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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Oktober 1987, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker erlassen wird

Geltender Text a fecha 1987-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Wirtschaftsrechnen,

b)

Fachkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben zu umfassen:

a)

Herstellen von Matern in der Stereotypie und Galvanoplastik,

b)

Herstellen eines Stereos,

c)

Herstellen eines Gummi- oder Kunststoffklischees,

d)

Herstellen eines Galvanos.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

Sauberkeit,

b)

Genauigkeit,

c)

fachgerechtes Erkennen der Qualität,

d)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Materialien,

e)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen und Geräte.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung von Fachausdrücken ist hiebei das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Geräte, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftsrechnen

§ 5. (1) Das Wirtschaftsrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Lohnkostenberechnung,

b)

Materialkosten- und Regienberechnung,

c)

kalkulatorische Erfolgsrechnung (Erlös, Ertrag, Erfolg),

d)

Wesen und Aufbau der Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Druckverfahren,

b)

Werkstoffe,

c)

Werkzeug- und Maschinenkunde,

d)

typografisches Maßsystem,

e)

Metallurgie,

f)

Grundlagen der Stereotypie, Galvanoplastik und Galvanostegie.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schriftgießer und Stereotypeur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3 und 8 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stereotypeur und Galvanoplastiker, Verordnung BGBl. Nr. 438/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.