Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juni 1988, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur wird folgende Prüfungsordnung erlassen:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe eine einschlägige Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen, Anreißen, Aufreißen,
Anbringen der Putzträger und deren Trägerkonstruktionen,
Herstellen und Aufbringen des Putzes,
Ziehen von Profilen und Gesimsen,
Oberflächengestaltung,
Versetzen, Montieren.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechte Ausführung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
fachgerechte Arbeitsweise.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Arbeitszeitberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 70 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
Arbeitsverfahren,
Baustile und Stuckarten,
Gerüste.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Werkzeichnung zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 9. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Stukkateur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.
Schlußbestimmungen
§ 10. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Stukkateur, Verordnung BGBl. Nr. 86/1977, tritt mit Ablauf des 31. August 1988 außer Kraft.
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