Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Juli 1987, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom wird folgende Prüfungsordnung erlassen:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an Metallen und Kunststoffen nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen,
Feilen, Bohren, Nieten,
Richten und Biegen,
Gewindeschneiden von Hand,
einfaches Drehen und Fräsen;
eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Zusammenbauen elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montageplänen und Stromlaufplänen sowie Stücklisten,
Verdrahten elektrischer Geräte der Schwachstromtechnik und Elektronik nach Montageplänen und Stromlaufplänen,
Durchführen elektrischer Messungen und Prüfungen,
Herstellen elektrisch leitender Verbindungen verschiedener Art (wie Klemmen, Löten, Stecken, Wickeln).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in elf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Prüfarbeit:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;
bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen, richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen, richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Meßtechnik,
Stromversorgungsanlagen,
Zahlensysteme.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Bearbeitungsverfahren und Verarbeitungsverfahren,
elektrische und elektronische Bauelemente,
Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik und Digitaltechnik,
Stromversorgungsarten und Meßverfahren.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Entwurf einer einfachen Leiterplatte nach vorgegebenem Stromlaufplan,
Aufnahme eines Stromlaufplans nach einer vorgegebenen bestückten einfachen Leiterplatte.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom, Feinmechaniker, Mechaniker, Meß- und Regelmechaniker, Starkstrommonteur, Waagenhersteller oder Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldemonteur kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a (mechanische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom, Verordnung BGBl. Nr. 273/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XVII) ist auf die Lehrabschlußprüfung von Personen, die im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom, Verordnung BGBl. Nr. 116/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 ausgebildet wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1990 weiter anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
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