ANHANG II

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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DRUCK, AUSFÜLLEN UND VERWENDUNG DES EINHEITSPAPIERS

Druck des Einheitspapiers

Artikel 1

(1) Unbeschadet der Möglichkeit der Verwendung von Teilsätzen nach Anlage 3 zu diesem Anhang bestehen die Vordrucke des Einheitspapiers aus acht Exemplaren, und zwar

a)

entweder in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 1 zu Anhang I,

b)

oder, insbesondere im Falle einer Ausstellung unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage zur Behandlung der Anmeldungen, in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 2 zu Anhang I.

(2) Das Einheitspapier kann gegebenenfalls durch Ergänzungsblätter ergänzt werden, und zwar

a)

in Sätzen von acht aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 3 zu Anhang I,

b)

oder in zwei Sätzen von vier aufeinanderfolgenden Exemplaren gemäß dem Muster in Anlage 4 zu Anhang I.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen die Vertragsparteien die Verwendung von Ergänzungsblättern nicht zuzulassen, wenn zur Behandlung der Anmeldungen Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, welche die Anmeldungen ausdrucken.

(4) Die Beteiligten können Vordrucksätze drucken lassen, die nur jene Exemplare der Muster in Anhang I enthalten, die sie für ihre Anmeldungen benötigen.

(5) In der linken oberen Ecke des Vordrucks können die Vertragsparteien eine Angabe zur Bezeichnung der betreffenden Vertragspartei eindrucken lassen. Werden solche Papiere den Behörden einer anderen Vertragspartei vorgelegt, so steht diese Angabe der Annahme der Anmeldung nicht entgegen.

Artikel 2

(1) Die Vordrucke sind auf selbstkopierendem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knicken. Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den für den Versand verwendeten Exemplaren (1, 4, 5 und 7) haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Teilfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund. Die Vordrucke werden in grüner Farbe gedruckt.

(1a). Die einzelnen Exemplare der Vordrucke sind wie folgt farblich gekennzeichnet:

a)

In den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 1 und 3 zu Anhang I sind

b)

in den Vordrucken nach den Mustern in den Anlagen 2 und 4 zu Anhang I sind die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 am rechten Rand mit einem durchgehenden und rechts davon mit einem unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen versehen.

(2) Die Exemplare, auf denen die Eintragungen in den Vordrucken in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 1 genannt. Die Exemplare, auf denen die Angaben in den Ergänzungsblättern in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anlage 2 genannt.

(3) Die Vordrucke haben das Format 210 x 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind.

(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

Ausfüllen des Einheitspapiers

Artikel 3

(1) Die Vordrucke sind unter Beachtung des Merkblatts in Anlage 3 auszufüllen.

(2) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes basiert und dieselben Rechtswirkungen hat wie die handschriftliche Unterzeichnung. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und vewaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, die auch Anmeldungen ausdrucken, so können die zuständigen Behörden zulassen, daß statt des manuellen oder mechanischen Anbringens eines Zollstempels und der Unterschrift der zuständigen Beamten diese so erstellten Anmeldungen direkt durch diese Systeme bestätigt werden können.

Verwendung des Einheitspapiers

Artikel 4

Die Bestimmungen über die Verwendung des Einheitspapiers sind in Anlage 3 niedergelegt.

Artikel 5

(1) Wird ein Vordrucksatz des Einheitspapiers nacheinander für die Erfüllung der Ausfuhr-, Versand- und/oder Einfuhrmöglichkeiten verwendet, so haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder oder Hauptverpflichteter oder als deren Vertreter beantragt hat.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 hat der Beteiligte, der ein in einer früheren Phase des betreffenden Warenverkehrs ausgegebenes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Anmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben für die ihn betreffenden Felder, sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren nachzuprüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.

(3) In den Fällen nach Absatz 2 hat der Beteiligte alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend der Zollstelle mitzuteilen.

