Verordnung der Bundesregierung vom 17. Feber 1987 über gemeinwirtschaftliche Leistungen der Österreichischen Bundesbahnen durch die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges (Schienenverkehrswegverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1984, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. (1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben den Schienenverkehrsweg nach Maßgabe dieser Verordnung als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit zu halten.
(2) Schienenverkehrsweg sind nachfolgende Anlagen der Österreichischen Bundesbahnen:
Grundstücke, soweit sie für die in den Z 2 bis 12 angeführten Anlagen erforderlich sind;
Bahnkörper mit Oberbau, Dämmen, Einschnitten, Entwässerungsanlagen, Futter- und Stützmauern sowie Anpflanzungen zum Schutz der Böschungen;
Kunstbauten, wie Eisenbahnbrücken, Durchlässe und Tunnels, überdeckte Einschnitte und sonstige Bahnunterführungen;
Bauten und Einrichtungen zum notwendigen Schutz Dritter;
Personenbahnsteige und Laderampen;
Ladeflächen in Güterbahnhöfen und Verkehrsflächen auf Bahnhofsvorplätzen;
schienengleiche Eisenbahnübergänge einschließlich der zu ihrer Sicherung erforderlichen Anlagen;
Sicherungs-, Signal- und Fernmeldeanlagen auf freier Strecke und auf Bahnhöfen, einschließlich der Anlagen zur Erzeugung, Umwandlung und Verteilung von elektrischem Strom für das Signalwesen und die Fernmeldeanlagen; die zu den vorgenannten Anlagen gehörenden Gebäude;
Beleuchtungsanlagen für die Abwicklung und Sicherung des Verkehrs;
Anlagen zur Umwandlung und Zuleitung von Strom für die elektrische Zugförderung, das sind Unterwerke, Stromversorgungsleitungen zwischen Unterwerken und Fahrleitungen, Fahrleitungen mit Masten;
Anlagen für die Erhaltung und den Bau des Schienenverkehrsweges einschließlich der Gebäude für Streckenleitungen und Bahnmeister;
Anlagen für den Verkehrsdienst einschließlich der Einrichtungen zur Einhebung von Beförderungspreisen.
(3) Anlagen im Bereich von Hauptwerkstätten, Zugförderungsleitungen, Kraft- und Umformerwerken zählen nicht zum Schienenverkehrsweg im Sinne dieser Verordnung.
§ 2. Der Schienenverkehrsweg ist in dem Umfang als gemeinwirtschaftliche Leistung bereit zu halten, als er zur Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich der Beförderungsleistungen nach der Nebenbahnverordnung und nach der Nahverkehrsverordnung erforderlich ist. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges umfaßt die Kosten für die Erhaltung und Erneuerung der Anlagen und Einrichtungen, welche zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetriebes geboten sind. Die Bereithaltung des Schienenverkehrsweges umfaßt auch Ergänzungen der Anlagen und Einrichtungen, insoweit sie von der Eisenbahnbehörde angeordnet wurden oder insoweit sie zur ordnungsgemäßen Bewältigung der Verkehrsbedürfnisse notwendig sind.
§ 3. Soweit der Schienenverkehrsweg der Erbringung kaufmännischer Leistungen dient, sind die Erneuerung und ein Anteil in der Höhe von fünf Achtel der diesem Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten für die Erhaltung als gemeinwirtschaftliche Leistung auszuweisen.
§ 4. Die gemeinwirtschaftliche Leistung der Bereithaltung des Schienenverkehrsweges nach dieser Verordnung ist bis 31. Dezember 1996 zu erbringen.
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
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