(Übersetzung) EUROPÄISCHE FREIHANDELS- EFTA/DC 10/87 ASSOZIATION 1 Beilage 3 Anhänge BESCHLUSS DES RATES NR. 10/1987(Gefaßt in der 14. Tagung am 4. November 1987) STAATLICHE BEIHILFEN NEUES NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Präambel/Promulgationsklausel
DER RAT hat
gestützt auf Artikel 32 in Zusammenhang mit Art. 13 des Übereinkommens,
im Bestreben, die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu stärken,
in Übereinstimmung, daß eine gesteigerte Transparenz bezüglich der nationalen Systeme staatlicher Beihilfen eine wichtige Voraussetzung diesbezüglich darstellt,
BESCHLOSSEN:
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Das Notifizierungsverfahren für staatliche Beihilfen, wie in der Beilage ausgeführt, ist hiermit angenommen.
Das Verfahren wird im Jahre 1989 unter Rücksichtnahme auf die bisherigen Erfahrungswerte und unter Einbeziehung neuer Entwicklungen überprüft werden.
Beilage
```
```
NOTIFIZIERUNGSMETHODE FÜR STAATLICHE BEIHILFEN
Diese Methode betrifft die Notifizierung vergangener und zukünftiger Beihilfen.
Mit Bezug auf vergangene Beihilfenmaßnahmen sollen Mitgliedstaaten jährlich die kompletten Daten über das letzte Fiskaljahr spätestens bis 1. Juli des darauffolgenden Jahres (nur für Schweden ist der letzte Termin der 1. Oktober) zur Verfügung stellen. Die Vorlage der relevanten Daten betreffend Beihilfen durch die Bundes- und Landesregierungen soll unter Verwendung der in Anhang 1 zu diesem Beschluß beiliegenden Formulare erfolgen.
Die von den Mitgliedsländern gemeldeten Daten sollen in folgende Kategorien unterteilt werden:
Zuschüsse,
Darlehen,
Garantien,
Beteiligungen,
Exportkredite und -garantien,
Steuerbegünstigungen.
Die Berechnung der Nettoausgaben für Beihilfen soll mittels der in Anhang 2 dargelegten Methode erfolgen.
Insofern bestimmte Beihilfen Ergebnis gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen sind, die zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen wurden (zB außerbudgetäre Finanzierung, Inanspruchnahme einer Rahmenvereinbarung usw.), bezieht sich das Datum des Erhalts der Beihilfe auf den Zeitpunkt des Zufließens an das betreffende Unternehmen und nicht auf den Zeitpunkt, zu welchem sie budgetiert wird oder einem Förderungsträger überwiesen wird.
Bezüglich zukünftiger Maßnahmen sollen Mitgliedsländer die relevanten Informationen betreffend geplanter Beihilfen so frühzeitig wie möglich bekanntgeben, um ein Maximum an Transparenz zu gewährleisten. Dabei soll folgende Vorgangsweise befolgt werden:
Beihilfen, die von Regierungen dem Parlament vorgelegt werden:
ii) Beihilfen, welche sich erst im Beratungsstadium durch die Regierung befinden:
Die Notifizierung geplanter Beihilfen soll in englischer Sprache
Das Sekretariat wird die einlangenden
Jedes Mitgliedsland soll die Gelegenheit haben, Notifikationen zu
Das Handelskomitee und das Wirtschaftskomitee werden
Das Sekretariat wird jährlich und auf Basis der eingelangten
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Anhang 1 der Beilage
STAATLICHE BEIHILFEN AN DIE INDUSTRIE IN ÖSTERREICH
```
```
(In Millionen
Art der Beihilfe Österreichischen
Schillingen)
1983 1984 1985 1986
```
```
```
ALLGEMEINE BEIHILFEN 1,132 954
```
1.1 Zinsenstützungsaktion 1978 686 551
1.2 Aktion nach dem
Gewerbestrukturverbesserungsgesetz;
BÜRGES - sonstige Wirtschaft 202 260
1.3 Garantien (Garantiegesetz) 141 26
1.4 Wasserwirtschaftsfonds 103 117
1.5 Umweltfonds - -
1.6
1.7
1.8
REGIONALE BEIHILFEN 69 87
2.1 Gemeinsame Kreditaktion von Bund und
Ländern 2 2
2.2 Gemeinsame regionale
Sonderförderungsaktionen 67 85
2.3
FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSFÖRDERUNG 254 277
3.1 Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft 254 277
3.2
3.3
3.4
ARBEITSMARKTBEIHILFEN 753 426
