Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5.November 1987 über die Ursprungsnachweispflicht bei der Einfuhr vonKäse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. b des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf von Käse aus der Nummer 0406 des Zolltarifes, Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung, mit Handels- und Ursprungsland in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis (Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung, nachstehend Bescheinigung genannt) nach dem Muster gemäß Anhang I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorzulegen.

§ 2. Eine Bescheinigung ist anzuerkennen,

a)

wenn sie mit einem Sichtvermerk einer Zollbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigt wurde,

b)

wenn sie mit „Original'' gekennzeichnet und mit einer Bescheinigungsnummer versehen ist,

c)

für die in der Bescheinigung angegebene Menge; jedoch werden Überschreitungen bezüglich der Gewichtsangaben um nicht mehr als 5 vH als mit dieser Bescheinigung übereinstimmend angesehen.

§ 3. Wird dem Zollamt neben dem Original eine zweite Ausfertigung der Bescheinigung vorgelegt, so hat das Zollamt bei der Abfertigung zum freien Verkehr und bei der Zollabrechnung in einem Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf beide Ausfertigungen mit dem in der Spalte 12 vorgesehenen Sichtvermerk (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel des Zollamtes) zu versehen. Das Original der Bescheinigung ist vom Zollamt einzuziehen. Die zweite Ausfertigung ist dem Anmelder auszufolgen.

§ 4. Unbedeutende formelle Mängel der Bescheinigung stehen ihrer Anerkennung nicht entgegen, wenn die Nämlichkeit der zur Abfertigung beantragten Waren mit jenen, die Gegenstand der vorgelegten Bescheinigung sind, gegeben ist und wenn hinsichtlich des Ursprungs der Waren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine Zweifel bestehen.

§ 5. Die Vorlage der Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Einfuhr nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. a, h, k und n des Außenhandelsgesetzes 1984 nicht der Bewilligungspflicht unterliegt.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1987, BGBl. Nr. 190, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.


Anhang I nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


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