Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. August 1988, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Artikel I

Für den Lehrberuf Technischer Zeichner werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Berufsbild

```

```

Pos. ! 1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

-----+---------------------------------------------------------------

```

1.

! Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Zeichen- und

```

! Arbeitsgeräte und Einrichtungen

-----+---------------------------------------------------------------

```

2.

! Kenntnis der zu verwendenden Werk- und Hilfsstoffe, ihrer

```

! Eigenschaften sowie Verwendungsmöglichkeiten

-----+---------------------------------------------------------------

```

3.

! Auswahl des ! - ! - ! -

```

! Materials ! ! !

! zur ! ! !

! Herstellung ! ! !

! von ! ! !

! fertigungs- ! ! !

! und ! ! !

! verwendungs-! ! !

! gerech- ! ! !

! ten ! ! !

! Unterlagen ! ! !

! (wie Papier,! ! !

! Folie, ! ! !

! Bleistift, ! ! !

! Tusche) ! ! !

-----+-------------+--------------+---------------+------------------

```

4.

! Kenntnis ! - ! - ! -

```

! über ! ! !

! Papier- ! ! !

! formate, ! ! !

! Schriftfeld,! ! !

! Blattrand, ! ! !

! Linienarten,! ! !

! Linien- ! ! !

! breiten, ! ! !

! Linien- ! ! !

! gruppen ! ! !

-----+--------------------------------------------+------------------

```

5.

! Anfertigen von Skizzen (Aufriß, Grundriß, ! -

```

! Kreuzriß, Perspektiven, Schrägriß) !

-----+--------------------------------------------+------------------

```

6.

! Kenntnis ! - ! - ! -

```

! und ! ! !

! Anwendung ! ! !

! der ! ! !

! Normschrift ! ! !

-----+----------------------------+---------------+------------------

```

7.

! Maßeintragung (Maßlinien, ! - ! -

```

! Maßhilfslinien, Maßzahlen) ! !

-----+---------------------------------------------------------------

```

8.

! - ! Anbringen von Fertigungszeichen (wie

```

! ! Toleranzen und Passungen,

! ! Oberflächenbeschaffenheit, Werkstoffangaben,

! ! Wärmebehandlungsangaben)

-----+---------------------------------------------------------------

```

9.

! Durchführung von Modellaufnahmen ! -

```

-----+---------------------------------------------------------------

```

10.

! Darstellung technischer Gegenstände (Bauteile von Maschinen

```

! und Geräten)

-----+---------------------------------------------------------------

```

11.

! Kenntnis der Darstellenden Geometrie an Hand technisch

```

! orientierter Beispiele

-----+---------------------------------------------------------------

```

12.

! Zeichnen in verschiedenen Maßstäben

```

-----+---------------------------------------------------------------

```

13.

! Kenntnis der! - ! - ! -

```

! Grundlagen ! ! !

! der Normung ! ! !

-----+---------------------------------------------------------------

```

14.

! Normgerechte Darstellungen

```

! ! !

! von ! von ! von Durchdringungen und

! Ansichten, ! Abwicklungen,! Abwicklungen

! einfachen ! Schnitten und!

! Abwicklungen! einfachen !

! und ! Durchdrin- !

! einfachen ! gungen !

! Schnitten ! !

-----+---------------------------------------------------------------

```

15.

! Normgerechte Darstellungen

```

! von Einzelteilen nach ! von fachbezogenen Einzelteilen

! Angabe ! nach Angabe und selbständig

-----+----------------------------+----------------------------------

```

16.

! - ! Anfertigen ! Anfertigen von normgerechten

```

! ! von ! fachbezogenen Gruppen- und

! ! normgerechten! Zusammenstellungszeichnungen

! ! Gruppen- und !

! ! Zusammen- !

! ! stellungs- !

! ! zeichnungen !

! ! aus !

! ! Entwürfen und!

