Bundesgesetz vom 26. Juni 1987 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987) und über Maßnahmen betreffend Isoglucose

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-07-24
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Verfassungsbestimmung

BG, BGBl. Nr. 379/1992, enthält in Art. I eine Verfassungsbestimmung,

die bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft ist.

ABSCHNITT II

Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Art. II und III des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

§ 1. (1) Als Isoglucose aus den Nummern 1702 und 2106 des Zolltarifs im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Erzeugnis, das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnen wird, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockensubstanz, von mindestens

10 Gewichtshundertteilen Fructose, ungeachtet seines über diesen Grenzwert hinausgehenden Fructosegehalts, ausgedrückt als refraktometrisch bestimmte Trockensubstanz.

(2) Bei der Einreihung einer Ware nach Abs. 1 ist das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verfassungsbestimmung

§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Für Erzeugnisse gemäß § 1 für den Nahrungs- und Genußmittelsektor wird eine Erzeugungsmenge von insgesamt 5 500 t Trockensubstanz je Kalenderjahr festgesetzt. Ausgenommen von dieser Menge sind Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet ausgeführt, in ein Zollager eingelagert oder in eine Zollfreizone verbracht werden.

(2) Die Menge von 5 500 t gemäß Abs. 1 gilt für Erzeugnisse mit einem Fructoseanteil von 42% in der Trockensubstanz. Erzeugnisse mit einem von 42% abweichenden Fructoseanteil sind ihrem Fructosegehalt entsprechend umzurechnen.

(3) Die Menge an Trockensubstanz gemäß Abs. 1 sowie deren Fructosegehalt sind unmittelbar nach dem Stadium der Isomerisierung und vor jedem weiteren Vorgang zur Trennung ihrer Glucose- und Fructosekomponenten und vor jeglichem Vermischungsvorgang zu ermitteln.

(4) Die in Abs. 1 festgelegte bzw. die gemäß § 4 Abs. 1 zugeteilte jeweilige Erzeugungsmenge ist festzustellen durch eine körperliche Volumenmessung des Erzeugnisses und Bestimmung des Trockensubstanzgehaltes nach der refraktometrischen Methode.

§ 3. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb für Erzeugnisse gemäß § 1 innehat, hat dies spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftlich anzuzeigen.

(2) Wer einen solchen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies spätestens vier Wochen vor der Eröffnung bis einschließlich 31. Dezember 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich anzuzeigen.

(3) Den Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 sind eine Betriebsbeschreibung, die erforderlichen Pläne sowie Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Erzeugung beizuschließen.

(4) Jede Änderung von Art und Umfang der Erzeugung ist innerhalb von vier Wochen bis einschließlich 31. Dezember 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft schriftlich anzuzeigen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat über Antrag bis einschließlich 31. Dezember 1991 mit Bescheid im Rahmen der Erzeugungsmenge gemäß § 2 Abs. 1 eine Mengenzuteilung (Jahreserzeugungsberechtigung) für die Herstellung vorzunehmen. Hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. Dezember 1991 nicht entschieden, hat er die Anträge an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung abzutreten. Ab 1. Jänner 1992 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid eine Mengenzuteilung vorzunehmen.

(2) Eine solche Mengenzuteilung hat für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Der Bescheid erlischt, wenn die zugeteilte Menge durch drei aufeinanderfolgende Jahre nicht ausgenützt wurde.

(3) Die erstmalige Mengenzuteilung hat auf Grund aller nach Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorliegenden Anträge zu erfolgen.

(4) Freiwerdende oder nicht zugeteilte Mengen sind bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und 1. Jänner 1992 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich kundzumachen und über Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab Kundmachung zu stellen ist, mit Bescheid zuzuteilen. Solche Mengenzuteilungen sind mit der Restlaufzeit bestehender Zuteilungsbescheide zu befristen.

(5) Wenn mehrere Anträge vorliegen, die insgesamt über die jährliche Erzeugungsmenge gemäß § 2 Abs. 1 hinausgehen, so hat bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Mengenzuteilungen in einem einheitlichen Verfahren durch Bescheid abzusprechen. In diesem Fall ist die Mengenzuteilung für jeden Antragsteller entsprechend dem Jahresdurchschnitt der von ihm während der letzten drei Kalenderjahre insgesamt erzeugten und verarbeiteten Stärkemengen festzusetzen.

(6) Der Antragsteller muß eine inländische natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes sein. Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz im Inland, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Weiters müssen die Antragsteller über eine Gewerbeberechtigung zur Produktion von Stärke und Stärkeerzeugnissen verfügen und dieses Gewerbe zum Zeitpunkt des Antrages tatsächlich ausüben.

§ 5. (1) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zu dessen Vollziehung zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe mit Anlagen, die zur Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 geeignet sind, sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.

(2) Soweit es zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, haben Antragsteller, aus einer Mengenzuteilung Berechtigte und Betriebsinhaber gemäß Abs. 1 oder deren Beauftragte den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen; weiters haben sie den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.

(3) Soweit es in einem Verfahren betreffend die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.

(4) Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 3 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die aus einer Mengenzuteilung Berechtigten und sonstige Betriebsinhaber gemäß Abs. 1 haben bis einschließlich 1991 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab dem Jahr 1992 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich schriftlich bis zum 1. März des Folgejahres zu melden:

1.

die im vorangegangenen Kalenderjahr hergestellten Erzeugnisse gemäß § 15

2.

die im vorangegangenen Kalenderjahr von Dritten erworbenen Erzeugnisse gemäß § 1,

3.

die im vorangegangenen Kalenderjahr abgesetzten. Erzeugnisse gemäß § 1 und deren Abnehmer sowie

4.

die am Ende des vorangegangenen Kalender Jahres vorhandenen Lagermengen an Erzeugnissen gemäß § 1.

(6) Die gemäß Abs. 2 und 5 letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

§ 6. (1) Wer ein der Mengenzuteilung gemäß § 4 Abs. 1 unterliegendes Erzeugnis ohne Mengenzuteilung gemäß § 4 Abs. 1 oder unter Überschreitung einer solchen Mengenzuteilung herstellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der unzulässigerweise hergestellten Erzeugnisse zu bestrafen.

(2) Wer einer Verpflichtung nach § 3 oder § 5 Abs. 2, 3 und 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

Verfassungsbestimmung

§ 7. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz (Anm.: mit Ausnahme des Art. I) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

Verfassungsbestimmung

§ 7a. (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 2 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 379/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.

Artikel III

(Anm.: Änderung des § 1)

Artikel IV

(1) Artikel III tritt gleichzeitig mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *1) in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des Art. I und des in Art. II enthaltenen § 2 die Bundesregierung,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.


*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Verfassungsbestimmung

Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 34 und Abs. 3 Z 22, BGBl. I Nr. 2/2008,

als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel I

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 324/1987)

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1992 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Verfassungsbestimmung

Artikel I

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 324/1987)

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend Isoglucose, BGBl. Nr. 324/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 sowie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes, enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.

ABSCHNITT IX

(Anm.: Zu §§ 3, 4, 5, BGBl. Nr. 324/1987)

Artikel I

(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.

(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

(4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.

(5) Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.

Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: Zu §§ 3, 4, und 5, BGBl. Nr. 324/1987)

(1) Art. I dieses Abschnittes tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Artikels I dieses Abschnittes können ab dem Tag der Verlautbarung erlassen oder abgegeben werden. Sie können jedoch frühestens mit 1. Jänner 1992 wirksam werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Abschnittes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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