Artikel 6

(1) Für die Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 1, 2 und 3 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(2) Für Versandverfahren werden die Exemplare 1, 4, 5, und 7 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 4/5 (doppelt) des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) Für die Einfuhr von Waren in das Gebiet einer Vertragspartei werden die Exemplare 6, 7 und 8 des Musters in Anlage 1 zu Anhang I oder die Exemplare 1/6, 2/7 und 3/8 des Musters in Anlage 2 zu Anhang I benötigt (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

Abgabe der Anmeldung

Artikel 7

(1) Den Anmeldungen sind innerhalb der in Artikel 3 des Übereinkommens festgelegten Grenzen die Unterlagen beizufügen, die für die Überführung der betreffenden Waren in das beantragte Verfahren erforderlich sind.

(2) Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Vertragsparteien in bezug auf folgendes:

Artikel 8

In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Einheitspapiers oder der Anmeldung verlangt werden, können die Beteiligten zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Fotokopien dieses Papiers oder dieser Anmeldung verwenden. Sie werden von den zuständigen Behörden in der gleichen Weise anerkannt wie die Originale, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

Anlage 1


Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anlagen 1 und 3 zu

Anhang I, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen

müssen

(Exemplar 1 eingeschlossen)

```

```

Feld Nummern der Exemplare Feld Nummern der Exemplare

Nr. Nr.

```

```

I. FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

```

```

1 1 bis 8 29 1 bis 3

ausgenommen mittleres

Teilfeld: 30 1 bis 3

1 bis 3 31 1 bis 8

2 1 bis 5 *1) 32 1 bis 8

3 1 bis 8 33 erstes Teilfeld

4 1 bis 8 links:

5 1 bis 8 1 bis 8

6 1 bis 8 restliches Feld:

7 1 bis 3 1 bis 3

8 1 bis 5 *1) 34 a 1 bis 3

9 1 bis 3 34 b 1 bis 3

10 1 bis 3 35 1 bis 8

11 1 bis 3 36 -

12 - 37 1 bis 3

13 1 bis 3 38 1 bis 8

14 1 bis 4 39 1 bis 3

15 1 bis 8 40 1 bis 5 *1)

15 a 1 bis 3 41 1 bis 3

15 b 1 bis 3 42 -

16 1, 2, 3, 6, 7 und 8 43 -

17 1 bis 8 44 1 bis 5 *1)

17 a 1 bis 3 45 -

17 b 1 bis 3 46 1 bis 3

18 1 bis 5 *1) 47 1 bis 3

19 1 bis 5 *1) 48 1 bis 3

20 1 bis 3 49 1 bis 3

21 1 bis 5 *1) 50 1 bis 8

22 1 bis 3 51 1 bis 8

23 1 bis 3 52 1 bis 8

24 1 bis 3 53 1 bis 8

25 1 bis 5 *1) 54 1 bis 4

26 1 bis 3 55 -

27 1 bis 5 *1) 56 -

28 1 bis 3

```

```

II. FELDER FÜR DIE VERWALTUNG

```

```

A 1 bis 4 *2) F -

B 1 bis 3 G -

C 1 bis 8 *2) H -

D 1 bis 4 I -

E - J -

```

```

*1) Die Ausfüllung dieser Felder durch die Beteiligten kann in

keinem Fall für Zwecke des Versandverfahrens auf den Exemplaren Nrn. 5 und 7 verlangt werden.

*2) Dem Ausfuhrland ist es freigestellt, ob diese Angaben in den

genannten Exemplaren verlangt werden.

