Bundesgesetz vom 24. November 1987 über Maßnahmen zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Innovations- und Technologiefondsgesetz - ITFG)
Aufgaben des Fonds
§ 1. Zur Bereitstellung von Mitteln zur Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft wird ein Innovations- und Technologiefonds (im folgenden kurz Fonds genannt) als Verwaltungsfonds eingerichtet.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987;
Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
Erträgnisse von Fondsvermögen gemäß Abs. 4;
Bereitstellung von Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds'' zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
(3) Die Veranlagung von Fondsmitteln ist nur in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu verrechnen; dies gilt auch für die Rücklagengebarung (Bildung, Zuführung, Entnahme und Auflösung) mit Fondsmitteln gemäß Abs. 1 Z 1 und § 6.
(4) Vermögenserträgnisse aus der Veranlagung von Fondsmitteln sind dem Fonds zuzuführen.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 30. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes (Anm.: Referenzzinssatzes) von einem Betrag in Höhe von 8 Milliarden Schilling ergibt;
Bereitstellung von sonstigen Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
Erträgnisse aus Mitteln des Fonds;
sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres dem Fonds zuzuführen.
(3) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds'' zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
Aufbringung der Fondsmittel
§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 30. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes (Anm.: Referenzzinssatzes) von einem Betrag in Höhe von 581 382 673 Euro ergibt;
Bereitstellung von sonstigen Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
Erträgnisse aus Mitteln des Fonds;
sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres dem Fonds zuzuführen.
(3) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds” zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
immaterielle Investitionen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich sowie
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 4 durchführen.
(2) Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
sonstige Geldzuwendungen.
(3) Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten Vorhaben gewährt werden an:
Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.
(4) Die Fondsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des aus Mitteln gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 gebildeten Fondsvermögens zu verwenden.
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
immaterielle Investitionen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich sowie
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 4 durchführen.
(2) Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
sonstige Geldzuwendungen.
(3) Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten Vorhaben gewährt werden an:
Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1993)
Verwendung der Fondsmittel
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Zwecke der Finanzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft zu verwenden. Als förderbare Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
Immaterielle Investitionen, insbesondere im Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
Management von ITF-Programmen sowie
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen.
(2) Als Formen der Finanzierung gemäß diesem Bundesgesetz kommen insbesondere in Betracht:
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse oder
sonstige Geldzuwendungen.
(3) Fondsmittel können für die in Abs. 1 genannten Vorhaben gewährt werden an:
Angehörige der gewerblichen Wirtschaft,
physische oder juristische Personen, die im Begriffe sind, ein Unternehmen im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft zu gründen, oder
österreichische sowie internationale Forschungseinrichtungen, wenn sie die gewährten Fondsmittel zur Finanzierung von internationalen Forschungsprogrammen verwenden, die einen Beitrag zu Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen im Bereiche der österreichischen gewerblichen Wirtschaft darstellen,
Einrichtungen des Technologietransfers.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 972/1993)
Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(3) Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu überweisen.
(4) Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Abs. 7.
(5) Zur Vorbereitung und Vorberatung der Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein Kuratorium einzurichten; ihm gehören an:
der Bundeskanzler,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
der Bundesminister für Finanzen,
der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
zwei weitere Mitglieder, von denen je eines von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien zu nominieren ist.
(6) Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine Geschäftsordnung.
(7) Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten:
Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung der Fondsmittel, insbesondere in Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.
Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, daß Anträge auf Förderungen beim ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen sind.
Koordinierung in Angelegenheiten der Geschäftsführung.
Behandlung von Förderungsanträgen, die einen vom Kuratorium festzulegenden Höchstbetrag überschreiten.
Entscheidung über die Verwendung der Fondsmittel
§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeteilten Fondsmittel sind für Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Abkommens der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitrittes, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu verwenden. Die restlichen Fondsmittel gemäß Abs. 1 sind zu gleichen Teilen auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzuteilen.
(3) Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu überweisen.
(4) Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 2 letzter Satz entscheiden der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Abs. 7.
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