(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FRÜHZEITIGE BENACHRICHTIGUNG BEI NUKLEAREN UNFÄLLEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 587/1988 Albanien III 51/2008 Algerien 186/1988, 76/1991 Angola III 51/2008 Argentinien 76/1991 Armenien 13/1995 Australien 186/1988 Bahrain III 41/2012 Bangladesch 186/1988 Belarus 186/1988 Belgien III 51/2008 Bolivien III 51/2008 Bosnien-Herzegowina III 51/2008 Botsuana III 41/2012 Brasilien 76/1991 Bulgarien 186/1988, 13/1995 Burkina Faso III 210/2014 Chile III 51/2008 China 186/1988 Costa Rica 13/1995 Dänemark 186/1988 Deutschland/BRD 186/1988, 76/1991 Deutschland/DDR 186/1988 Dominikanische R III 41/2012 El Salvador III 51/2008 Estland 13/1995 EURATOM III 51/2008 FAO 76/1991 Finnland 186/1988 Frankreich 382/1989 Gabun III 51/2008 Georgien III 41/2012 Ghana III 221/2016 Griechenland 186/1988, 13/1995 Guatemala 587/1988 Indien 186/1988 Indonesien III 51/2008 Irak 587/1988 Iran III 51/2008 Irland 13/1995 Island 76/1991 Israel 382/1989 Italien 76/1991 Japan 186/1988 Jordanien 186/1988 Jugoslawien 446/1989 Jugoslawien/BR 13/1995 Kambodscha III 210/2014 Kamerun III 51/2008 Kanada 76/1991 Kasachstan III 41/2012 Katar III 51/2008 Kolumbien III 51/2008 Korea/DVR 186/1988 Korea/R 76/1991 Kroatien 13/1995 Kuba 13/1995 Kuwait III 51/2008 Laos III 210/2014 Lesotho III 210/2014 Lettland 13/1995 Libanon III 51/2008 Libyen III 41/2012 Liechtenstein 13/1995 Litauen III 51/2008 Luxemburg III 51/2008 Madagaskar III 45/2017 Malaysia 186/1988 Mali III 51/2008 Marokko III 51/2008 Mauretanien III 41/2012 Mauritius 13/1995 Mexiko 587/1988 Moldau III 51/2008 Monaco 446/1989 Mongolei 186/1988, 76/1991 Montenegro III 51/2008 Mosambik III 41/2012 Myanmar III 51/2008 Neuseeland 186/1988 Nicaragua III 51/2008 Niederlande 186/1988, 13/1995 Nigeria 76/1991 Nordmazedonien III 51/2008 Norwegen 186/1988 Oman III 41/2012 Pakistan 76/1991 Panama III 51/2008 Paraguay III 210/2014 Peru III 51/2008 Philippinen III 51/2008 Polen 186/1988, 587/1988 Portugal 13/1995 Rumänien 76/1991 Russische F 13/1995 Saudi-Arabien 76/1991 Schweden 186/1988 Schweiz 186/1988, 587/1988 Senegal III 41/2012 Serbien III 51/2008 Singapur III 51/2008 Slowakei 13/1995 Slowenien 13/1995 Spanien 76/1991 Sri Lanka 13/1995 St. Vincent/Grenadinen III 51/2008 Südafrika 186/1988 Tadschikistan III 41/2012 Tansania III 51/2008 Thailand 446/1989 Tschechische R 13/1995 Tschechoslowakei 186/1988, 13/1995 Tunesien 382/1989 Türkei 76/1991 UdSSR 186/1988 Ukraine 186/1988 Ungarn 186/1988, 76/1991 Uruguay 76/1991 USA 382/1989 Venezuela III 210/2014 Vereinigte Arabische Emirate 186/1988 Vereinigtes Königreich 186/1988, 76/1991 Vietnam 186/1988 WHO 587/1988 WMO 76/1991 Zypern 382/1989
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 18. Feber 1988 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 Abs. 4 für Österreich mit 20. März 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Australien, Bangladesch, Bulgarien, China, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Indien, Japan, Jordanien, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Ferner haben folgende Staaten gemäß Art. 13 erklärt, das Übereinkommen vorläufig anzuwenden:
Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Demokratische Volksrepublik Korea, Niederlande, Polen, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation bzw. Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts- oder Genehmigungsurkunde Vorbehalte zu Art. 11 Abs. 2 erklärt:
China, Deutsche Demokratische Republik, Indien, Malaysia, Südafrika, Sowjetunion, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Ägypten
Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnden Art. 1 und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. 1 des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.
Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet.
Algerien
Anläßlich der Abgabe der Erklärung über die provisorische Anwendung des Übereinkommens hat Algerien nachstehenden Vorbehalt abgegeben:
Art. 11 :
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich an keines der im Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Algerien erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden Streitfalles an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung alle Streitparteien erfordert.
Argentinien:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 betrachtet sich die Republik Argentinien nicht an die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Bolivien:
Art. 11 Abs. 3: Streitbeilegung
Bolivien erklärt, dass es sich an keine der beiden in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 13/1995)
El Salvador:
Gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik El Salvador nicht an Abs. 2 dieses Artikels gebunden, da sie nicht die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anerkennt.
EURATOM:
Der Generaldirektor der IAEO hat auf Grund einer am 23. Dezember 1991 erhaltenen Notifikation mitgeteilt, daß die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zum Übereinkommen beitreten wird. Die Gemeinschaft wird jedoch ihre Beitrittsurkunde erst hinterlegen, nachdem alle Unterzeichnerstaaten gem. Art. 102 des EURATOM-Vertrages Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. Bis dahin wird die Gemeinschaft so handeln, als ob sie an das Übereinkommen gebunden wäre und hat anläßlich dieser Notifikation nachstehende Erklärungen abgegeben:
Im Sinne von Art. 12 Abs. 5 lit. c
Gemäß den Art. l, 2, 5 lit. a, b, c und d und Art. 6 macht die Gemeinschaft, nachdem sie das Einverständnis des Gastgeber-Mitgliedstaates erhalten hat, Mitteilung von Unfällen, die in einer nach Art. 8 des EURATOM-Vertrages errichteten Anlage des Gemeinsamen Forschungszentrums aufgetreten sind.
Solche Anlagen gibt es derzeit in Ispra (Italien), Karlsruhe (Deutschland), Petten (Niederlande) und Geel (Belgien).
Die Gemeinschaft erhält mit dem gleichen Recht wie Vertragsstaaten die Informationen gemäß Art. 2 und 4.
Die Gemeinschaft ist berechtigt, weitere Informationen oder Konsultationen gem. Art. 6 bei einem Unfall zu verlangen, der das Gebiet eines Mitgliedstaates betreffen könnte.
In der gleichen Eigenschaft wie die Vertragsstaaten wird die Gemeinschaft ihre zuständigen Behörden und Kontaktstellen nach Art. 7 bekanntgeben; sie erhält die entsprechenden Mitteilungen von den anderen Parteien.
Im Sinne von Art. 11 Abs. 3
Da gemäß Art. 34 seines Statuts nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor dem Internationalen Gerichtshof aufzutreten, kann die Gemeinschaft nur durch das in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens bezeichnete Schiedsverfahren gebunden sein.
Erklärung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei Nuklearunfällen:
„Die Gemeinschaft besitzt Zuständigkeiten, die sie mit ihren Mitgliedstaaten teilt, im Bereich der Mitteilung strahlungsbedingter Notfälle, in dem in Art. 2 lit. b sowie der relevanten Bestimmungen von Titel II, Kapitel 3 „Gesundheitsschutz“ des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft vorgesehenen Ausmaß.“
FAO:
Gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. c erklärt der Generaldirektor der FAO, daß die FAO auf Grund ihres Verfassungsmandats, die weltweite Situation auf dem Gebiet der Sicherstellung von Nahrungsmitteln zu überwachen und zu gewährleisten, dafür zuständig ist, die qualitativen und quantitativen Folgen aller Verseuchungen, einschließlich Radionuklide in Nahrungsmittelvorräten zu bewerten und die Regierungen über die annehmbare Höhe an Radionukliden in Landwirtschafts-, Fischerei- und Forsterzeugnissen, die im Inland oder international in den Handel kommen, zu beraten.
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 dieses Übereinkommens gebunden und vertritt den Standpunkt, dass jede Streitigkeit im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfahren unterbreitet werden kann.
Irak
Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur Annahme der vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestellten Schiedsrichter.
Iran:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt hiermit die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2 gebunden erachtet.