4.1 Unterstützungen durch die
Arbeitsmarktverwaltung 753 426
4.2
4.3
BRANCHENFÖRDERUNG 228 302
5.1 Papierförderungsaktion 141 205
5.2 Textil-, Bekleidungs- und
Lederindustrieförderung 87 97
5.3
STRUKTURELLE ANPASSUNG UND SANIERUNG 58 100
6.1 TOP-Aktionen 58 100
6.2
6.3
6.4
KLEINGEWERBEFÖRDERUNG 46 49
7.1 BÜRGES - Kleingewerbekreditaktion 46 49
7.2
7.3
```
FIRMENBEZOGENE BEIHILFEN
```
(Österreich I) 1,621 1,978
(Österreich II) 7,247 6,193
8.1 Zuschüsse für Betriebsneugründungen 217 226
8.2 Zuschüsse für Betriebssanierungen 6 9
8.3 Existenzförderungsaktion 24 29
8.4 Beihilfen an die verstaatlichte
Industrie
8.4.1 Methode Österreich I 1,374 1,714
8.4.2 Methode Österreich II 7,000 5,929
8.5
8.6
EXPORTFÖRDERUNG - -
9.1
9.2
BEIHILFEN DURCH DIE LÄNDER n.a. 494,6
10.1
10.2
```
```
(Österreich I) ... 4,161 4,173
SUMME (Österreich II) ... 9,787 8,388
ÖSTERREICH: GESAMTSUMME DER VERGEBENEN KREDITE PER JAHRESENDE IM
RAHMEN DES ÖKB-FINANZIERUNGSSCHEMAS
```
```
(In Milliarden Österreichischen
Schillingen)
1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986
```
```
Gesamtsumme der Kredite: 91,1 121,4 126,2 135,8 149,5 150,0
davon an (in %):
EFTA *1) 0,4 0,3 0,3 0,2 0,2 0,1
EG *1) 6,0 4,8 4,9 5,0 4,6 3,9
andere OECD-Länder 1,6 1,5 1,5 1,3 1,1 0,9
Osteuropa 39,5 37,8 43,6 51,7 54,1 52,9
andere 52,4 55,6 49,7 41,8 40,0 42,2
```
```
Summe ... 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
```
```
JAHRESERGEBNIS DES VERFAHRENS DER ÖSTERREICHISCHEN EXPORTFÖRDERUNG
```
```
(In Millionen Österreichischen
Schillingen)
1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986
```
```
Prämieneinnahmen 784 1,025 1,385 1,409 1,699 1,845
Rückflüsse 235 223 823 1,084 1,742 2,547
Schadenszahlungen 1,397 238 2,949 3,011 3,874 2,034
Aufwand 79 93 107 115 122 127
Verfahrensergebnis -457 +917 -848 -633 -555 +2,231
```
```
Finanzierung der
Verfahrensdefizite
- eigene Rücklagen 457 - 848 633 555 -
- Bundesbudget *2) 79 93 107 115 122 127
- zinsenlose
staatliche Darlehen - - - - - -
- staatliche Darlehen
zu Marktzinssätzen - - - - - -
- andere Darlehen
zu Marktzinssätzen - - - - - -
```
```
Aushaftende Forderungen
für Schadensleistungen 4,257 4,148 5,996 7,276 9,089 8,074
- gedeckt durch
Umschuldungsabkommen 404 1,828 193 203 702 4,029
- refinanziert 404 1,828 193 203 702 4,029
- abgeschrieben 168 139 263 645 319 499
```
```
Aushaftende
Garantien: 132,300 184,700 216,300 239,500 259,900 318,700
davon in %:
- EFTA 2
- EG 12
- übrige OECD nicht verfügbar 3
- Osteuropa 37
- andere 46
```
```
100
```
```
*1) Mitgliedsstand 1986.
*2) Aufwandsentschädigung.
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Anhang 2 der Beilage
BERECHNUNG DER NETTOKOSTEN VON BEIHILFEN
Die Nettokosten von Zuschüssen sind die jährlich tatsächlich ausbezahlten Beträge. Zurückgezahlte Zuschüsse sind abzuziehen.
Für die Nettokosten von zinsenbegünstigten Darlehen werden die Zinsen auf die während des Jahres aushaftenden Darlehensbeträge berechnet. Der Zinssatz liegt in Höhe des durchschnittlichen Zinssatzes der Neuverschuldung des Bundes im betreffenden Jahr, nicht aber der Zinsen für die Finanzschuld. Abzuziehen sind allfällige Zinsenzahlungen an den Förderungsgeber. Abgeschriebene Darlehen sind zu den Nettokosten hinzuzuzählen.
Die Nettokosten von Garantien sind die Kosten der Schadensfälle im betreffenden Jahr, abzüglich der eingenommenen Garantieentgelte und der Rückzahlung von Schadensfällen.
Die Nettokosten von Beteiligungen sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Kosten der Staatsverschuldung und Dividendenzahlungen und/oder Rückzahlungen. Abwertungen sind als Kosten hinzuzuzählen.
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Staatliche Beihilfen - Notifikationsformular
Anhang 3 nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.