Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Mai 1987 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Gold- und Silberschmiede und Juweliere (Gold- und Silberschmiede- und Juweliere-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-08-01
Status Aufgehoben · 2004-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Gold- und Silberschmiede und Juweliere (§ 94 Z 25 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten in Edelmetall (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen,

2.

Bohren,

3.

Fräsen,

4.

Sägen,

5.

Biegen,

6.

Hämmern,

7.

Treiben,

8.

Löten,

9.

Schmieden,

10.

Feilen,

11.

Schaben,

12.

Schmirgeln,

13.

Polieren,

14.

Justieren und Fassen,

15.

Montieren (Schmuckstücke, Gebrauchsgegenstände).

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Für die Anfertigung des Prüfungsstückes gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Prüfungswerber zugleich mit dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung drei Entwürfe von Werkskizzen mit Materialaufstellungen vorzulegen, aus denen ein für die Anfertigung des Prüfungsstückes geeigneter Entwurf auszuwählen ist.

(4) In der Ladung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, welcher der drei vorgelegten Entwürfe für die Anfertigung des Prüfungsstückes ausgewählt worden ist und welche Materialien entsprechend der diesem Entwurf einer Werkskizze beigefügten Materialaufstellung er zur Meisterprüfung mitzubringen hat.

(5) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation ist nach drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach zweieinhalb Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

mindestens je eine Aufgabe aus den Bereichen

a)

Berechnung von Legierungen,

b)

Materialbedarfsberechnung,

c)

Umtausch- und Abgangsrechnung

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles unter Berücksichtigung der Gegenüberstellung von Werkleistung und Werklieferung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat die Anfertigung je eines ausführungsreifen Entwurfes zu zwei Themen nach Angabe zu umfassen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Edelmetalle und ihre Legierungen,

2.

Edel- und Schmucksteine,

3.

Hilfsstoffe,

4.

Geräte, Maschinen und Werkzeuge,

5.

Bearbeitungs- und Fertigungstechniken,

6.

Metallabfall (Gekrätz),

7.

Oberflächenveredelung - Galvanik.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:

1.

Punzierungsrecht,

2.

Grundzüge des Eichrechtes,

3.

Vorschriften über den Bezug, die Aufbewahrung, Verwendung und unschädliche Beseitigung von Giften,

4.

Kauf von Gegenständen aus privater Hand,

5.

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung,

6.

aushangpflichtige Vorschriften des Arbeitsrechtes.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1987 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Gold- und Silberschmiede und Juweliere beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer Kraft.

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