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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Oktober 1987, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur erlassen wird

Geltender Text a fecha 1987-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben zu umfassen:

a)

Einfache Arbeiten an der Kamera (Vergrößerungen, Verkleinerungen),

b)

Arbeiten am Kontaktkopiergerät,

c)

Retuscharbeiten an den verschiedenen Druckformen (Gravieren und Ausbessern),

d)

Lack-Retusche an den verschiedenen Druckformen,

e)

Beschichten und Kopieren von Druckformen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

Sauberkeit,

b)

Genauigkeit,

c)

Verwertbarkeit,

d)

fachgerechte Handhabung der richtigen Werkzeuge und Geräte.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung von Fachausdrücken ist hiebei das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Geräte, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Schlußrechnungen,

b)

Prozentrechnungen,

c)

Flächenberechnungen,

d)

Rapportberechnungen,

e)

Verteilungsrechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Textile Rohstoffe,

b)

Werkstoffe,

c)

Werkzeugkunde,

d)

Arbeitsvorgänge in der Fotogravur,

e)

Arbeitsvorgänge in der Textildruckerei.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 110 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Fotograf, Graveur oder Notenstecher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Lithograf (Fototonätzer) oder Reproduktionsfotograf kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Fotograveur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograveur, Verordnung BGBl. Nr. 228/1981, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.