! ! Einzel- !

! ! zeichnungen !

-----+-------------+-------------------------------------------------

```

17.

! - ! Anfertigen von fertigungsgerechten Zeichnungen

```

! ! mit und ohne Modellaufnahme sowie

! ! Stücklistenerstellung

-----+---------------------------------------------------------------

```

18.

! Kenntnis der Fertigungsmöglichkeiten, des Arbeitsablaufs und

```

! der betrieblichen Arbeitsvorgänge bei der Herstellung und

! Produktion

-----+---------------------------------------------------------------

```

19.

! Grundkennt- ! Kenntnis der bei der Herstellung und

```

! nisse ! Produktion verwendeten Werkstoffe, ihrer

! über die bei! Bearbeitung und der fachbezogenen

! der ! Arbeitsvorgänge und Fertigungsmöglichkeiten

! Herstellung !

! und !

! Produktion !

! verwendeten !

! Werkstoffe, !

! ihrer !

! Bearbeitung !

! und der !

! Arbeitsvor- !

! gänge !

-----+---------------------------------------------------------------

```

20.

! Grundlegende Berechnungen ! - ! -

```

! (wie Maßumwandlungen, ! !

! Prozentrechnungen, Gewichte! !

! und Volumen, Flächen, ! !

! Winkelfunktion, ! !

! Festigkeit), ! !

! auch mit Formeln und ! !

! Tabellen sowie ! !

! Rechengeräten ! !

-----+---------------------------------------------------------------

```

21.

! - ! Fachbezogene Berechnungen, auch mit Formeln

```

! ! und Tabellen sowie Rechengeräten

-----+-------------+-------------------------------------------------

```

22.

! Kenntnis des! Kenntnis des Aufbaus und der Einsatzgebiete

```

! Prinzips und! des rechnergestützten Konstruierens, Zeichnens

! der ! und Fertigens

! Wirkungs- !

! weise !

! der EDV !

-----+-------------+-------------------------------------------------

```

23.

! - ! Anwenden der ! -

```

! ! rechnergestützten Systeme !

-----+-------------+-------------------------------------------------

```

24.

! - ! Anfertigen von fertigungsbezogenen Zeichnungen

```

! ! und Stücklisten mit rechnergestützten Systemen

-----+---------------------------------------------------------------

```

25.

! Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

! Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

-----+---------------------------------------------------------------

```

26.

! Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

! sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

! Lebens und der Gesundheit

-----+---------------------------------------------------------------

```

27.

! Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

! Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

2.

Verhältniszahlen

A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)

1 bis 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 1 Lehrling

4 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .... 2 Lehrlinge

8 bis 12 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ... 3 Lehrlinge

13 bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .. 4 Lehrlinge

21 bis 30 fachlich einschlägig ausgebildete Personen .. 5 Lehrlinge

ab 31 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je

10 Personen ................................... 1 weiterer Lehrling

Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten:

a)

der Lehrberechtigte,

b)

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

c)

Ausbilder für den Lehrberuf Technischer Zeichner,

d)

Personen, die im Betrieb höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes auf den Gebieten der Planung, Berechnung und Konstruktion leisten.

Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes

(Ausbilder - Lehrlinge)

Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.

Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Artikel I

Für den Lehrberuf Technischer Zeichner werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Berufsbild

```

```

Pos. ! 1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

-----+---------------------------------------------------------------

```

1.

! Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Zeichen- und

```

! Arbeitsgeräte und Einrichtungen

-----+---------------------------------------------------------------

```

2.

! Kenntnis der zu verwendenden Werk- und Hilfsstoffe, ihrer

```

! Eigenschaften sowie Verwendungsmöglichkeiten

-----+---------------------------------------------------------------

```

3.

! Auswahl des ! - ! - ! -

```

! Materials ! ! !

! zur ! ! !

! Herstellung ! ! !

! von ! ! !

! fertigungs- ! ! !

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