Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. März 1988 über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-03-23
Status Aufgehoben · 1993-03-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 83 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 558/1986 und des § 21 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 296, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1

§ 1. (1) Versicherungsunternehmen, deren Betrieb sich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erstreckt, haben jährlich eine gesonderte Erfolgsrechnung für die direkte inländische Gesamtrechnung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu erstellen.

(2) Die gesonderte Erfolgsrechnung ist unter Beachtung des in der Anlage enthaltenen Schemas zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit Rückversicherungsabgaben und Rückversicherungsübernahmen sowie Erfolgsüberträge innerhalb des Unternehmens sind nicht einzubeziehen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1

§ 2. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind für den Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung getrennt für die Pflichtversicherung und den über die Pflichtversicherung hinausgehenden Bereich Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben vorzulegen über die Prämien,

Versicherungsleistungen,

Schwankungsrückstellung und sonstigen versicherungstechnischen

Rückstellungen,

anderen technischen und nichttechnischen Aufwendungen und Erträge,

Erfolgsermittlung,

Abwicklungsergebnisse und

die statistischen Daten des direkten Gesamtgeschäftes.

(2) Sind amtliche Vordrucke aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1

§ 3. Die gesonderte Erfolgsrechnung ist in die Abschlußprüfung einzubeziehen. Über das Prüfungsergebnis ist gesondert zu berichten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1

§ 4. Die gesonderte Erfolgsrechnung mit den dazugehörigen Aufgliederungen und Nachweisungen ist der Versicherungsaufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäftsjahres vorzulegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung, BGBl. Nr. 655/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 684/1986 bleibt unberührt.

§ 6. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1987 enden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, BGBl. Nr. 463/1982, tritt außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 Abs. 1

Anlage

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GESONDERTE ERFOLGSRECHNUNG 19 ..

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Direkte inländische Gesamtrechnung

S g S g

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1.

Prämien

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1.1 Verrechnete Prämien ............... .......,..

1.2 Veränderung durch Prämienabgrenzung .......,..

1.3 Nebenleistungen der

Versicherungsnehmer ............... .......,.. .......,..

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2.

Versicherungsleistungen (Schadenaufwand)

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2.1 Abgegrenzte Versicherungsleistungen

(einschließlich Erhebung und Abwehr).......,..

2.2 Schadenbearbeitung ................ .......,..

2.3 Schadenverhütung .................. .......,.. -.......,..

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```

3.

Veränderung der Schwankungsrückstellung

```

und der sonstigen

versicherungstechnischen Rückstellungen +/-.......,..

```

4.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

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4.1 Provisionen ....................... .......,..

4.2 Sonstige Aufwendungen für den

Versicherungsabschluß ............. .......,..

4.3 Sonstige Aufwendungen für den

Versicherungsbetrieb .............. .......,.. -.......,..

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```

5.

Technische sonstige Erträge und

```

Aufwendungen

5.1 Technische sonstige Erträge ....... .......,..

5.2 Technische sonstige Aufwendungen .. .......,.. +/-.......,..

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6.

Technischer Erfolg ..................... .......,..

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```

7.

Erfolg aus der Finanzgebarung .......... +.......,..

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8.

Nichttechnische sonstige Erträge und

```

Aufwendungen

8.1 Nichttechnische sonstige Erträge .. .......,..

8.2 Nichttechnische sonstige

Aufwendungen ...................... .......,.. +/-.......,..

```

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9.

Zuweisung an die Rückstellung für

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Prämienrückerstattung bzw.

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer -.......,..

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10.

Gewinn/Verlust *1) vor Steuern und

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Rücklagenveränderungen ................. .......,..

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11.

Anteilige Steuern vom Einkommen, vom

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Ertrag und vom Vermögen ................ +/-.......,..

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12.

Anteilige Rücklagenveränderungen

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12.1 Rücklage gemäß § 73a VAG ......... .......,..

12.2 Rücklage gemäß § 130 AktG ......... .......,..

12.3 Sicherheitsrücklage ............... .......,..

12.4 Freie Rücklage .................... .......,..

12.5 Sonstige Rücklagen ................ .......,.. +/-.......,..

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```

13.

Gewinn/Verlust *1) des Geschäftsjahres

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aus der Kfz-Haftpflichtversicherung .... .......,..

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Gewinn/Verlust *1) des Vorjahres aus der

Kfz-Haftpflichtversicherung ............ .......,..

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*1) Nur Zutreffendes anführen.

Gewinne sind mit positivem, Verluste mit negativem Vorzeichen auszuweisen.

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