Bundesgesetz vom 24. November 1987 betreffend die Durchführung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (Versandverfahren-Durchführungsgesetz 1988)
§ 1. (1) Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden „Übereinkommen'' genannt, ist gemäß diesem Bundesgesetz anzuwenden.
(2) Die im Übereinkommen festgelegten Begriffe haben auch in diesem Bundesgesetz die ihnen im Übereinkommen zugewiesene Bedeutung.
Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 3 tritt mit 1. 6. 1988 in Kraft
§ 2. (1) Ein gemeinsames Versandverfahren beginnt mit der Ausfolgung des Versandscheines, im Fall eines zugelassenen Versenders im Sinn der Anlange II des Übereinkommens mit der Versendung der Waren. Soweit im Übereinkommen keine Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(2) Die Abgangszollstelle hat bei der Abfertigung zum gemeinsamen Versandverfahren, wenn die Bestimmungszollstelle im Zollausland liegt, hinsichtlich der Waren und allfälliger amtlicher Vorpapiere auch die Amtshandlungen des Grenzzollamtes vorzunehmen.
(3) Der Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens ist bei österreichischen Grenzübergangsstellen zu beachten.
§ 3. (1) Eine Gesamtbürgschaft ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten, in deren Bereich der Hauptverpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Eine Pauschalbürgschaft ist beim Hauptzollamt am Sitz jener Finanzlandesdirektion zu leisten, in deren Bereich der Bürge seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bürgschaft für ein einzelnes gemeinsames Versandverfahren ist bei der Abgangszollstelle zu leisten.
(2) Für die in Österreich nach dem Übereinkommen zu leistenden Bürgschaften hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung unter Beachtung der nach § 60 des Zollgesetzes 1955 für Bürgschaften im Zollverfahren geltenden gesetzlichen Vorschriften Muster vorzuschreiben. Bürgschaften, die diesen Mustern nicht entsprechen, dürfen von den Zollstellen nicht angenommen werden.
(3) Eine nach dem Übereinkommen im Ausland geleistete Bürgschaft gilt als Bürgschaft im Sinn des § 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Zustellungen für den Bürgen können an eine in der Bürgschaftserklärung als Wahldomizil genannte Person als Zustellungsbevollmächtigter vorgenommen werden. Eine im Ausland geleistete Bürgschaft wird auch für in Österreich entstehende Forderungen aus dem gemeinsamen Versandverfahren im Zeitpunkt der Annahme durch die Zollstelle der Bürgschaftsleistung wirksam.
(4) Als Wert des ECU im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Schillinggegenwert heranzuziehen. Dieser Gegenwert ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 4. (1) Werden im Eisenbahnverkehr Waren, die im T1-Verfahren befördert werden sollen, im Zollgebiet mit einem internationalen Beförderungspapier aufgegeben, so muß das Beförderungspapier der Abgangszollstelle nicht vorgelegt werden.
(2) Die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmen zur Ersatzleistung für entgangene Eingangsabgaben (§§ 129 und 143 a des Zollgesetzes 1955) bleibt, unbeschadet der Ersatzpflicht des Hauptverpflichteten, unberührt.
§ 5. (1) Eine nach den zollgesetzlichen Vorschriften erteilte Bewilligung über die Befreiung von der Stellungspflicht gilt gleichzeitig als Bewilligung im Sinn des Artikels 63 oder des Artikels 71 der Anlage II zum Übereinkommen, sofern der Begünstigte dem die besondere Zollaufsicht ausübenden Zollamt angezeigt hat, daß er Waren auch im gemeinsamen Versandverfahren versenden oder empfangen will.
(2) Wenn die Bedingungen des Artikels 9 Abs. 3 des Übereinkommens erfüllt sind, kann der Begünstigte im Rahmen einer solchen Bewilligung auch T2- und T2L-Papiere ausstellen.
(3) Die Anordnung des im Artikel 66 Abs. 1 lit. b der Anlage II zum Übereinkommen vorgesehenen Sonderstempels ist von dem Zollamt zu treffen, das die besondere Zollaufsicht ausübt. Die Kosten des Sonderstempels sind vom zugelassenen Versender zu tragen.
§ 6. Bei Warenbeförderungen im gemeinsamen Versandverfahren und bei sonstigen Warenbeförderungen, an denen ein oder mehrere andere Vertragsparteien des Übereinkommens beteiligt sind, haben die Zollstellen auf Antrag Bescheinigungen betreffend die Umstände, unter denen die Beförderung im Zollgebiet erfolgt ist, auszustellen und Amtshilfe im Umfang des Artikels 13 des Übereinkommens zu leisten.
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, Vereinfachungen im gemeinsamen Versandverfahren, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, der Versandanmeldungen und der Abgabe von Grenzübergangsscheinen, zuzulassen.
(2) Werden die im Abs. 1 genannten Maßnahmen durch Vereinbarung mit der Gemeinschaft oder mit anderen Staaten getroffen, so darf von der Ermächtigung nach Abs. 1 nur so weit Gebrauch gemacht werden, als der Bundesminister für Finanzen gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zum Abschluß von Staatsverträgen ermächtigt ist. Im übrigen hat der Bundesminister für Finanzen bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 auf Empfehlungen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 15 Abs. 2 des Übereinkommens Bedacht zu nehmen.
§ 8. In Angelegenheiten der Vollziehung des im Übereinkommen und in diesem Bundesgesetz geregelten gemeinsamen Versandverfahrens können der Bundesminister für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden unmittelbar mit den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Dienststellen der anderen Staaten verkehren.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit dem Übereinkommen, hinsichtlich des § 2 Abs. 3 jedoch fünf Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens, in Kraft. Dieses Bundesgesetz verliert seine Wirksamkeit mit dem Außerkrafttreten des Übereinkommens.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, treten aber frühestens gemeinsam mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut; er hat
hinsichtlich des § 3 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
hinsichtlich der §§ 1 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
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