Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juni 1988 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-07-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 323 b Abs. 1 Z 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 323 b Abs. 1 Z 1 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 323 a GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 196/1988) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Rechnungswesen (insbesondere Lohnverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation)

2.

Personalwirtschaft (insbesondere Arbeitszeitgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht, arbeitsrechtliche Einzelgesetze, kollektives Arbeitsrecht, Entgeltgestaltung, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)

3.

Abgabenwesen (insbesondere Lohnsteuer, Lohnsummensteuer, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen, Einkommensteuer, Berechnung der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, Ausgleichstaxfonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie Bauarbeiter-Schlechtwetterfonds einschließlich damit verbundenes Formularwesen)

(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Organisation (insbesondere computerunterstützte Organisationsformen im Büro und im Verwaltungswesen)

2.

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, Arbeitshygiene und Unfallverhütung

3.

Spezielle Vorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Gewerberecht)

4.

Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Invalideneinstellungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsrecht

5.

Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht, Steuer- und Gebührenrecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bürgerliches Recht.

(5) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens drei Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:

1.

Rechnungswesen (insbesondere Lohnverrechnung, Kostenrechnung und Kalkulation)

2.

Personalwirtschaft (insbesondere Arbeitszeitgestaltung, Arbeitnehmerschutz, Arbeitsvertragsrecht, arbeitsrechtliche Einzelgesetze, kollektives Arbeitsrecht, Entgeltgestaltung, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)

3.

Abgabenwesen (insbesondere Lohnsteuer, Lohnsummensteuer, Gewerbesteuer, Vorauszahlungen, Einkommensteuer, Berechnung der Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, Ausgleichstaxfonds, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie Bauarbeiter-Schlechtwetterfonds einschließlich damit verbundenes Formularwesen)

(3) Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Organisation (insbesondere computerunterstützte Organisationsformen im Büro und im Verwaltungswesen)

2.

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, Arbeitshygiene und Unfallverhütung

3.

Spezielle Vorschriften für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (zB Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Arbeitsmarktförderungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Gewerberecht)

4.

Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Invalideneinstellungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsrecht

5.

Sozialversicherungsrecht einschließlich Arbeitslosenversicherungsrecht, Steuer- und Gebührenrecht, Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bürgerliches Recht.

(5) Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

(6) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes notwendig sind, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete des Arbeitsmarktverwaltungsrechtes insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, des Studienversuches Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder der Studienrichtung Betriebswissenschaften einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik oder einer Sonderform der Handelsakademie oder der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform einer berufsbildenden höheren Schule mit Ausnahme der Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. d des Schulorganisationsgesetzes oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und

b)

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch der Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß § 61 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes und

b)

eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse nachweist.

(2) Als fachliche Tätigkeit gilt eine hauptberufliche Tätigkeit

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen. Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

Ladung zur Prüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung sowie die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften während der Zeit vom 1. Juli 1987 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) tätig waren, sind auch dann zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllen.

(2) Personen, die nachweisen, daß sie das nunmehr konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ununterbrochen während der Zeit vom 1. Juli 1983 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung befugt ausgeübt haben oder während dieses Zeitraumes in diesem Gewerbe ununterbrochen als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig waren, weisen hiedurch ihre Befähigung für die Ausübung dieses Gewerbes nach.

(3) Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften ist entgegen § 17 Abs. 1 GewO 1973 auch von Personen, die bei der Anmeldung des nunmehr konzessionierten Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften, bei der Bestellung als Geschäftsführer (§ 39 GewO 1973), Pächter (§ 40 GewO 1973) oder Filialgeschäftsführer (§ 47 GewO 1973) keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatten, für die persönliche Ausübung dieses Gewerbes oder die Ausübung dieses Gewerbes als Pächter oder für die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in diesem Gewerbe durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen, es sei denn, daß auf diese Personen Abs. 2 zutrifft.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

Anlage

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Anm.: (Anlage nicht darstellbar).

Anlage

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Anm.: (Anlage nicht darstellbar).

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