Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 16. November 1988 über die Lagerung von Druckgaspackungen, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten, in gewerblichen Betriebsanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-01-01
Status Aufgehoben · 1992-10-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - mit Ausnahme des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - und auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für genehmigte und für genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 3 auch für nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten und mit dem in der Z 18 lit. e der Anlage 3 zur Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Flammensymbol zu kennzeichnen sind. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 602/1987, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 21/1988, als solche angeführt sind.

(2) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

Begriffe

§ 2. (1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 4 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 503/1986.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, in Massivbauweise brandbeständig, wenn er eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweist, die Mauern und Wände der ÖNORM B 3351, Oktober 1983, entsprechen oder dieser Ausführung gleichwertig sind und die Decken keine brennbaren Bestandteile aufweisen (wie Stahlbetonplattendecken, Stahlbetonrippendecken, Stahl- oder Spannbetonhohlplattendecken oder Decken aus Stahl- oder Spannbetonfertigteilen) oder diesen Decken gleichwertig sind;

2.

ein Lagerraum ebenerdig, wenn er sich in einem nicht überbauten Erdgeschoßbau befindet;

3.

ein Brandabschnitt ein Teil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, der durch zumindest brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist.

Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen

Betriebsanlagen

§ 3. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen höchstens 20 Druckgaspackungen gemäß § 1 mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml und diese nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 gelagert werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4. Für die Lagerung von Druckgaspackungen gemäß § 1 gilt

1.

die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, sinngemäß, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt wird;

2.

§ 6 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 mit der Maßgabe, daß zwischen den gelagerten Druckgaspackungen und Heizkörpern ein Abstand von mindestens 1 Meter bestehen muß.

Lagerungsverbote

§ 5. Die Lagerung von Druckgaspackungen gemäß § 1 ist an den im § 7 Z 1 bis 3 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 angeführten Orten sowie im Umkreis von 10 Metern um Rolltreppen und Aufzugsstationen verboten.

Lagerräume

§ 6. (1) Lagerräume für Druckgaspackungen gemäß § 1 müssen dem § 4 Z 1 sowie, unbeschadet des Abs. 2, folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Die Lagerräume müssen den §§ 8 Abs. 4, 9, 10 und 11 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 entsprechen;

2.

Lagerräume dürfen mit Verkaufsräumen und dem Verkauf dienenden Nebenräumen nur über brandbeständig errichtete Schleusen zugänglich sein, wobei die Türen des Schleusenraumes brandhemmend hergestellt sein müssen; eine direkte Verbindung eines Lagerraumes mit einem Verkaufsraum ist nur zulässig, wenn die Lagerraumtür brandbeständig hergestellt ist;

3.

Regale müssen aus unbrennbaren Baustoffen hergestellt sein;

4.

die in den Lagerräumen höchstzulässige Anzahl an Druckgaspackungen gemäß § 1 muß an einer gut sichtbaren Stelle außerhalb des Lagerraumes an dessen Eingangstüren oder in der Nähe dieser Türen angegeben sein;

5.

Lagerräume müssen so errichtet und eingerichtet sein, daß in einem Brandfall ein Druckanstieg im Raum durch berstende Druckgaspackungen und ausfließendes sich entzündendes Treibgas ohne Gefährdung für das tragende Mauerwerk des Gebäudes abgebaut werden kann (zB entsprechend massive Ausbildung der Gebäudeteile oder Herstellung von Druckentlastungsöffnungen); bei ebenerdigen Lagerräumen ist die Ausbildung der Decke des Lagerraumes in Massivbauweise nicht erforderlich, wenn die Decken und Dachkonstruktionen brandbeständig sind;

6.

Rauchfangputztürchen, Bodeneinläufe sowie brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten führende Rohrleitungen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.

(2) Werden in einem Lagerraum nicht mehr als 150 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1 gelagert, so dürfen im gleichen Lagerraum auch unbrennbare Materialien oder Gegenstände aufbewahrt werden, soweit dadurch nicht mehr als 30 vH der Bodenfläche beansprucht werden. Druckgaspackungen gemäß § 1 im Ausmaß von höchstens 150 Stück dürfen auch in Lagerräumen gelagert werden, deren Fußboden tiefer als das umliegende Niveau liegt, sofern diese Lagerräume nicht neben oder unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen; die Lagerräume müssen mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet sein, die sich vor Betreten der Lagerräume selbsttätig einschalten; durch diese Lüftungsanlagen muß die Luft der Lagerräume auch aus Bodennähe so angesaugt werden, daß allfällige durch undichte Druckgaspackungen sich bildende explosible Gas-Luft-Gemische aus dem Bodenbereich abgesaugt und gefahrlos ins Freie abgeführt werden können; Be- und Entlüftungsanlagen einschließlich ihrer elektrischen Anlagen müssen so hergestellt sein, daß aus Druckgaspackungen ausgetretene Gase oder Dämpfe nicht gezündet werden können. In diesen Lagerräumen ist die Herstellung von Druckentlastungsöffnungen nach Abs. 1 Z 5 nicht erforderlich.

Vorratsräume

§ 7. In Vorratsräumen dürfen Druckgaspackungen gemäß § 1 nicht gelagert werden; eine Lagerung gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz gilt nicht als Lagerung in Vorratsräumen.

Verkaufsräume

§ 8. (1) In Verkaufsräumen, die unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, dürfen Druckgaspackungen gemäß § 1 nur gelagert werden, wenn Wände und Decken dieser Räume in Massivbauweise brandbeständig hergestellt sind. In solchen Verkaufsräumen dürfen je Brandabschnitt für den voraussichtlichen Tagesbedarf und für die Darbietung des Sortiments die erforderlichen Druckgaspackungen im Ausmaß von höchstens 150 Stück nur unverpackt auf unbrennbaren Regalen zum Verkauf vorrätig gehalten werden.

(2) Für die Lagerung von Druckgaspackungen gemäß § 1 in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden zusammen mit anderen Waren brennbarer Art in einem Regal gilt § 30 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 mit der Maßgabe, daß die Anforderungen des § 4 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 435/1982 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 503/1986 bezüglich der Wärmedämmung erfüllt sein müssen.

(3) Auf Antrag dürfen in begründeten Fällen in Verkaufsräumen, die in Gebäuden liegen, in denen sich keine betriebsfremden Räume befinden, die dem dauernden Aufenthalt oder dem dauernden Verkehr von Personen dienen, von der Behörde je Brandabschnitt mehr als 150 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1 für die Darbietung des Sortiments unter Berücksichtigung des jeweiligen Tagesbedarfes zugelassen werden, wenn die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Beträgt der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 Meter, so müssen Regale und Verkaufsstände für Druckgaspackungen gemäß § 1 mindestens 10 Meter (Gehweglänge) von Haupt- und Nebenausgängen sowie von Notausgängen entfernt angeordnet sein;

2.

bei einer Gesamtlagerung von mehr als 500 Stück Druckgaspackungen gemäß § 1 müssen jene Brandabschnitte, in denen diese Druckgaspackungen lagern, mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkleranlagen o. dgl.) ausgestattet sein.

(4) Die Fußböden in Verkaufsräumen, in denen Druckgaspackungen gemäß § 1 vorrätig gehalten werden, müssen nachweislich zumindest schwer brennbar sein.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so darf die zuständige Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde darf im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde darf im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates mit Bescheid auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

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