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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. Mai 1987, mit der ergänzende Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung erlassen werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Artikel I

1.

Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im Maurerhandwerk oder im Beton- und Stahlbauerhandwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland eines dieser beiden Handwerke auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.

2.

Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

3.

Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.

4.

Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten Teil der mündlichen Prüfung (Z 3) die Prüfungsgebühr die Hälfte der im § 53 lit. a Z 6 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen Gebühr beträgt.

Artikel II

1.

Diplomingenieure, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Diplomprüfung für Architektur oder Bauwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Maurerhandwerk oder das Beton- und Stahlbauerhandwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.

2.

Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

3.

Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

Artikel III

1.

Personen, die an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung für Architektur oder Bauwesen erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle das Maurerhandwerk oder das Beton- und Stahlbauerhandwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.

2.

Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

3.

Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.