Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Mai 1989 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Maschinstricker und Wirker (Maschinstricker- und Wirker-Meisterprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 und des § 18 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird - hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport - verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Maschinstricker und Wirker (§ 94 Z 51a GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Einrichten der Maschine,

2.

Einstellen und Regeln der Warenfestigkeit,

3.

Einstellen der Fadenspannung,

4.

Einstellung des Warenabzuges,

5.

Einstellen der Mustereinrichtung,

6.

Erstellen eines Probestückes,

7.

Herstellen eines textilen Flächengebildes,

8.

Erkennen und Beheben von Strick- und Wirkfehlern,

9.

Aus- und Einbau von Maschinenteilen,

10.

Ausrüsten,

11.

verkaufsgerechte Fertigstellung der Meisterarbeiten.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:

1.

Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie

2.

gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 18 Stunden zu beenden.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen und Bindungslehre (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach zwei Stunden zu beenden. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre muß vom Prüfling in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach einer Stunde zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Wirkerei und Strickerei oder einer Sonderform einer solchen Schule gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

1.

je eine Aufgabe aus den Bereichen:

a)

Materialbedarfsberechnung,

b)

Umrechnen zwischen Numerierungssystemen,

c)

Flächen-, Volums- und Massenberechnung,

d)

Produktionszeitenermittlung,

2.

die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles (Ermittlung der Arbeitszeit, des Materialbedarfs, der Stückkosten und der Lohnkosten sowie Anboterstellung).

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachzeichnen und Bindungslehre

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre hat nach Angabe zu umfassen:

1.

Umsetzung eines vorgegebenen Designs in die erforderliche Musterpatronenzeichnung,

2.

Dekomponieren vorgegebener Muster und Zeichnen der entsprechenden Musterpatrone.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen:

1.

Rohstoffe:

a)

Erkennen der natürlichen Fasern,

b)

Unterscheiden zwischen natürlichen und synthetischen Fasern,

2.

Garnprüfungen:

a)

Qualität,

b)

Färbungen und deren Echtheit,

3.

Numerierungssysteme,

4.

Grundstrick- und -wirkarten und Mustertechniken,

5.

Dekomponieren - Bindungslehre,

6.

Ausrüstung,

7.

Technologie der Strickerei und Wirkerei.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Arbeitskunde

§ 7. Im Gegenstand Arbeitskunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

1.

Arbeitsvorbereitung und Arbeitsablauf,

2.

Werkzeuge und Maschinen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Fachliche Sondervorschriften

§ 8. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen über folgende einschlägige Bestimmungen zu stellen:

1.

sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

2.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften,

3.

Heimarbeitsvorschriften,

4.

Textilpflege- und Textilkennzeichnungsvorschriften.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).

Schlußbestimmung

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1989 in Kraft.

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