Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 3. November 1988 über die Anrechnung einer bestimmten schulischen oder beruflichen Ausbildung auf die vorgeschriebene fachliche Tätigkeit zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen bei den mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-01-01
Status Aufgehoben · 1994-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 2 erster Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 5. März 1987, BGBl. Nr. 125, wird hinsichtlich der Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport unterliegen, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, hinsichtlich der Universitäten (Hochschulen) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und hinsichtlich der beruflichen Ausbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 erster Satz beträgt zwei Jahre für Personen, die den erfolgreichen Abschluß eines der folgenden Studien:

1.

an der Wirtschaftsuniversität entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930;

2.

der Studienrichtung oder des Studienversuches

a)

Rechtswissenschaften

b)

Betriebswirtschaft

c)

Handelswissenschaft

d)

Volkswirtschaft

e)

Wirtschaftsinformatik

f)

Wirtschaftspädagogik

g)

Bauingenieurwesen - Studienzweig Verkehrswesen und Verkehrswirtschaft

h)

Maschinenbau - Studienzweig Betriebswissenschaften

i)

Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

j)

Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

k)

Angewandte Betriebswirtschaft entsprechend der Studienordnung BGBl. Nr. 252/1984

§ 2. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 erster Satz beträgt drei Jahre für Personen, die:

1.

den erfolgreichen Besuch

a)

der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie oder

b)

der Höheren Technischen Lehranstalt für Maschinenbau - Betriebstechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalt,

2.

die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung für das

a)

Karosseriebauerhandwerk

b)

Kraftfahrzeugelektrikerhandwerk

c)

Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder

d)

Landmaschinenmechanikerhandwerk,

3.

die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsnachweisprüfung für die gebundenen Gewerbe der Spediteure („Spediteurprüfung'') oder der Transportagenten („Transportagentenprüfung''),

4.

die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für eine unbeschränkte Konzession gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 zur Ausübung des Reisebürogewerbes,

5.

die erfolgreiche Ablegung der zum Nachweis der Befähigung für das mit Personenkraftwagen ausgeübte Mietwagen-Gewerbe oder das Taxi-Gewerbe vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, BGBl. Nr. 134/1982,

6.

die erfolgreiche Ablegung einer zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, BGBl. Nr. 168/1984,

§ 3. Die für die Befähigung für die mit Omnibussen ausgeübten Gelegenheitsverkehre vorgesehene fachliche Tätigkeit im Sinne des § 5a Abs. 2 erster Satz beträgt vier Jahre für Personen, die die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Berufskraftfahrer, Fahrzeugfertiger, Karosseur, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Spediteur oder in einem kaufmännischen Lehrberuf (Bürokaufmann, Einzelhandelskaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann) oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, nachweisen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

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