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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. September 1988 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 1 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Chemie, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Pharmazie oder Technische Chemie an einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig „Technische Chemie'', „Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik'' oder „Leder- und Naturstofftechnologie'', für „technische Chemie'', für „Biochemie und biochemische Technologie'', für „Biochemie und Schädlingsbekämpfung'', für „Gerbereichemie und Ledertechnik'', für „chemische Betriebstechnik'', für „Textilchemie'' oder für „Textiltechnik-Textilchemie'' oder einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes einer solchen Lehranstalt und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. b oder c des Schulorganisationsgesetzes der unter Z 2 lit. a angeführten Lehranstalten und

b)

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1988 in Kraft.