Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juni 1988, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 1998-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Messen, Anreißen,

b)

Schalen (Formen) und Bewehren,

c)

Herstellen des Mischgutes,

d)

Einbringen und Verdichten des Mischgutes,

e)

Oberflächenbearbeitung,

f)

Verlegen (Versetzen).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

b)

fachgerechte Ausführung,

c)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

d)

fachgerechte Arbeitsweise.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Längen- und Flächenberechnung,

b)

Volums- und Masseberechnung,

c)

Materialbedarfsberechnung,

d)

Berechnung des Verdichtungszuschlags.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 70 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Werk- und Hilfsstoffe,

b)

Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)

Bewehrung,

d)

Arbeitsverfahren,

e)

Oberflächenbearbeitung.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Steinholzleger und Spezialestrichhersteller oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger, Verordnung BGBl. Nr. 163/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XLIX) tritt mit Ablauf des 31. August 1988 außer Kraft.

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