Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. September 1988 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 1 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Chemie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig „Technische Chemie'', „Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik'' oder „Leder- und Naturstofftechnologie'', für „technische Chemie'', für „Biochemie und biochemische Technologie'', für „Biochemie und Schädlingsbekämpfung'', für „Gerbereichemie und Ledertechnik'', für „chemische Betriebstechnik'', für „Textilchemie'' oder für „Textiltechnik-Textilchemie'' oder einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes einer solchen Lehranstalt und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. b oder c des Schulorganisationsgesetzes der unter Z 2 lit. a angeführten Lehranstalten und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1988 in Kraft.