Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. August 1988 über die Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 1993-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet:

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert 5 000 S nicht übersteigt:

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

```

```

6105 - Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6106 - Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen

oder Mädchen

6109 - T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen, gewirkt oder

gestrickt

6115 - Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere

Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen,

gewirkt oder gestrickt:

(10) - Strumpfhosen:

11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6116 - Handschuhe, gewirkt oder gestrickt

6302 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert 5 000 S nicht übersteigt:

TARIF Warenbezeichnung

Nr./UNr.

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6105 - Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6106 - Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen

oder Mädchen

6109 - T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder gestrickt

6115 - Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere

Strumpfwaren, einschließlich Krampfadernstrümpfe und

Fußbekleidung ohne zusätzlich angebrachten Sohlen,

gewirkt oder gestrickt:

(10) - Strumpfhosen:

11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

weniger als 67 Dezitex je Einfachgarn

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Titer von

67 Dezitex oder mehr je Einfachgarn

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6116 - Handschuhe, gewirkt oder gestrickt

6302 - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die Körperpflege und

Küchenwäsche

§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt:

TARIF

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke

aus Eisen oder Stahl:

10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen

(20) - Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl

(40) - andere Abfälle und Schrott

9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Nummer 9303

oder 9304

§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5 000 S nicht übersteigt:

TARIF

Nr./UNr. Warenbezeichnung

```

```

7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke

aus Eisen oder Stahl:

10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen

(20) - Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl

(40) - andere Abfälle und Schrott

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Dezember 1987, BGBl. Nr. 673, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr tritt mit Ablauf des 31. August 1988 außer Kraft.

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