Bundesgesetz vom 2. Juli 1987, mit dem Finanzierungsmaßnahmen für Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns getroffen werden (ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-07-09
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Abs. 1 bis 4 sind nur solange anzuwenden, als die Aktien der

Austrian Industries AG im alleinigen Eigentum der Österreichischen

Industrieholding AG (ÖIAG) stehen. (vgl. Art. I § 1, BGBl. Nr.

421/1991)

Artikel I

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die ÖIAG im Gesamtausmaß bis zu 20 600 Millionen Schilling mit Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zum Zwecke der Zuführung von Darlehen oder Eigenkapital an in der Anlage zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr.204/1986, angeführte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie andere Gesellschaften, an denen die ÖIAG beteiligt ist, aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, welche die ÖIAG zwischen 20. März 1986 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Haftung des Bundes gemäß dem ÖIAG-Anleihegesetz im Nominalwert von höchstens 12 300 Millionen Schilling, aber ohne Anwendung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 589/1983, aufgenommen hat, zu ersetzen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, der ÖIAG die ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleisteten Ausgaben für Zinsen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, welche die ÖIAG mit Haftung des Bundes auf Grund des ÖIAG-Anleihegesetzes, aber ohne Refundierungspflicht bzw. -ermächtigung des Bundes bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen hat, zu ersetzen.

(4) Die Höhe der Refundierungen wird jährlich nach Anhörung der ÖIAG festgelegt. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Abs. 1 und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Refundierungen des Bundes wird sich in dem Maße verringern, als sich die Ertragslage der ÖIAG oder der Gesellschaften, die im Sinne der Abs. 1 und 2 besicherte Mittelzuführungen erhielten, verbessert. Dividendeneinnahmen, welche die ÖIAG während der Laufzeit dieser Kreditoperationen von den in Abs. 1 zitierten Gesellschaften, die auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung finanzierte Eigenkapitalzuführungen erhalten, erzielt, sowie Einnahmen der ÖIAG für Zinsen und Tilgungen von Darlehen, welche die ÖIAG diesen Gesellschaften gewährt hat und für welche die Kapitalaufbringung auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung erfolgt, sind auf die Leistungen des Bundes jedenfalls anzurechnen.

(5) Die Haftungsübernahmen des Bundes für die im Abs. 1 genannten Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite im Gesamtausmaß bis zu 20 600 Millionen Schilling bedürfen, wenn im Einzelfall der Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Kapital überstiegen werden soll, der vorherigen Zustimmung der Bundesregierung.

§ 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1991)

§ 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1991)

§ 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1991)

§ 7. (1) Bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, sind in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.

(2) Betriebliche und einzelvertragliche Vereinbarungen über Zusatzpensionen haben auf die Ertragslage dieser Gesellschaften Bedacht zu nehmen.

§ 5. Die Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns haben ihrerseits durch die Veräußerung von für den Unternehmensgegenstand nicht notwendigen Vermögensbestandteilen einen Beitrag zur Stärkung ihrer Liquidität sowie der Ertragslage des Konzerns zu erbringen. Darüber hat die ÖIAG vierteljährlich dem Bund zu berichten.

Artikel IV

(1) (Anm.: Änderung des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986)

(2) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen ermächtigt ist, und die entsprechenden Refundierungsbeiträge sind in der Bilanz der ÖIAG gesondert als Schulden und Vermögensgegenstände auszuweisen.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 und des Art. II,

b)

hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 4, des § 2 und des § 3 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 5 und des Art. III Abs. 3,

d)

hinsichtlich des Art. I § 7 der Bundesminister für Justiz,

e)

hinsichtlich des Art. III Abs. 2 die Bundesregierung,

f)

im übrigen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

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