Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Dezember 1987 über die Bewilligungspflicht von Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
§ 1. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. b, c, d, i und l des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die Ausfuhr der nachstehend genannten Waren keine Anwendung:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0104 -- Schafe und Ziegen, lebend
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren:
80 - andere, frisch oder gekühlt:
A - von Schafen und Ziegen
90 - andere, gefroren:
A - von Schafen und Ziegen
§ 2. Die Befreiungsbestimmungen des § 4 Abs. 1 lit. d des Außenhandelsgesetzes 1984 finden auf die Ausfuhr von Käse und Topfen der Unternummern 0406 10 A, 0406 20 A, 0406 30 A, 0406 40 A und 0406 90 A mit Handels- oder Bestimmungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und auf die Einfuhr dieser Waren mit Handels- oder Ursprungsland in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine Anwendung.
§ 3. (Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 619/1991)
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juni 1983, BGBl. Nr. 334, über die Bewilligungspflicht von Waren außer Kraft.
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