Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juni 1988, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 2008-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:

Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer wird folgende Prüfungsordnung erlassen:

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Werkstoffkunde.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe einschlägige Arbeiten zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Messen, Anreißen, Anlegen,

b)

Schalen und Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,

c)

Versetzen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

a)

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

b)

fachgerechtes Verwenden der Materialien,

c)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

d)

fachgerechte Arbeitsweise.

Fachgespräch

§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen und Fachzeichnen

§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Längen-, Flächen- und Rauminhaltsberechnung,

b)

Materialbedarfsberechnung,

c)

Berechnung von Mörtel und Betonmischungen.

(2) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze zu umfassen.

(3) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(5) Das Fachrechnen und Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Werkzeuge und Geräte,

b)

Arbeitsverfahren einschließlich Baugruben- und Rohrgrabensicherung,

c)

Schalungsarten und Schalungssysteme,

d)

Wärme- und Schalldämmung bzw. -isolierung,

e)

Höhenlinien, Waagriß,

f)

Bewehrung,

g)

Gerüste.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.

Werkstoffkunde

§ 7. (1) Die Werkstoffkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung, auch unter Berücksichtigung schädlicher Einflüsse,

b)

Schalungsmaterialien,

c)

Bewehrungsmaterialien,

d)

Mörtelarten,

e)

Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung,

f)

Grundlagen der Materialprüfung.

(2) Die Werkstoffkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Werkstoffkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 9. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Betonwarenerzeuger, Maurer, Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer kann bis 31. Dezember 1995 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

Schlußbestimmungen

§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schalungsbauer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.

§ 11. (1) Diese Verordung (Anm.: richtig: Verordnung) tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Verordnung BGBl. Nr. 262/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982 (Art. IV) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.

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