Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Mai 1987, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Pflasterer erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-07-01
Status Aufgehoben · 2002-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Artikel I

Für den Lehrberuf Pflasterer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

```

1.

Berufsbild

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu ! Handhaben und

```

verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, ! Instandhalten der zu

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ! verwendenden

! Werkzeuge,

! Maschinen,

! Vorrichtungen,

! Einrichtungen und

! Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

```

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundkenntnisse ! - ! -

```

der Lagerung von ! !

Materialien ! !

```

```

```

4.
  • ! Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse

```

! auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu

! deren Abwehr

```

```

```

5.

Ausmessen

```

```

```

```

6.
  • ! Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von

```

! Bögen

```

```

```

7.

Vermessen

```

```

```

```

8.
  • ! Lesen von Werkzeichnungen und

```

! Arbeitsplänen

```

```

```

9.
  • ! Übertragen der Planmaße auf Arbeitsflächen

```

```

```

```

10.

Einfaches ! Einfaches maßstäbliches Zeichnen

```

Skizzieren !

```

```

```

11.

Aufbauen und Planieren des Untergrundes ! Aufbauen, Planieren

```

! und Verdichten des

! Untergrundes

```

```

```

12.

Kenntnis der ! - ! -

```

Betonherstellung ! !

```

```

```

13.

Herstellen, Einbringen und Nachbehandeln von Beton

```

```

```

```

14.
  • ! Einspannen

```

```

```

```

15.

Bestimmen der Höhen mit Visierkreuz ! Nivellieren mit

```

! Gerät

```

```

```

16.
  • ! Zurichten der Werkstoffe

```

```

```

```

17.

Pflastern von Natur- und Kunststeinen, Natur- und

```

Kunststeinplatten und Randsteinen auf Mörtel, Beton und Sand

```

```

```

18.
  • ! Erarbeiten und Umsetzen von Vorlagemustern

```

```

```

```

19.
  • ! Ausführen von Anschlüssen und Einfassungen

```

```

```

```

20.

Vergießen ! Vergießen und Verfugen

```

```

```

```

21.
  • ! Rütteln ! Rammen und Rütteln

```

```

```

```

22.
  • ! - ! Ausfüllen der

```

! ! Ausmaß- und

! ! Arbeitsbestätigungen

```

```

```

23.
  • ! Berechnen und Feststellen des

```

! Materialbedarfs

```

```

```

24.
  • ! Grundkenntnisse der

```

! betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge

```

```

```

25.
  • ! Kenntnis der berufseinschlägigen

```

! Vorschriften des Verkehrsrechts

! (Beschilderung, Absperrung und Absicherung

! von Baustellen)

```

```

```

26.

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

27.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

2.

Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes

(fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............ 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 3 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 4 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......... 5 Lehrlinge

von 6 bis 15 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für jede Person ...................... 1 weiterer Lehrling

ab 16 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 3 Personen .................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Artikel II

1.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.

2.

(Anm.: Aufhebung der Anlage 7 der Verordnung BGBl. Nr. 276/1973)

3.

Lehrlinge, die im Lehrberuf Pflasterer am 30. Juni 1987 im

3.

Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.