Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Juni 1987, mit der ein Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen § 8a Abs. 2 und 3, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 563/1986, insbesondere dessen § 8a Abs. 2 wird verordnet:
§ 1. Zur Erprobung, ob bestimmte Lehrberufe von Personen im Sinne des § 3 in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, wird ein Ausbildungsversuch eingerichtet.
§ 2. Eine Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1992 begonnen werden.
§ 2. Eine Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis einschließlich 31. Dezember 1996 begonnen werden.
§ 3. (1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
im Kalenderjahr des Eintritts in die fachliche Ausbildung und Verwendung das 18. Lebensjahr vollenden und
nachweisen, daß sie
eine allgemeinbildende höhere Schule oder
eine berufsbildende höhere Schule oder
eine mindestens vierjährige berufsbildende mittlere Schule
erfolgreich besucht oder
eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
erfolgreich abgelegt haben.
(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) dieser Schulen.
§ 3. (1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten, das 18. Lebensjahr vollenden und
nachweisen, daß sie
eine allgemeinbildende höhere Schule oder
eine berufsbildende höhere Schule oder
eine mindestens vierjährige berufsbildende mittlere Schule
erfolgreich besucht oder
eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf
erfolgreich abgelegt haben.
(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.
§ 3. (1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten, das 18. Lebensjahr vollenden und
nachweisen, daß sie
eine allgemeinbildende höhere Schule oder
eine berufsbildende höhere Schule oder
eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule
erfolgreich besucht oder
eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf oder eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf
erfolgreich abgelegt haben.
(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.
§ 4. (1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für folgende Lehrberufe die Dauer der Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt:
Bäcker,
Buchbinder,
Damenkleidermacher,
Drucker,
Fleischer,
Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Glaser,
Hotel- und Gastgewerbeassistent,
Kellner,
Koch,
Konditor (Zuckerbäcker),
Reproduktionstechniker,
Spengler,
Tischler,
Typografiker.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für folgende Lehrberufe die Dauer der Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt:
Büromaschinenmechaniker,
Elektroinstallateur,
Elektromechaniker für Schwachstrom,
Kraftfahrzeugmechaniker,
Mechaniker,
Optiker,
Schlosser.
(3) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen (Doppellehre) unzulässig.
§ 4. (1) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs können alle Lehrberufe erlernt werden, für die eine dreijährige, dreieinhalbjährige oder vierjährige Lehrzeit festgesetzt ist.
(2) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreijähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zwei Jahren festgesetzt.
(3) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit dreieinhalbjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit zweieinhalb Jahren festgesetzt.
(4) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs wird für alle Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit die Lehrzeit mit drei Jahren festgesetzt.
(5) Im Rahmen des Ausbildungsversuchs ist die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen (Doppellehre) unzulässig.
§ 5. Im Rahmen des Ausbildungsversuchs dürfen in jedem der im § 4 angeführten Lehrberufe in jedem Kalenderjahr jedenfalls acht, höchstens aber so viele Lehrlinge in die fachliche Ausbildung und Verwendung neu eintreten, wie es der durch fünf geteilten Zahl der in dem betreffenden Lehrberuf im vorangegangenen Kalenderjahr für das erste Lehrjahr abgeschlossenen Lehrverträge entspricht.
§ 5. In diesen Ausbildungsversuch dürfen alle Personen, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen, einbezogen werden.
§ 6. Für die Ausbildung in den im § 4 angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Im ersten bis einschließlich achten Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im ersten Lehrjahr zu vermitteln sind,
im neunten bis einschließlich 16. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im zweiten Lehrjahr zu vermitteln sind,
im 17. bis einschließlich 24. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im dritten Lehrjahr zu vermitteln sind,
im 25. bis einschließlich 30. Monat der Lehrzeit sind diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die gemäß dem Berufsbild im vierten Lehrjahr zu vermitteln sind.
§ 6. Für die Ausbildung in den im § 4 angeführten Lehrberufen sind die jeweiligen Ausbildungsvorschriften und Bestimmungen über die Verwandtschaft mit folgender Maßgabe anzuwenden:
bei den dreijährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2. beziehungsweise 3. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode),
bei den dreieinhalbjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 24 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 25 bis einschließlich 30 (4. Ausbildungsperiode),
bei den vierjährigen Lehrberufen gelten die sich auf das 1., 2., 3. beziehungsweise 4. Lehrjahr beziehenden Bestimmungen (Berufsbild, Anrechenbarkeit der Lehrzeit) für die Monate 1 bis einschließlich 8 (1. Ausbildungsperiode), 9 bis einschließlich 16 (2. Ausbildungsperiode), 17 bis einschließlich 26 (3. Ausbildungsperiode) beziehungsweise 27 bis einschließlich 36 (4. Ausbildungsperiode).
§ 7. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 7. Auf Lehrverträge, die zur Erlernung eines Lehrberufs im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs abgeschlossen werden, sind Lehrzeitersätze im Sinne des § 28 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes und Lehrzeitersätze auf Grund von Verwandtschaftsregelungen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes nicht anzuwenden. Letzteres gilt nicht, wenn im Rahmen des Ausbildungsversuchs ein Wechsel zwischen verwandten Lehrberufen erfolgt. Die Lehrzeitanrechnungen haben gemäß § 6 zu erfolgen.
§ 8. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge innerhalb eines Monats nach Beendigung jeder Ausbildungsperiode im Sinne des § 6 Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat den Lehrberechtigten zur Erleichterung der Berichte entsprechende Vordrucke und Fragebögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt dem Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.
(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat jährlich einen nach Lehrberufen gegliederten Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.
§ 8. (1) Lehrberechtigte, die Lehrlinge im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs ausbilden, haben hinsichtlich dieser Lehrlinge innerhalb eines Monats nach Beendigung jeder Ausbildungsperiode im Sinne des § 6 Berichte über den Stand an vermittelten Fertigkeiten und Kenntnissen sowie über deren Anwendung im Betrieb durch den Lehrling an die Lehrlingsstelle zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat den Lehrberechtigten zur Erleichterung der Berichte entsprechende Vordrucke und Fragebögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Berichte der Lehrberechtigten sind von der Lehrlingsstelle zu prüfen und samt dem Prüfungsergebnis dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.
(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat bis spätestens 15. März jeden Jahres einen nach Lehrberufen gegliederten Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.
§ 8. (1) Die Lehrlingsstelle hat den Ausbildungsversuch zu überwachen und insbesondere auch Erhebungen über die Erreichung des Lehrziels auf Grund der komprimierten Lehrzeit, über die Einstufung in der Berufsschule und über die für den Ausbildungsversuch erheblichen Gründe zur vorzeitigen Auflösung von Lehrverhältnissen durchzuführen.
(2) Die Lehrlingsstelle hat ihre Erhebungen jährlich dem Landes-Berufsausbildungsbeirat zu übermitteln. Dieser hat hiezu eine gutächtliche Äußerung, bei der er auf regionale Bedürfnisse Bedacht nehmen kann, und allfällige Vorschläge und Anregungen abzugeben.
(3) Die Lehrlingsstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat bis spätestens 15. März jeden Jahres einen nach Lehrberufen gegliederten Bericht über den Stand und die Entwicklung der Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs zu erstatten. Diesem Bericht sind die Gutachten, Vorschläge und Anregungen des Landes-Berufsausbildungsbeirats anzuschließen.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. Juli 1987 möglich.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1995 außer Kraft.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit 1. Juli 1987 möglich.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 1999 außer Kraft.
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