Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Jänner 1988 über die Bewilligungspflicht von Waren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:
§ 1. Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die die Ausfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand haben, unterliegen der Bewilligungspflicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984:
TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
4401 30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,
Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert:
ex 30 Spreißelholz
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1988 in Kraft.
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