Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Juli 1987, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker wird folgende Prüfungsordnung erlassen:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat drei Aufgaben (zwei nach Wahl der Prüfungskommission und eine nach Wahl des Prüflings) aus folgenden Gebieten zu umfassen:
Nach Wahl der Prüfungskommission:
aa) Kronen- und Brückentechnik: vom Abdruck ausgehend, höchstens sieben Einheiten,
und
ab) Prothetik: Aufstellen einer totalen Ober- und Unterkieferprothese, die anatomisch auszumodellieren ist;
nach Wahl des Prüflings:
ba) Modellgußverfahren: Vermessen und Modellieren eines Ober- und Unterkiefermodellgusses bis zum Einbetten,
oder
bb) Biegen, Ausarbeiten und Polieren von nicht mehr als fünf verschiedenen Klammern,
oder
bc) Herstellen einer Ober- oder Unterkieferplatte mit Labialbogen und verschiedenen Halteelementen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der Kronen- und Brückentechnik: Kosmetik, Statik, Paßgenauigkeit, Gesamtausführung,
bei der Prothetik: Paßgenauigkeit und Funktion nach physiologischen und funktionellen Gesichtspunkten,
beim Modellgußverfahren: Richtige Konstruktion und Ausführung, bei den Klammern Paßgenauigkeit und Funktion,
bei den Klammern: Paßgenauigkeit und Funktion,
bei der Ober- und Unterkieferplatte: Paßgenauigkeit und Funktion.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung von Fachausdrücken ist hiebei das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Modelle, Instrumente, Apparate oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Prozentberechnungen,
Legierungsberechnungen von Edelmetallen,
Mischungsberechnungen von anderen einschlägigen Werkstoffen (zB Wachs).
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je drei Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Anatomie: Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne;
Materialien- und Maschinenkunde: Herkunft und Eigenschaften der für die Zahntechnik wichtigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen;
Prothetik: Begriff, Einteilung und Grundlage der Prothetik, Statik, Stabilität, Dynamik, Abdruckarten, Modellherstellung, Artikulationslehre, Kronen- und Brückenarbeiten.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können, wobei für jeden Bereich etwa 15 Minuten vorzusehen sind.
(4) Die Fachkunde ist nach 60 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Skizzieren von Zähnen,
Anfertigen von Skizzen von prothetischen und orthodontischen Arbeiten.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zahntechniker, Verordnung BGBl. Nr. 278/1975, ist auf die Lehrabschlußprüfung von Personen, die im Lehrberuf Zahntechniker gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zahntechniker, Verordnung BGBl. Nr. 74/1972 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 510/1976 (Art. II Z 4) und BGBl. Nr. 291/1979 (Art. III Z 10), ausgebildet wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 weiter anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
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