(Übersetzung) EUROPÄISCHE FREIHANDELS- EFTA/DC 10/87 ASSOZIATION 1 Beilage 3 Anhänge BESCHLUSS DES RATES NR. 10/1987(Gefaßt in der 14. Tagung am 4. November 1987) STAATLICHE BEIHILFEN NEUES NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-04-22
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Präambel/Promulgationsklausel

DER RAT hat

gestützt auf Artikel 32 in Zusammenhang mit Art. 13 des Übereinkommens,

im Bestreben, die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu stärken,

in Übereinstimmung, daß eine gesteigerte Transparenz bezüglich der nationalen Systeme staatlicher Beihilfen eine wichtige Voraussetzung diesbezüglich darstellt,

BESCHLOSSEN:

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

1.

Das Notifizierungsverfahren für staatliche Beihilfen, wie in der Beilage ausgeführt, ist hiermit angenommen.

2.

Das Verfahren wird im Jahre 1989 unter Rücksichtnahme auf die bisherigen Erfahrungswerte und unter Einbeziehung neuer Entwicklungen überprüft werden.

Beilage

```

```

NOTIFIZIERUNGSMETHODE FÜR STAATLICHE BEIHILFEN

1.

Diese Methode betrifft die Notifizierung vergangener und zukünftiger Beihilfen.

2.

Mit Bezug auf vergangene Beihilfenmaßnahmen sollen Mitgliedstaaten jährlich die kompletten Daten über das letzte Fiskaljahr spätestens bis 1. Juli des darauffolgenden Jahres (nur für Schweden ist der letzte Termin der 1. Oktober) zur Verfügung stellen. Die Vorlage der relevanten Daten betreffend Beihilfen durch die Bundes- und Landesregierungen soll unter Verwendung der in Anhang 1 zu diesem Beschluß beiliegenden Formulare erfolgen.

3.

Die von den Mitgliedsländern gemeldeten Daten sollen in folgende Kategorien unterteilt werden:

a)

Zuschüsse,

b)

Darlehen,

c)

Garantien,

d)

Beteiligungen,

e)

Exportkredite und -garantien,

f)

Steuerbegünstigungen.

4.

Die Berechnung der Nettoausgaben für Beihilfen soll mittels der in Anhang 2 dargelegten Methode erfolgen.

5.

Insofern bestimmte Beihilfen Ergebnis gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen sind, die zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen wurden (zB außerbudgetäre Finanzierung, Inanspruchnahme einer Rahmenvereinbarung usw.), bezieht sich das Datum des Erhalts der Beihilfe auf den Zeitpunkt des Zufließens an das betreffende Unternehmen und nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem sie budgetiert wird oder einem Förderungsträger überwiesen wird.

6.

Bezüglich zukünftiger Maßnahmen sollen Mitgliedsländer die relevanten Informationen betreffend geplanter Beihilfen so frühzeitig wie möglich bekanntgeben, um ein Maximum an Transparenz zu gewährleisten. Dabei soll folgende Vorgangsweise befolgt werden:

i)

Beihilfen, die von Regierungen dem Parlament vorgelegt werden:

ii) Beihilfen, welche sich erst im Beratungsstadium durch die Regierung befinden:

7.

Die Notifizierung geplanter Beihilfen soll in englischer Sprache

8.

Das Sekretariat wird die einlangenden

9.

Jedes Mitgliedsland soll die Gelegenheit haben, Notifikationen zu

10.

Das Handelskomitee und das Wirtschaftskomitee werden

11.

Das Sekretariat wird jährlich und auf Basis der eingelangten

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Anhang 1 der Beilage

STAATLICHE BEIHILFEN AN DIE INDUSTRIE IN ÖSTERREICH

```

```

(In Millionen

Art der Beihilfe Österreichischen

Schillingen)

1983 1984 1985 1986

```

```

```

1.

ALLGEMEINE BEIHILFEN 1,132 954

```

1.1 Zinsenstützungsaktion 1978 686 551

1.2 Aktion nach dem

Gewerbestrukturverbesserungsgesetz;

BÜRGES - sonstige Wirtschaft 202 260

1.3 Garantien (Garantiegesetz) 141 26

1.4 Wasserwirtschaftsfonds 103 117

1.5 Umweltfonds - -

1.6

1.7

1.8

2.

REGIONALE BEIHILFEN 69 87

2.1 Gemeinsame Kreditaktion von Bund und

Ländern 2 2

2.2 Gemeinsame regionale

Sonderförderungsaktionen 67 85

2.3

3.

FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSFÖRDERUNG 254 277

3.1 Forschungsförderungsfonds für die

gewerbliche Wirtschaft 254 277

3.2

3.3

3.4

4.

ARBEITSMARKTBEIHILFEN 753 426

4.1 Unterstützungen durch die

Arbeitsmarktverwaltung 753 426

4.2

4.3

5.

