Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Jänner 1988 über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-02-19
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 214 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zu den im § 214 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 520/1982 angeführten Beträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt. Das ergibt eine Freischurfgebühr in der Höhe von 120 S und eine Maßengebühr in der Höhe von 360 S.

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