Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. August 1988, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet:
Für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner wird folgende Prüfungsordnung erlassen:
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 2. (1) Die Prüfarbeit hat nach Wahl der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
händisches Anfertigen einer pausfähigen, den Zeichnungsnormen gerechten technischen Zeichnung,
Anfertigen einer technischen Zeichnung mit rechnergestützten Systemen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 4 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 3 Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
fachgerechte Anordnung der Maß- und Hilfslinien,
fachgerechte Bearbeitungs- und Behandlungshinweise,
normgerechte Maßangaben mit Toleranzen,
saubere und normgerechte Ausführung der Beschriftung, der Linienarten und Linienbreiten und der Schraffuren,
fachgerechte Handhabung der rechnergestützten Systeme.
Fachgespräch
§ 3. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Unter Verwendung von Fachausdrücken ist hiebei das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige technische Zeichnungen, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Werkstoffe in der Herstellung und Produktion, über den Arbeitsablauf und die Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion sowie über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Durchführung der theoretischen Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 5. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
physikalische Berechnungen,
Übersetzungen und Geschwindigkeiten.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsstoffe des Technischen Zeichners,
Werkstoffe in der Herstellung und Produktion,
Meßverfahren in der Herstellung und Produktion,
Maschinen und Maschinenelemente,
Arbeitsverfahren des Technischen Zeichners,
Arbeitsablauf und Fertigungsverfahren in der Herstellung und Produktion.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind derart zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung in der Fachkunde ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 7. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 8. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) kann bis zum 31. Dezember 1996 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b (Zeichnen mit rechnergestützten Systemen) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 7 und 9.
Schlußbestimmungen
§ 9. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik), Verordnung BGBl. Nr. 270/1975, ist auf die Lehrabschlußprüfung von Personen, die im Lehrberuf Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, Heizungs- oder Elektrotechnik) gemäß den Ausbildungsvorschriften, Verordnung BGBl. Nr. 116/1972 (Anlage 9), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 497/1975 (Art. III) und 277/1980 (Art. IV Z 2) ausgebildet wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 weiter anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
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