Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3. Feber 1987 über die Bezeichnung der Versicherungszweige

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-02-19
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet:

§ 1. Im Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen hat die Bezeichnung der Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstreckt (§ 8 Abs. 2 Z 2 VAG), den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Bezeichnungen zu entsprechen.

§ 2. (1) In Geschäftsplänen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt wurden, ist die Bezeichnung der betriebenen Versicherungszweige den Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung anzupassen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. Dezember 1987 die Versicherungszweige bekanntzugeben, deren Betrieb ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bis 31. Dezember 1989 festzustellen, unter welche der in der Anlage enthaltenen Versicherungszweige diese fallen.

(3) Die Satzungen von Versicherungsunternehmen sind, soweit sie eine Aufzählung der betriebenen Versicherungszweige enthalten, den Bestimmungen des § 1 bis 31. Dezember 1989 anzupassen.

Anlage

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Versicherungszweige

A

1.

Lebensversicherung

2.

Zusatzversicherung

B

1.

Unfall

2.

Krankheit

3.

Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

4.

Schienenfahrzeug-Kasko

5.

Luftfahrzeug-Kasko

6.

See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko

7.

Schäden an Transportgütern

8.

Sachschäden durch Feuer und Elementarereignisse

9.

Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden

10.

Kraftfahrzeug-Haftpflicht

11.

Luftfahrzeug-Haftpflicht

12.

See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Haftpflicht

13.

Allgemeine Haftpflicht

14.

Kredit

15.

Kaution

16.

Verschiedene finanzielle Verluste

17.

Rechtsschutzversicherung

18.

Sonstige Nicht-Lebensversicherung

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