Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Juli 1987, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-09-01
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Artikel I

Für den Lehrberuf Zahntechniker werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

```

1.

Berufsbild

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Apparate, Maschinen und Einrichtungen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

```

Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten (Gipse, Wachse,

Kunststoffe, Metalle)

```

```

```

3.

Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und

```

funktionellen Gesichtspunkten

```

```

```

4.

Bohren - - -

```

```

```

```

5.

Schleifen - - -

```

```

```

```

6.

Polieren von Polieren von - -

```

Zahnersatz Prothesen und

Kronen

```

```

```

7.

Herstellen Herstellen von Herstellen von -

```

einfacher Modellen für Modellen für

Modelle nach Kronen und Kronen,

anatomischen Brücken Brücken und

Abdrücken Prothesen

```

```

```

8.

Anfertigen von - - -

```

Wachsbissen

```

```

```

9.

Herstellen von - - -

```

individuellen

Löffeln

```

```

```

10.

Durchführen Durchführen Durchführen -

```

von einfachen von von

Reparaturen Reparaturen Reparaturen

(Bruch, (Zähne, (Erweiterung)

Sprung) Klammern)

```

```

```

11.
  • Unterfütterung von Prothesen -

```

```

```

```

12.

Doublieren von Doublieren von - -

```

Modellen Modellen und

Vorarbeiten

für den

abnehmbaren

prothetischen

Ersatz

```

```

```

13.

Einokkludieren - - -

```

von Modellen

```

```

```

14.
      • Einartikulieren

```

von Modellen

```

```

```

15.
  • Einsockeln - -

```

orthodontischer

Modelle

```

```

```

16.
  • Anfertigen von Anfertigen von -

```

Sägemodellen Sägemodellen

für für mehrere

Einzelkronen Kronen

```

```

```

17.
  • Aufstellen von Aufstellen von -

```

Zähnen für Zähnen für

kleine Teilprothesen

Teilprothesen (große

Reparaturen)

```

```

```

18.
  • Biegen und Biegen und -

```

Einarbeiten Einarbeiten

von einarmigen von

Klammern mehrarmigen

Klammern

```

```

```

19.
  • Anfertigen von - -

```

Übertragungs-

kappen

```

```

```

20.
  • Einbetten von - -

```

Prothesen,

Ausbrühen,

Ausbetten nach

der

Polymerisation

```

```

```

21.
    • Ausmodellieren Ausmodellieren

```

von Prothesen, von Prothesen

Einbetten, nach

Stopfen, anatomischen

Polymerisation, Gesichtspunkten

Ausarbeiten

```

```

```

22.
  • Aufstellen von Aufstellen von -

```

Totalprothesen totalen Ober-

und

Unterkiefer-

prothesen

```

```

```

23.
    • Modellieren Modellieren

```

von Kronen und von Brücken und

Einflächen- Mehrflächen-

füllungen füllungen

```

```

```

24.
    • Einbetten, Einbetten,

```

Gießen, Gießen,

Ausarbeiten Ausarbeiten

von Kronen und von Brücken und

Einflächen- Mehrflächen-

füllungen füllungen

```

```

```

25.
      • Einführen in

```

die

Verblendtechnik

```

```

```

26.
    • Löten und Schweißen

```

```

```

```

27.
    • Gießen von Anwenden der

```

unedlen und Gußtechniken

edlen Metallen

```

```

```

28.
      • Vermessen,

```

Ausblocken von

Metallguß-

prothesen

```

```

```

29.
      • Modellieren,

```

Gießen,

Ausarbeiten

und Anpassen

von Metallguß-

prothesen

```

```

```

30.
    • Einbetten, -

```

Ausbetten und

Sandstrahlen

von Metallguß-

prothesen

```

```

```

31.
    • Auswerten von Anfertigen von

```

Skizzen und Skizzen und

Zeichnungen Zeichnungen

prothetischer prothetischer

und und

orthodontischer orthodontischer

Arbeiten Arbeiten

```

```

```

32.
      • Grundkenntnisse

```

der

Orthodontie

```

```

```

33.
      • Einfache

```

orthodontische

Arbeiten

```

```

```

34.
      • Einführen in

```

die Gnotologie

und

Aufwachstechnik

```

```

```

35.
      • Anwenden der

```

Aufwachstechnik

```

```

```

36.
      • Grundkenntnisse

```

der Porzellan-

technik

```

```

```

37.
      • Kenntnis der

```

feinmecha-

nischen

Bindungen und

deren

Anwendungsmög-

lichkeiten

```

```

```

38.

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

39.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

40.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

2.

Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich

einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ..... 1 Lehrling

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 2 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 3 Lehrlinge

4 bis 23 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 5 Personen ................... 1 weiterer Lehrling

ab 24 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 6 Personen ................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je einen Lehrling zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Artikel II

1.

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.

2.

Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. II Z 4) und BGBl. Nr. 291/1979 (Art. III Z 10) treten - unbeschadet der Bestimmung gemäß Z 3 - mit Ablauf des 31. August 1987 außer Kraft.

3.

Lehrlinge, die im Lehrberuf Zahntechniker am 1. September 1987 im 4. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten Verordnung auszubilden.

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