Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-02-01
Status Aufgehoben · 1990-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 mit 1. Feber 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - nachstehend als Abkommenspartner bezeichnet

Artikel 1

Die Abkommenspartner werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet des Tourismus, einschließlich seiner ökonomischen Aspekte, besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen.

Zu diesem Zweck werden sie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen und touristischen Unternehmen Österreichs und der Deutschen Demokratischen Republik fördern.

Artikel 2

Die Abkommenspartner werden Gruppen- und Einzelreisen aus Österreich in die Deutsche Demokratische Republik und aus der Deutschen Demokratischen Republik nach Österreich fördern, auch wenn die Touristen aus dritten Staaten kommen.

Artikel 3

Die Abkommenspartner werden bestrebt sein, zur Erleichterung der Einreise zu touristischen Zwecken die weitere Vereinfachung der Grenz- und anderen Formalitäten sowie die Erteilung von Sichtvermerken für Staatsbürger des jeweils anderen Vertragsstaates zu fördern.

Artikel 4

Die Abkommenspartner werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs ergreifen. Sie werden in diesem Sinne die Tätigkeit der Reisebüros, aber auch der Personenbeförderungsunternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.

Die Abkommenspartner sichern einander die zollfreie Einfuhr von touristischem Werbematerial und die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Personenkraftfahrzeugen ihrer Staatsbürger zu.

Artikel 5

Die Abkommenspartner werden den Austausch und die Verbreitung von touristischem Informationsmaterial sowie die Veranstaltung von Ausstellungen über den Tourismus im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. In diesem Zusammenhang werden sie einander über die für den Tourismus und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten jeweils geltenden Vorschriften informieren. Die oben erwähnten Maßnahmen werden auch durch die Nutzung bestehender Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates realisiert. Sie werden auch alle entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um den Touristen größere Möglichkeiten für den Erwerb von Zeitungen ihres Staates im Gastland einzuräumen.

Artikel 6

Die Abkommenspartner werden Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse sowie von Fachleuten auf dem Gebiet des Tourismus zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des anderen Vertragsstaates unterstützen und fördern.

Artikel 7

Die Abkommenspartner werden im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit den Austausch von Fachleuten und Informationen auf dem Gebiet des Tourismus, der Hotellerie und Gastronomie, den Informationsaustausch auf dem Gebiet des Baues und der Ausstattung von touristischen Betrieben und Einrichtungen und in anderen Fragen zwischen den zuständigen Institutionen und Unternehmen Österreichs und der Deutschen Demokratischen Republik unterstützen.

Die Abkommenspartner werden nach Möglichkeit die Zusammenarbeit von Unternehmen Österreichs und der Deutschen Demokratischen Republik bei der Errichtung touristischer Anlagen auf dem Staatsgebiet jedes der Abkommenspartner sowie der Lieferung von Ausstattung hierfür fördern.

Artikel 8

Die Abkommenspartner werden eine Gemischte Kommission bilden, die die Durchführung des Abkommens zu beobachten, jeweils geeignete Maßnahmen für seine Realisierung vorzuschlagen sowie den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Tourismus zu pflegen hat. Die Kommission kann zu diesem Zweck auch Expertengruppen einsetzen. Unter Berücksichtigung der sich aus den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergebenden Erfordernisse können im Rahmen der Gemischten Kommission Programme der Zusammenarbeit vereinbart werden.

Diese Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Deutschen Demokratischen Republik, zusammen. Über das Ergebnis ihrer Sitzungen, insbesondere den Stand und die beabsichtigte Weiterentwicklung des Tourismus sowie die Zusammenarbeit insgesamt, wird ein Protokoll errichtet.

Artikel 9

Die sich aus dem Tourismus ergebenden Zahlungen werden auf der Grundlage des jeweils geltenden Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgen.

Artikel 10

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfand.

Das Abkommen ist für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht einer der Abkommenspartner sechs Monate vor Ablauf des genannten Zeitraumes auf schriftlichem Wege das Abkommen kündigt.

Geschehen in Wien am 30. November 1987 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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