Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juli 1987, mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer eingerichtet wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-09-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 563/1986 (Art. VII), insbesondere dessen §§ 8a und 24, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Artikel I

§ 1. (1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im § 7 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - derart zu vermitteln, daß er

a)

spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes),

b)

ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und

c)

nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung

antreten kann.

Artikel I

§ 1. (1) Zur Erprobung, ob die beruflichen Tätigkeiten eines Berufskraftfahrers in der Form eines Lehrberufs erlernt werden können, wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer'' als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling sind die im Berufsbild und im § 7 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse - gefördert und ergänzt durch den Unterricht in der Berufsschule - derart zu vermitteln, daß er

a)

spätestens 2 Monate nach Beginn des 3. Lehrjahrs zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes),

b)

ab den letzten 2 Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Abschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und

c)

nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Abschlußprüfung

(3) Sofern der Berufskraftfahrerlehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab der zweiten Hälfte der Lehrzeit begonnen werden. Der Berufskraftfahrerlehrling kann in diesem Fall bereits ab dem letzten Halbjahr der Lehrzeit zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten.

§ 2. Die Ausbildung im Rahmen dieses Ausbildungsversuchs kann in der Zeit vom 1. September 1987 bis einschließlich 1. September 1992 begonnen werden.

§ 3. Die Dauer der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer beträgt drei Jahre.

§ 4. Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig.

§ 5. (1) Bei der Anmeldung des Lehrvertrages ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß keine Umstände vorliegen, wonach der Lehrling wegen offensichtlicher geistiger oder körperlicher Gebrechen voraussichtlich nicht geeignet sein wird, nach Vollendung des 2. Lehrjahrs den Lernfahrausweis (§ 122a des Kraftfahrgesetzes 1967) zu erwerben und im 3. Lehrjahr Lernfahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Aufsicht durchzuführen.

(2) Die ärztliche Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Anmeldung des Lehrvertrages nicht älter als 3 Monate sein. Sie ist zum Lehrvertrag zu nehmen.

(3) Der Lehrvertrag ist nicht einzutragen, wenn keine Bescheinigung im Sinne der Abs. 1 und 2 vorliegt oder nach Aufforderung durch die Lehrlingsstelle binnen 14 Tagen nachgebracht wird.

§ 6. (1) Mit dem Lehrberuf Berufskraftfahrer sind folgende Lehrberufe in folgendem Ausmaß verwandt:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Verwandter Lehrberuf auf den verwandten

Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Kraftfahrzeugelektriker 1. voll

```

```

Kraftfahrzeugmechaniker 1. voll

```

```

Landmaschinenmechaniker 1. voll

```

```

Spediteur 1. 1/3

```

2.

2/3

```

```

```

(2) Die Lehrberufe Kraftfahrzeugelektriker,

Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker und Spediteur sind

mit dem Lehrberuf Berufskraftfahrer in folgendem Ausmaß verwandt:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Lehrberuf auf den Lehrberuf

Berufskraftfahrer

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Kraftfahrzeugelektriker 1. 2/3

```

```

Kraftfahrzeugmechaniker 1. voll

```

2.

1/3

```

```

```

Landmaschinenmechaniker 1. voll

```

2.

1/3

```

```

```

Spediteur 1. 1/3

```

2.

2/3

```

```

```

§ 7. (1) Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

(2) Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Gesamtausbildung oder eine fehlende Teilausbildung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße im Sinne des § 40 GGSt zu besuchen, sofern diese Ausbildung von ihm oder von einer von ihm mit der Ausbildung von Lehrlingen betrauten im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Person mangels Ermächtigung gemäß § 40 Abs. 6 GGSt nicht oder nicht zur Gänze vermittelt werden kann oder von der Berufsschule nicht vermittelt wird.

§ 7. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahrs im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

§ 8. (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2 KFG 1967) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 besitzt.

(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.

Artikel II

Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

```

1.

Berufsbild

```

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe,

Meßgeräte, Prüfgeräte und einfachen Testgeräte

```

```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Einfache Einfache -

```

Fertigkeiten der Fertigkeiten im

Metallbearbeitung: Weichlöten,

Messen, Anreißen, Hartlöten,

Feilen, Sägen, Gasschmelzschweißen

Meißeln, Biegen, und

Richten, Schneiden Elektroschweißen

mit Schere,

Bohren, Senken,

Nieten,

Gewindeschneiden

von Hand,

Schleifen

```

```

```

4.

