltung der Vordrucke
Die in den Anhängen I bis IV (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucke sind für Warenbeförderung im T 1- oder T 2-Verfahren zwischen den beteiligten Ländern zu verwenden (ausgenommen im Falle von Vereinfachungen des Versandverfahrens für bestimmte Verkehrszweige).
Bei den in den Anhängen I und III zu dieser Anlage bezeichneten Vordrucken sind nur die Exemplare Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden:
- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Versendungs-/Ausfuhrlandes aufbewahrt wird (Förmlichkeiten der Versendung und des Versandverfahrens);
- Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungszollstelle aufbewahrt wird (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren);
- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das Versandverfahren verwendet wird;
- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Bestimmungslandes bestimmt ist (Förmlichkeiten des Versandverfahrens und im Bestimmungs-/Einfuhrland).
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