Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. April 1987, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur wird folgende Prüfungsordnung erlassen:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Wirtschaftsrechnen,
Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe am lebenden Modell eine allgemeine Körperbeurteilung und folgende Fertigkeiten zu umfassen:
klassische Teil- oder Ganzmassage,
Fußreflexzonenmassage,
apparative Massage,
Verabreichen von Packungen, Wickeln oder Kompressen.
(2) Die Lehrlingsstelle hat für die Prüfarbeit die erforderlichen Personen (Modelle) ohne Kosten für den Prüfling bereitzustellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
richtiges Anwenden und Durchführen der einzelnen Massagearbeiten,
richtige Anwendung der Apparate,
Sorgfalt der Arbeitsausführung.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Instrumente, Apparate, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Erste Hilfe, über einschlägige Sicherheitsvorschriften und über Hygiene (Körper- und Arbeitshygiene) sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest fünfzehn, höchstens zwanzig Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Wirtschaftsrechnen
§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat eine einfache Kalkulation einer Behandlung nach Angabe zu umfassen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in dreißig Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Das Wirtschaftsrechnen ist nach vierzig Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Auf die Massagetätigkeit ausgerichtete Kenntnis der Somatologie, Anatomie, speziellen Dermatologie und Histologie,
Kenntnis von krankhaften Stellen des Körpers und der Haut sowie von Massageverboten,
Kenntnis der Wirkungen der manuellen und apparativen Körpermassage,
Apparatekunde,
Kenntnis der Anwendung von Wirkstoffen in der Massage,
Kenntnis über das Verabreichen von Packungen, Wickeln und Kompressen.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in sechzig Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach achtzig Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Schlußbestimmungen
§ 8. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Masseur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
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