Kenntnis der im - -

```

Betrieb

verwendeten

Fahrzeuge,

Fahrzeugteile und

des Zubehörs

```

```

```

5.

Kenntnis und Verwenden der -

```

einschlägigen Treibstoffe,

Schmierstoffe, Reinigungsmittel,

Schutzmittel, Pflegemittel und

Frostschutzmittel

```

```

```

6.

Kenntnis des Aufbaus und der -

```

Wirkungsweise der Kraftfahrzeugmotoren

und der elektrischen

Kraftfahrzeuganlagen

```

```

```

7.

Kenntnis des Fahrgestells, der -

```

Karosserie, der Lenksysteme und der

Bremssysteme

```

```

```

8.

Grundkenntnisse der - -

```

Fahrzeugwartung

```

```

```

9.

Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (Rahmen, Karosserie,

```

Motor, Auspuffanlage, Batterie, Zündanlage, Lichtanlage,

Filter, Reifen, Felgen, Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)

```

```

```

10.

Einführung in die Erkennen und Beurteilen von Störungen,

```

Fehlerfeststellung Beheben von einfachen Störungen

```

```

```

11.
  • Grundkenntnisse -

```

über den Aufbau

und die

Wirkungsweise der

mechanischen,

hydraulischen und

pneumatischen

Systeme der

Fahrzeuge

```

```

```

12.
  • Prüfen und Feststellen der

```

Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit

und Verkehrssicherheit im Sommerbetrieb

und im Winterbetrieb

```

```

```

13.
  • Kenntnis der Behandeln von

```

Behandlung von Gütern beim

Gütern bei der Transport

Lagerung und beim

Transport,

einschließlich der

einschlägigen

Warenkunde

```

```

```

14.

Kenntnis der Kenntnis der Laden, Stauen,

```

Ladehilfen Ladetechnik und Sichern des

der Stautechnik Ladegutes, auch

unter Verwendung

entsprechender

Geräte und

Vorrichtungen (wie

Kippeinrichtungen,

Ladebagger,

Ladebordwand,

Ladekran)

```

```

```

15.
    • Kenntnis über den

```

Transport

gefährlicher Güter

auf der Straße

(vgl. Art. I § 7

Abs. 2)

```

```

```

16.

Grundkenntnisse der wichtigsten -

```

Fachausdrücke für das Transportwesen

```

```

```

17.

Grundkenntnisse über -

```

Beförderungsverträge

```

```

```

18.

Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport

```

(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für

den Transport erforderlichen Papieren)

```

```

```

19.

Kenntnis des einschlägigen -

```

Zahlungsverkehrs

```

```

```

20.
  • Handhaben der für die jeweilige

```

Beförderung erforderlichen Papiere

```

```

```

21.

Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -

```

Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten

inländischen und ausländischen

(europäischen) Verkehrswege

```

```

```

22.
  • Strecken- und Terminplanung

```

```

```

```

23.
  • Grundkenntnisse über die für den

```

Straßengütertransport wesentlichen

Versicherungen (Transport, Lagerung,

Fahrzeuge)

```

```

```

24.
  • Kenntnis der für das Lenken von

```

Kraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrrechtlichen und

verkehrsrechtlichen Vorschriften

```

```

```

25.
  • Kenntnis der für das Lenken von

```

Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und

Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen

kraftfahrtechnischen Vorschriften

```

```

```

26.
    • Lenken von

```

Lastkraftwagen

(auch über 3,5 t

Gesamtgewicht),

von

Lastkraftwagenzügen

und

Sattelkraftfahr-

zeugen unter

Beachtung der

einschlägigen

kraftfahr-

rechtlichen und

verkehrsrechtlichen

Bestimmungen

```

```

```

27.
    • Kenntnis und

```

Anwenden einer

praxisorientierten,

verkehrssicheren,

wirtschaftlichen,

umweltbewußten und

rücksichtsvollen

Fahrweise

```

```

```

28.
    • An- und

```

Abschleppen,

Rangieren,

Einfahren in und

Ausfahren aus

Parklücken und

Stellplätzen

```

```

```

29.
    • Richtiges

```

Verhalten bei

Verkehrsunfällen,

sonstigen

Zwischenfällen und

außergewöhnlichen

Situationen im

Straßenverkehr

```

```

```

30.
    • Erkennen und

```

Beurteilen von im

Fahrdienst sich

ankündigenden oder

auftretenden

Pannen oder

Schäden am

Fahrzeug

```

```

```

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