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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1987 über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 254 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 254 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

§ 1. (1) Das mit Erkenntnis der k. k. Berghauptmannschaft in Wien vom 27. Dezember 1874, Zl. 1890, kundgemacht im Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1875, für die Heilquellen von Bad Hall im Einverständnis mit den k. k. Bezirkshauptmannschaften Steyr und Kirchdorf bestimmte Schutzgebiet wird neu festgesetzt.

(2) Die Koordinaten der Eckpunkte der in der beigefügten Karte im Maßstab 1 : 50 000 (Anm.: Landkarte nicht darstellbar) dargestellten Begrenzung des neu festgesetzten Schutzgebietes im System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) sind:

Eckpunkte Koordinaten im System

der der Landesvermessung

Begrenzung Meridian 31 Grad östlich von Ferro

y (m) x (m)

1 +62 400,00 5 321 680,00 2 +66 300,00 5 324 350,00 3 +64 080,00 5 319 250,00 4 +67 950,00 5 321 870,00

§ 1. (1) Das mit Erkenntnis der k. k. Berghauptmannschaft in Wien vom 27. Dezember 1874, Zl. 1890, kundgemacht im Amtsblatt zur Linzer Zeitung vom 8. April 1875, für die Heilquellen von Bad Hall im Einverständnis mit den k. k. Bezirkshauptmannschaften Steyr und Kirchdorf bestimmte Schutzgebiet wird neu festgesetzt.

(2) Die Koordinaten der Eckpunkte der in der beigefügten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellten Begrenzung des neu festgesetzten Schutzgebietes im System der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2 des Berggesetzes 1975) sind:

Eckpunkte der Begrenzung Koordinaten im System der Landesvermessung Meridian 31 Grad östlich von Ferro
y (m) x (m)
1 +62 400,00 5 321 680,00
2 +66 300,00 5 324 350,00
3 +64 080,00 5 319 250,00
4 +67 950,00 5 321 870,00

§ 2. (1) In dem nach § 1 neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Abs. 1 bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.

§ 2. (1) In dem nach § 1 neu festgesetzten Schutzgebiet dürfen die im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Tätigkeiten nicht durchgeführt werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Durchführung einzelner Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Art eine Ausnahme vom Abs. 1 bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung der Heilquellen nicht zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird.


Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.