Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Juli 1987, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:
Artikel I
Für den Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:
```
Berufsbild
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Apparate, Maschinen und Einrichtungen
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
```
Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten (Gipse, Wachse,
Kunststoffe, Metalle)
```
```
```
Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und
```
funktionellen Gesichtspunkten
```
```
```
Bohren - - -
```
```
```
```
Schleifen - - -
```
```
```
```
Polieren von Polieren von - -
```
Zahnersatz Prothesen und
Kronen
```
```
```
Herstellen Herstellen von Herstellen von -
```
einfacher Modellen für Modellen für
Modelle nach Kronen und Kronen,
anatomischen Brücken Brücken und
Abdrücken Prothesen
```
```
```
Anfertigen von - - -
```
Wachsbissen
```
```
```
Herstellen von - - -
```
individuellen
Löffeln
```
```
```
Durchführen Durchführen Durchführen -
```
von einfachen von von
Reparaturen Reparaturen Reparaturen
(Bruch, (Zähne, (Erweiterung)
Sprung) Klammern)
```
```
```
- Unterfütterung von Prothesen -
```
```
```
```
Doublieren von Doublieren von - -
```
Modellen Modellen und
Vorarbeiten
für den
abnehmbaren
prothetischen
Ersatz
```
```
```
Einokkludieren - - -
```
von Modellen
```
```
```
-
-
- Einartikulieren
-
```
von Modellen
```
```
```
- Einsockeln - -
```
orthodontischer
Modelle
```
```
```
- Anfertigen von Anfertigen von -
```
Sägemodellen Sägemodellen
für für mehrere
Einzelkronen Kronen
```
```
```
- Aufstellen von Aufstellen von -
```
Zähnen für Zähnen für
kleine Teilprothesen
Teilprothesen (große
Reparaturen)
```
```
```
- Biegen und Biegen und -
```
Einarbeiten Einarbeiten
von einarmigen von
Klammern mehrarmigen
Klammern
```
```
```
- Anfertigen von - -
```
Übertragungs-
kappen
```
```
```
- Einbetten von - -
```
Prothesen,
Ausbrühen,
Ausbetten nach
der
Polymerisation
```
```
```
-
- Ausmodellieren Ausmodellieren
```
von Prothesen, von Prothesen
Einbetten, nach
Stopfen, anatomischen
Polymerisation, Gesichtspunkten
Ausarbeiten
```
```
```
- Aufstellen von Aufstellen von -
```
Totalprothesen totalen Ober-
und
Unterkiefer-
prothesen
```
```
```
-
- Modellieren Modellieren
```
von Kronen und von Brücken und
Einflächen- Mehrflächen-
füllungen füllungen
```
```
```
-
- Einbetten, Einbetten,
```
Gießen, Gießen,
Ausarbeiten Ausarbeiten
von Kronen und von Brücken und
Einflächen- Mehrflächen-
füllungen füllungen
```
```
```
-
-
- Einführen in
-
```
die
Verblendtechnik
```
```
```
-
- Löten und Schweißen
```
```
```
```
-
- Gießen von Anwenden der
```
unedlen und Gußtechniken
edlen Metallen
```
```
```
-
-
- Vermessen,
-
```
Ausblocken von
Metallguß-
prothesen
```
```
```
-
-
- Modellieren,
-
```
Gießen,
Ausarbeiten
und Anpassen
von Metallguß-
prothesen
```
```
```
-
- Einbetten, -
```
Ausbetten und
Sandstrahlen
von Metallguß-
prothesen
```
```
```
-
- Auswerten von Anfertigen von
```
Skizzen und Skizzen und
Zeichnungen Zeichnungen
prothetischer prothetischer
und und
orthodontischer orthodontischer
Arbeiten Arbeiten
```
```
```
-
-
- Grundkenntnisse
-
```
der
Orthodontie
```
```
```
-
-
- Einfache
-
```
orthodontische
Arbeiten
```
```
```
-
-
- Einführen in
-
```
die Gnotologie
und
Aufwachstechnik
```
```
```
-
-
- Anwenden der
-
```
Aufwachstechnik
```
```
```
-
-
- Grundkenntnisse
-
```
der Porzellan-
technik
```
```
```
-
-
- Kenntnis der
-
```
feinmecha-
nischen
Bindungen und
deren
Anwendungsmög-
lichkeiten
```
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich
einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ..... 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 3 Lehrlinge
4 bis 23 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 5 Personen ................... 1 weiterer Lehrling
ab 24 fachlich einschlägig ausgebildete
Personen für je 6 Personen ................... 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge)
Auf je einen Lehrling zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. II Z 4) und BGBl. Nr. 291/1979 (Art. III Z 10) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Z 3 - mit Ablauf des 31. August 1987 außer Kraft.
Lehrlinge, die im Lehrberuf Zahntechniker am 1. September 1987 im 4. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.