ANHANG III
BEIM AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE DES EINHEITSPAPIERS ZU VERWENDENDE CODES
Feld Nr. 1: Anmeldung
Erster Teil
Die Kurzbezeichnung EU ist zu verwenden für:
- die Anmeldung zur Ausfuhr nach einer anderen Vertragspartei;
- die Anmeldung zur Einfuhr aus einer anderen Vertragspartei.
Code Verkehrszweige, Post und andere Beförderungsarten
A. Einziffriger Code (obligatorisch)
B. Zweiziffriger Code (zweite Ziffer den Vertragsparteien
freigestellt)
```
```
A B Bezeichnung
```
```
1 10 Seeverkehr
12 Waggon auf Seeschiff
16 Straßenfahrzeug mit eigenem Antrieb auf
Seeschiff
17 Anhänger oder Sattelschlepper auf Seeschiff
18 Binnenschiff auf Seeschiff
2 20 Eisenbahnverkehr
23 Straßenfahrzeug auf Eisenbahn
3 30 Straßenverkehr
4 40 Luftverkehr
5 50 Postsendungen
7 70 Festinstallierte Transporteinrichtungen
8 80 Binnenschiffahrt
9 90 Eigener Antrieb
```
```
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.