ZUSATZPROTOKOLL ES-PT über besondere Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Artikel 1

Im Sinne des Protokolls gilt als „Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt Spaniens und Portugals'', nachstehend als „Zehnergemeinschaft'' bezeichnet: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Griechenland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Artikel 2

Vorbehaltlich der Artikel 3 und 6 dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich ausdrücklich auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 oder T 2 L beziehen, auf die Vordrucke, Anmeldungen und Versandpapiere T 2 ES, T 2 PT, T 2 L ES oder T 2 L PT anzuwenden.

Artikel 3

(1) Abgangszollstellen eines EFTA-Landes dürfen Versandpapiere T 2 ES oder T 2 L ES nur ausstellen, wenn ihnen Versandpapiere T 2 ES oder T 2 L ES vorgelegt werden.

(2) Abgangszollstellen eines EFTA-Landes dürfen Versandpapiere T 2 PT oder T 2 L PT nur ausstellen, wenn ihnen Versandpapiere T 2 PT oder T 2 L PT vorgelegt werden.

Artikel 4

(1) Als Versandanmeldung T 2 ES oder Versandanmeldung T 2 PT gilt eine Anmeldung auf einem Vordruck, der dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III des Übereinkommens entspricht; der Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke ergänzt, die den Mustern in den Anhängen III oder IV (Anm.: Anhänge III und IV nicht darstellbar) der genannten Anlage entsprechen.

(2) Der Hauptverpflichtete gibt an, ob die Versandanmeldung auf einem Vordruck T 2 ES oder T 2 PT - gegebenenfalls ergänzt durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter - erfolgt, indem er auf diesen Vordrucken im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' einträgt.

Artikel 5

(1) Die Vordrucke für das Versandpapier T 2 L ES und T 2 L PT müssen dem Exemplar 4 des Musters in Anhang I (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Anlage III oder dem Exemplar 4/5 des Musters in Anhang II der genannten Anlage entsprechen; in diesen Vordrucken ist im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 L ES'' oder T 2 L PT'' einzutragen.

(2) Artikel 1 Absatz 7 sowie Titel V der Anlage II finden auf das Versandpapier T 2 L ES und T 2 L PT Anwendung.

Artikel 5

(1) Die Vordrucke für das Versandpapier T 2 L ES und T 2 L PT müssen dem Exemplar 4 des Musters in Anhang I (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu Anlage III oder dem Exemplar 4/5 des Musters in Anhang II der genannten Anlage entsprechen; in diesen Vordrucken ist im dritten Teilfeld von Feld 1 mit Schreibmaschine oder leserlich auf nicht zu entfernende Weise handschriftlich die Angabe „T 2 L ES'' oder T 2 L PT'' einzutragen.

(2) Die Bestimmungen des Titels III und des Kapitels III des Titels X der Anlage II gelten für die Versandpapiere T 2 L ES und T 2 L PT.

Artikel 6

(1) Im Sinne von Titel IV Abschnitt I der Anlage II des Übereinkommens gilt

a)
  • der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von einer Eisenbahnverwaltung der Zehnergemeinschaft zur Beförderung angenommen werden oder
b)
  • der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der spanischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder
c)
  • der internationale Frachtbrief oder internationale Expreßgutschein für Waren, die von der portugiesischen Eisenbahnverwaltung zur Beförderung angenommen werden oder

(2) Bei Anwendung der Artikel 35 und 52 der Anlage II des Übereinkommens in einem EFTA-Land, ist bei Waren, die mit

Artikel 6

Bei Anwendung der Artikel 78 und 93 der Anlage 11 des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist

a)

die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:

b)

die Kurzbezeichnung „T 2 PT'' anzubringen,

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