BRANCHENFÖRDERUNG 228 302

5.1 Papierförderungsaktion 141 205

5.2 Textil-, Bekleidungs- und

Lederindustrieförderung 87 97

5.3

6.

STRUKTURELLE ANPASSUNG UND SANIERUNG 58 100

6.1 TOP-Aktionen 58 100

6.2

6.3

6.4

7.

KLEINGEWERBEFÖRDERUNG 46 49

7.1 BÜRGES - Kleingewerbekreditaktion 46 49

7.2

7.3

```

8.

FIRMENBEZOGENE BEIHILFEN

```

(Österreich I) 1,621 1,978

(Österreich II) 7,247 6,193

8.1 Zuschüsse für Betriebsneugründungen 217 226

8.2 Zuschüsse für Betriebssanierungen 6 9

8.3 Existenzförderungsaktion 24 29

8.4 Beihilfen an die verstaatlichte

Industrie

8.4.1 Methode Österreich I 1,374 1,714

8.4.2 Methode Österreich II 7,000 5,929

8.5

8.6

9.

EXPORTFÖRDERUNG - -

9.1

9.2

10.

BEIHILFEN DURCH DIE LÄNDER n.a. 494,6

10.1

10.2

```

```

(Österreich I) ... 4,161 4,173

SUMME (Österreich II) ... 9,787 8,388

ÖSTERREICH: GESAMTSUMME DER VERGEBENEN KREDITE PER JAHRESENDE IM

RAHMEN DES ÖKB-FINANZIERUNGSSCHEMAS

```

```

(In Milliarden Österreichischen

Schillingen)

1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986

```

```

Gesamtsumme der Kredite: 91,1 121,4 126,2 135,8 149,5 150,0

davon an (in %):

EFTA *1) 0,4 0,3 0,3 0,2 0,2 0,1

EG *1) 6,0 4,8 4,9 5,0 4,6 3,9

andere OECD-Länder 1,6 1,5 1,5 1,3 1,1 0,9

Osteuropa 39,5 37,8 43,6 51,7 54,1 52,9

andere 52,4 55,6 49,7 41,8 40,0 42,2

```

```

Summe ... 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0

```

```

JAHRESERGEBNIS DES VERFAHRENS DER ÖSTERREICHISCHEN EXPORTFÖRDERUNG

```

```

(In Millionen Österreichischen

Schillingen)

1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986

```

```

Prämieneinnahmen 784 1,025 1,385 1,409 1,699 1,845

Rückflüsse 235 223 823 1,084 1,742 2,547

Schadenszahlungen 1,397 238 2,949 3,011 3,874 2,034

Aufwand 79 93 107 115 122 127

Verfahrensergebnis -457 +917 -848 -633 -555 +2,231

```

```

Finanzierung der

Verfahrensdefizite

- eigene Rücklagen 457 - 848 633 555 -

- Bundesbudget *2) 79 93 107 115 122 127

- zinsenlose

staatliche Darlehen - - - - - -

- staatliche Darlehen

zu Marktzinssätzen - - - - - -

- andere Darlehen

zu Marktzinssätzen - - - - - -

```

```

Aushaftende Forderungen

für Schadensleistungen 4,257 4,148 5,996 7,276 9,089 8,074

- gedeckt durch

Umschuldungsabkommen 404 1,828 193 203 702 4,029

- refinanziert 404 1,828 193 203 702 4,029

- abgeschrieben 168 139 263 645 319 499

```

```

Aushaftende

Garantien: 132,300 184,700 216,300 239,500 259,900 318,700

davon in %:

- EFTA 2

- EG 12

- übrige OECD nicht verfügbar 3

- Osteuropa 37

- andere 46

```

```

100

```

```

*1) Mitgliedsstand 1986.

*2) Aufwandsentschädigung.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Anhang 2 der Beilage

BERECHNUNG DER NETTOKOSTEN VON BEIHILFEN

Die Nettokosten von Zuschüssen sind die jährlich tatsächlich ausbezahlten Beträge. Zurückgezahlte Zuschüsse sind abzuziehen.

Für die Nettokosten von zinsenbegünstigten Darlehen werden die Zinsen auf die während des Jahres aushaftenden Darlehensbeträge berechnet. Der Zinssatz liegt in Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes der Neuverschuldung des Bundes im betreffenden Jahr, nicht aber der Zinsen für die Finanzschuld. Abzuziehen sind allfällige Zinsenzahlungen an den Förderungsgeber. Abgeschriebene Darlehen sind zu den Nettokosten hinzuzuzählen.

Die Nettokosten von Garantien sind die Kosten der Schadensfälle im betreffenden Jahr, abzüglich der eingenommenen Garantieentgelte und der Rückzahlung von Schadensfällen.

Die Nettokosten von Beteiligungen sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten der Staatsverschuldung und Dividendenzahlungen und/oder Rückzahlungen. Abwertungen sind als Kosten hinzuzuzählen.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos

Staatliche Beihilfen - Notifikationsformular


Anhang 3 nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.


Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.