Anlage 2


Angabe der Exemplare der Vordrucke gemäß den Anlagen 2 und 4 zu

Anhang I, auf denen die Eintragungen selbstdurchschreibend erscheinen

müssen

(Exemplar 1 eingeschlossen)

```

```

Feld Nummern der Exemplare Feld Nummern der Exemplare

Nr. Nr.

```

```

I. FELDER FÜR DIE BETEILIGTEN

```

```

1 1 bis 4 29 1 bis 3

ausgenommen mittleres

Teilfeld: 30 1 bis 3

1 bis 3 31 1 bis 4

2 1 bis 4 32 1 bis 4

3 1 bis 4 33 erstes Teilfeld

4 1 bis 4 links:

5 1 bis 4 1 bis 4

6 1 bis 4 restliches Feld:

7 1 bis 3 1 bis 3

8 1 bis 4 34 a 1 bis 3

9 1 bis 3 34 b 1 bis 3

10 1 bis 3 35 1 bis 4

11 1 bis 3 36 1 bis 3

12 1 bis 3 37 1 bis 3

13 1 bis 3 38 1 bis 4

14 1 bis 4 39 1 bis 3

15 1 bis 4 40 1 bis 4

15 a 1 bis 3 41 1 bis 3

15 b 1 bis 3 42 1 bis 3

16 1 bis 3 43 1 bis 3

17 1 bis 4 44 1 bis 4

17 a 1 bis 3 45 1 bis 3

17 b 1 bis 3 46 1 bis 3

18 1 bis 4 47 1 bis 3

19 1 bis 4 48 1 bis 3

20 1 bis 3 49 1 bis 3

21 1 bis 4 50 1 bis 4

22 1 bis 3 51 1 bis 4

23 1 bis 3 52 1 bis 4

24 1 bis 3 53 1 bis 4

25 1 bis 4 54 1 bis 4

26 1 bis 3 55 -

27 1 bis 4 56 -

28 1 bis 3

```

```

II. FELDER FÜR DIE VERWALTUNG

```

```

A 1 bis 4 *1) F -

B 1 bis 3 G -

C 1 bis 4 H -

D/J 1 bis 4 I -

E/J -

```

```

*1) Dem Ausfuhrland ist es freigestellt, ob diese Angaben in den

genannten Exemplaren verlangt werden.

Anlage 3

```


```

MERKBLATT ZUR VERWENDUNG DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS

TITEL I

A. Allgemeine Bemerkungen

Den Beteiligten bieten sich mehrere Verwendungsmöglichkeiten, die zwei Kategorien zugeordnet werden können:

1.

Verwendung des vollständigen Vordrucksatzes

Es handelt sich um die Fälle, in denen der Beteiligte bei der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten einen Vordruck verwendet, der alle Exemplare enthält, die für die Förmlichkeiten der Ausfuhr und des Versandverfahrens sowie für die Förmlichkeiten im Bestimmungsland benötigt werden.

Dieser Vordruck besteht aus acht Exemplaren:

Es handelt sich also um einen Vordrucksatz mit acht Exemplaren, von denen die ersten drei zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Ausfuhrland und die übrigen fünf zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Bestimmungsland zu verwenden sind.

Der Vordrucksatz mit acht Exemplaren ist so gestaltet, daß in den Fällen, in denen eine in den beteiligten Ländern gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese Angabe unmittelbar vom Ausführer oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und auf Grund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (Schutz des Geschäftsgeheimnisses, unterschiedliche Angaben für das Ausfuhr- und Bestimmungsland usw.) eine Angabe nicht von einem Land zum anderen weitergegeben werden, so wird die Durchschrift der betreffenden Angabe durch die Desensibilisierung des Papiers auf die für das Ausfuhrland bestimmten Exemplare beschränkt.

Wenn in das gleiche Feld eine andere Angabe für das Bestimmungsland eingetragen werden muß, ist Kohlepapier zu verwenden, damit diese zusätzlichen Angaben auf den Exemplaren Nrn. 6 bis 8 erscheinen.

Insbesondere in Fällen, in denen die Anmeldungen in einem EDV-Verfahren erstellt werden, können jedoch anstelle des Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Sätze mit jeweils 4 Exemplaren verwendet werden, wobei alle Exemplare eine doppelte Funktion haben:

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