ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KAP VERDE ÜBER NAHRUNGSMITTELHILFE IN DEN JAHREN 1988, 1989 UND 1990
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Juni 1988 in Kraft.
Artikel 1
Angesichts des strukturellen Getreidedefizits und des Bedarfs der Regierung der Republik Kap Verde ist die österreichische Bundesregierung bereit, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten einen jährlichen Beitrag zur Versorgung von Kap Verde mit Getreide zu leisten.
Artikel 2
Auf Grund der Bedarfsschätzungen der Regierung der Republik Kap Verde wird die österreichische Bundesregierung in den Jahren 1988, 1989 und 1990 je 5 000 Tonnen Weizen (oder Äquivalent entsprechend den Vorschriften des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens 1980 in der derzeit geltenden Fassung) c.i.f. kapverdischen Hafen zur Verfügung stellen.
Artikel 3
Die österreichische Bundesregierung wird die kapverdische Seite bis 31. März eines jeden Jahres hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen; weiters wird die österreichische Bundesregierung rechtzeitig über alle Schritte zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfe informieren.
Artikel 4
Die Modalitäten der Abwicklung der Nahrungsmittelhilfe werden zwischen der von der österreichischen Bundesregierung beauftragten Lieferorganisation und der von der Regierung der Republik Kap Verde designierten Organisation vereinbart.
Artikel 5
Die Regierung der Republik Kap Verde kann bis zu 20% der im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Menge an Nahrungsmitteln kostenlos verteilen.
Artikel 6
Die nicht gemäß Art. 5 zur kostenlosen Verteilung gelangenden Nahrungsmittel werden zum jeweiligen Marktpreis auf dem kapverdischen Binnenmarkt verkauft; der Erlös wird - nach Abzug der Transport- und Vermarktungskosten - in nationaler Währung auf ein Sonderkonto des Fonds du Developpement National eingezahlt. Die Mittel dieses Sonderkontos sind zur Finanzierung von mehrjährigen Vorhaben der österreichisch-kapverdischen Entwicklungszusammenarbeit bestimmt. Diese Vorhaben werden in einer Liste beschrieben, über die beide Seiten im vornherein Einvernehmen erzielen.
Diese Vorhaben müssen den Zielen des Nationalen Entwicklungsplans entsprechen und sollen zur Bodenverbesserung, landwirtschaftlichen Ertragssteigerungen, zu Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen herangezogen werden.
Artikel 7
Die Regierung der Republik Kap Verde berichtet einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Kalenderjahres über die Verwendung der Mittel des Sonderkontos gemäß Artikel 6 und über den Erfolg der damit finanzierten Projekte.
Artikel 8
Vor Ablauf dieses Abkommens wird eine gemischte kapverdisch-österreichische Evaluierungskommission die Ergebnisse der Maßnahmen gemäß Artikel 6 bewerten und Empfehlungen für eine allfällige Erneuerung des Abkommens aussprechen.
Artikel 9
Die Regierung der Republik Kap Verde wird alles unternehmen, um eine Wiederausfuhr sowohl der erhaltenen Produkte als auch von Subprodukten oder ähnlichen Waren zu verhindern.
Artikel 10
Das Abkommen tritt am 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt, und hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
Geschehen in Wien am 22. März 1988 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.