Israel
Israel hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Italien:
Die Italienische Regierung, erklärt, daß die Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragspartei verpflichten, nur Unfälle zu melden, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden, die eine internationale Grenze überschreiten könnten oder überschritten haben oder die andere Auswirkungen, die außerhalb deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen, zur Folge haben könnten.
Die Italienische Regierung ist der Ansicht, daß jeder Unfall gemeldet werden sollte, auch jene, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken.
Kuba:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt Kuba, daß es sich nicht an das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden erachtet.
Mauritius:
Mauritius bedauert, daß sich der Anwendungsbereich des Übereinkommens nicht auch auf nukleare Notfälle infolge militärischer Tätigkeiten, bei denen atomare Waffen beteiligt sind, bezieht, da doch die möglichen grenzüberschreitenden Strahlungsfolgen gleichermaßen schädlich seien.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erachtet sich Mauritius nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 gebunden.
Monaco
Monaco hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Mongolei
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 76/1991)
Myanmar:
Die Regierung der Union von Myanmar erklärt, dass sie sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Nicaragua:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich Nicaragua an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Oman:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Art. 11 Abs. 2 vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.
Pakistan:
Die Islamische Republik Pakistan betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 gebunden, der die Möglichkeit vorsieht, eine Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten und erklärt, daß für die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist.
Peru:
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung der Republik Peru, dass sie sich an keine der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.
Polen
Polen erachtet sich durch die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens als nicht gebunden.
Rumänien:
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung eines jeden internationalen Streitfalles hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
Saudi-Arabien:
Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien, daß die Bestimmungen in Art. 1 insofern nicht zufriedenstellend sind, da sie die Vertragsstaaten verpflichten nur jene Unfälle, bei denen radioaktiver Stoff freigesetzt wurde, zu melden, der internationale Grenzen überschritten hatte oder überschreiten könnte oder solche, deren Auswirkungen außerhalb ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle liegen. Die Regierung des Königreiches Saudi-Arabien ist der Ansicht, daß alle Unfälle gemeldet werden sollten einschließlich jener, bei denen sich die Folgen nur auf das Gebiet des betroffenen Staates beschränken, ungeachtet der Ursache des Unfalls, sei es eine zivile oder eine militärische, einschließlich Unfällen, die auf Kernwaffen oder Kernwaffenversuche zurückzuführen sind, da grenzüberschreitende Folgen jeglicher Art, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, ohne Unterschied Schäden für alle verursachen könnten.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 erklärt die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, daß es sich nicht an die in Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.
Spanien:
Das Königreich Spanien betrachtet sich nicht an die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gebunden.
Sri Lanka:
Sri Lanka ist der Ansicht, daß der den Anwendungsbereich des Übereinkommens behandelnde Art. l im Lichte der offiziellen Erklärungen der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Russischen Föderation, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer Regierung zu sehen ist, auf freiwilliger Basis die Internationale Atomenergie-Organisation und jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. l des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende Strahlungsfolgen haben kann.
Thailand
Thailand hat anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach es sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachtet.
Tschechoslowakei
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 13/1995)
Türkei:
Hiemit erklärt die Türkei gemäß Art. 11 Abs. 3, daß sie sich nicht an die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden betrachtet.
Ungarn
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 76/1991)
Venezuela
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Venezuela folgenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß Art. 11 Abs. 3 des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei Nuklearunfällen erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie sich an keine der in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren gebunden erachtet.“
Vereinigte Staaten
Vereinigten Staaten haben anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde gemäß Art. 11 Abs. 3 einen Vorbehalt erklärt, wonach sie sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels als nicht gebunden erachten.
Vereinigtes Königreich:
Unter Bezugnahme auf Art. 3 des Übereinkommens bekräftigt die Regierung des Vereinigten Königreichs und wie auch der Energieminister des Vereinigten Königreiches in seiner Rede anläßlich der Sondertagung der Generalkonferenz am 24. September 1986 erklärte, daß bei einem Unfall bei militärischen Anlagen oder Einrichtungen das Vereinigte Königreich die IAEO und davon betroffene Staaten ebenfalls verständigen würde, obwohl er nicht unter die in Art. 1 des Übereinkommens angeführte Art fällt, jedoch die in diesem Artikel angeführten Folgen hatte oder haben könnte.
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