Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 3. Feber 1987 über die Bezeichnung der Versicherungszweige
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG), BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet:
§ 1. Im Geschäftsplan der Versicherungsunternehmen hat die Bezeichnung der Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstreckt (§ 8 Abs. 2 Z 2 VAG), den in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Bezeichnungen zu entsprechen.
§ 2. (1) In Geschäftsplänen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigt wurden, ist die Bezeichnung der betriebenen Versicherungszweige den Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung anzupassen.
(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde bis 31. Dezember 1987 die Versicherungszweige bekanntzugeben, deren Betrieb ihnen vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurde. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat bis 31. Dezember 1989 festzustellen, unter welche der in der Anlage enthaltenen Versicherungszweige diese fallen.
(3) Die Satzungen von Versicherungsunternehmen sind, soweit sie eine Aufzählung der betriebenen Versicherungszweige enthalten, den Bestimmungen des § 1 bis 31. Dezember 1989 anzupassen.
Anlage
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Versicherungszweige
A
Lebensversicherung
Zusatzversicherung
B
Unfall
Krankheit
Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Schienenfahrzeug-Kasko
Luftfahrzeug-Kasko
See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko
Schäden an Transportgütern
Sachschäden durch Feuer und Elementarereignisse
Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Kraftfahrzeug-Haftpflicht
Luftfahrzeug-Haftpflicht
See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Haftpflicht
Allgemeine Haftpflicht
Kredit
Kaution
Verschiedene finanzielle Verluste
Rechtsschutzversicherung
Sonstige Nicht-Lebensversicherung
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