ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT BETREFFEND ANDERES JOGHURT AUS DER UNTERNUMMER 0403 10 B DES ÖSTERREICHISCHEN ZOLLTARIFS, AUSGENOMMEN JOGHURT MIT ZUSATZ VON KAKAO

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Gemäß Art. 3 Abs. 2 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 26. Juni 1989 zurückgezogen; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 1988 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die REPUBLIK ÖSTERREICH und die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, IM HINBLICK auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

IM BESTREBEN, die in Artikel 22 des Übereinkommens vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *) genannten Ziele zu verwirklichen, sowie im Sinne von Artikel 23 dieses Übereinkommens,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960

Gemäß Art. 3 Abs. 2 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 1

(1) Solange die Einfuhr nach Österreich von anderem Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B des Österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt mit Zusatz von Kakao, mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat der EFTA in einem Kalenderjahr insgesamt die Menge von 3% der österreichischen Erzeugung des jeweiligen Vorvorjahres nicht übersteigt, wird Österreich für Lieferungen, die unmittelbar aus diesen Staaten erfolgen, auf diese Menge einen um 250 S je 100 kg niedrigeren Importausgleich gemäß dem österreichischen Marktordnungsgesetz erheben.

(2) Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse ist eine anerkannte Bescheinigung (Anhang) vorzulegen, welche bestätigt, daß diese Produkte aus Milch oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler Erzeugung unter Ausschluß des Vormerkverkehrs hergestellt sind.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 2

Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder durch die Einfuhr von dem unter Artikel I erfaßten Joghurt Probleme ergeben, so werden hierüber umgehend Konsultationen stattfinden, mit dem Ziele, angemessene Lösungen zu finden. Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Gestaltung der österreichischen Nettopreise frei Verteilermolkerei der Entwicklung der Kostenelemente nicht angemessen Rechnung trägt.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, als der Handelsverkehr zwischen Österreich und der Schweiz durch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.

(3) Durch dieses Abkommen wird das Abkommen vom 18. November 1981 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend zubereitetes Joghurt aus TNr. 21.07 *) aufgehoben.

GESCHEHEN am 22. Februar 1989 in zwei Urschriften in deutscher Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1982

Gemäß Art. 3 Abs. 2 infolge Rücktritts vom EFTA-Übereinkommen, BGBl. Nr. 114/1995, außer Kraft getreten.

Anhang

Bescheinigung für die Ausfuhr von anderem Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B des Österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt mit Zusatz von Kakao, nach Österreich

Die zuständige Stelle ……………………………………………………………bescheinigt,

daß die Sendung von ……………………………………………………………………... kg netto

Gegenstand der Faktura Nr. ……. vom …………………………………………………..………..,

ausgestellt durch ……………………………………………………………………….…… für die

Firma …………………………………………………………………………………………………

aus Milch oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler Erzeugung, unter Ausschluß des Vormerkverkehrs, hergestellt ist und unmittelbar nach Österreich versandt wird.

Diese Bescheinigung ist 30 Tage gültig.

Ort:Datum:

StempelUnterschrift

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